Das Pflegegesetz und Pflegerecht in Deutschland: Definition, Grundlagen und Neuerungen ab 2025

Michaela König-Joseph
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Zuletzt aktualisiert:
7.2.2025
Ein Buch mit dem Titel "Pflegegesetz" liegt auf einem Tisch neben einem Richterhammer.
Inhaltsverzeichnis
  1. TEST

Laut Pflegestatistik gab es Ende 2023 rund 5,7 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland. Das Statistische Bundesamt sagt voraus, dass sich die Anzahl der Menschen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, sich bis 2050 auf 6,7 Millionen erhöhen soll.

Circa vier von fünf Pflegebedürftigen werden zu Hause von Angehörigen versorgt, die in der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden.

Tritt eine Pflegesituation im nahen Familienkreis ein, sind viele Betroffene erst einmal überfordert. Dies liegt neben der sich akut verändernden Lebenssituation nicht selten an den verschiedenen Gesetzgebungen im Pflegebereich, welche die Rechte und Pflichten zwischen den Versicherten und den Kostenträgern widerspiegeln.

Im folgenden Ratgeber gibt Ihnen Senioren Focus einen übersichtlichen Einblick in die wichtigsten Regelungen im deutschen Pflegegesetz.

Zudem erfahren Sie, inwieweit die Pflegereformen in den Jahren 2023 und 2024 die Pflegelandschaft in Deutschland bereits positiv verändert haben und welche Neuerungen 2025 für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen anstehen.

Was ist das Pflegegesetz?

Das Pflegegesetz wird in Deutschland in zwölf verschiedenen Sozialgesetzbüchern (SGB) behandelt.

Gesetzlich verankert sind sämtliche Vorschriften in unterschiedlichen Paragrafen. Sie behandeln die Rechte und Pflichten von Versicherten, pflegenden Angehörigen, stationären und ambulanten Pflegekräften, den zugehörigen Einrichtungen sowie die rechtliche Verantwortung der Pflegekassen.

Das Pflegegesetz ist sehr komplex und für viele Betroffene gleicht es einem Buch mit sieben Siegeln. Da die Gesetze in der Pflege alle Ansprüche und Rechte von pflegebedürftigen Menschen regeln, ist es jedoch sinnvoll, sich mit den Grundlagen der einzelnen Gesetzgebungen auseinanderzusetzen.

In den folgenden Absätzen erhalten Sie einen Einblick in die wichtigsten Gesetzesvorgaben für pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen. Diese nehmen einen direkten Einfluss auf die häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege.

Das soziale Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)

Das Pflegeversicherungsgesetz wurde 1995 verabschiedet und ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich verankert. Es spiegelt alle Vorschriften zur sozialen Pflegeversicherung wider und bildet somit die Grundlage der Finanzierung zur ambulanten, teilstationären und stationären Pflege.

Ausführliche Informationen erhalten Sie im Verlauf des Artikels. (1)

Krankenversicherungsgesetz (SGB V)

Das Krankenversicherungsgesetz wurde im Jahre 1883 ins Leben gerufen und regelte die gesetzliche Krankenversicherung der Arbeiter.

Mittlerweile umfasst es die ambulante und die stationäre Pflege. Zu finden sind sämtliche Regelungen im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).

Ein elementarer Bestandteil des Krankenversicherungsgesetzes ist, dass die gesetzlichen Krankenkassen für jeden Bürger in Deutschland mit einer entsprechenden Versicherung die medizinische Versorgung absichern. Zu den Leistungen, die im Krankenversicherungsgesetz behandelt werden, gehören unter anderem:

  • Psychotherapeutische und zahnärztliche Behandlungen
  • Krankenpflege im häuslichen Umfeld
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausbehandlungen
  • Leistungen für die medizinische Rehabilitation

Sind Sie oder Ihr Angehöriger pflegebedürftig, dann ist das Krankenversicherungsgesetz besonders interessant für Sie.

Denn es regelt neben der Organisation, Finanzierung und dem Leistungsumfang ebenfalls die medizinische Behandlungspflege.

Pflegestärkungsgesetz (PSG) I, II und III

Mit den drei Pflegestärkungsgesetzen hat der Gesetzgeber auf die stetig wachsende Anzahl an Hilfs- und Pflegebedürftigen in Deutschland reagiert.

Das Ziel ist es, die soziale Pflegeversicherung zu modernisieren und dadurch die Pflegesituation für die Betroffenen und ihre pflegenden Angehörigen zu verbessern.

  • Pflegestärkungsgesetz I: Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz stiegen am 1. Januar 2015 die Leistungssätze der Pflegekasse um durchschnittlich 4 Prozent an. Versicherte, die von den erhöhten Leistungsbeträgen profitieren konnten, waren Pflegebedürftige mit der damaligen Pflegestufe "0", 1, 2 und 3 sowie an Demenz erkrankte Menschen. Eine weitere positive Veränderung, die im Jahre 2015 durch das erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft trat: Der Zuschuss für die altersgerechte Wohnraumanpassung wurde von 2.557 auf 4.000 Euro erhöht.
  • Pflegestärkungsgesetz II: Das zweite Pflegestärkungsgesetz umfasst Regelungen wie das neue Begutachtungssystem (NBA), welches die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade regelt. Im Rahmen der Gesetzgebung wurden zudem die drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt.
  • Pflegestärkungsgesetz III: Das dritte Pflegestärkungsgesetz stärkt die Rolle der Kommunen in der Pflegeversorgung und soll Abrechnungsbetrug verhindern. Der Medizinische Dienst (MD) erhält erweiterte Kontrollbefugnisse, um die erbrachten Leistungen ambulanter Pflegedienste zu überprüfen, einschließlich vermehrter Hausbesuche zur Sicherstellung der Versorgung.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Das Pflegezeitgesetz wurde am 28. Mai 2008 vor dem Bundestag beschlossen. Die Gesetzgebung behandelt die sogenannte Pflegezeit und ist besonders wichtig für pflegende Angehörige.

Denn das Gesetz ermöglicht Berufstätigen, die aufgrund eines Pflegefalls in der Familie in eine akute Pflegesituation geraten, sich unter bestimmten Voraussetzungen für zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen.

Für die längerfristige Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds ist sogar eine Freistellung von sechs Monaten möglich.

Die Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson in einem Unternehmen arbeitet, dass mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Das Ziel des Pflegegesetzes ist, dass Pflegende sich um die Versorgung ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds kümmern können, ohne dabei einer stetigen Doppelbelastung aus Beruf und häuslicher Pflege ausgesetzt zu sein.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Das Familienpflegegesetz trat am 1. Januar 2015 in Kraft und enthält ähnliche Inhalte wie das Pflegezeitgesetz. Es soll Pflegende dabei unterstützen, Familie, Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

So dürfen Angehörige, welche die häusliche Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds absichern, ihre berufliche Tätigkeit für bis zu zwei Jahre auf 50 Prozent reduzieren.

Damit es während dieser Zeit zu keinen finanziellen Engpässen kommt, wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber 75 Prozent seines Monatslohns ausbezahlt.

Aber Achtung: Die fortlaufende Lohnzahlung ist eine Art Vorschuss und muss bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung wieder abgebaut werden.

Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, seinem Mitarbeiter die Familienpflegezeit zu gewähren.

Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

Das Hospiz- und Palliativgesetz sorgt seit dem 8. Dezember 2015 für bessere finanzielle Unterstützung in der Pflege und Betreuung von Mitmenschen, die sich in ihrer letzten Lebensphase befinden.

Seit Inkrafttreten der Gesetzgebung gilt die Palliativversorgung als ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sowie der sozialen Pflegeversicherung.

Überdies wird der flächendeckende Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung seit 2015 stark fokussiert und dementsprechend gefördert.

Das Gesetz umfasst Maßnahmen, welche die pflegerische, medizinische, psychologische und seelsorgerische Versorgung sterbenskranker Menschen verbessert.

Die Palliation durch ausgebildete Fachkräfte soll dazu beitragen, dass die Folgen einer unheilbaren Krankheit für die Betroffenen gelindert werden. Diese kann nach Gesetz entweder im häuslichen Umfeld, in einer Pflegeeinrichtung oder in einem Hospiz erbracht werden.

Patientenrechtegesetz (BMG)

Das Patientenrechtegesetz sorgt seit dem 26. Februar 20213 dafür, dass Patienten umfangreicher in das Behandlungsgeschehen einbezogen werden und das Recht haben, eine Behandlung abzulehnen.

Fokussiert wird in der Gesetzgebung das Arzt-Patienten-Verhältnis. Das Patientengesetz verlangt von Ärzten, dass Patienten zeitnahe über die medizinischen Aspekte der diagnostizierten Krankheit sowie über anstehende Behandlungen informiert werden.

Weiterhin gibt das Patientenrechtegesetz vor, dass den Patienten jederzeit Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen gewehrt werden muss. Dies gilt ebenfalls für Menschen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung einwilligungsunfähig sind.

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG)

Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass sich die Pflegesituation in Deutschland aufgrund von steigenden Lebenshaltungs- und Materialkosten in der Pflege stetig verändert.

Reagiert haben die Verantwortlichen mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 1. Juli 2008 in Aktion trat. Mit der Gesetzgebung soll die Pflegeversicherung besser auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Mitmenschen und ihrer pflegenden Angehörigen ausgerichtet werden.

Regelungen, von denen Versicherte mit einer anerkannten Pflegebedürftigkeit bereits profitieren können, sind unter anderem regelmäßige Anpassung der Pflegeleistungen.

Diese müssen seit 2015 alle drei Jahre an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst werden. Auch die bundesweite Gründung von Pflegestützpunkten, in denen sich pflegende Angehörige ausführlich beraten lassen können, wurden dank des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes gefördert.

Pflegebedürftigkeit laut Pflegegesetz Elftem Buch SGB XI: Bedeutung und Kriterien für die Einstufung und Leistungen

Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurden am 1. Januar 2017 die alten 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt.

Jeder Grad der Pflegebedürftigkeit steht für ein Maß an Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die mit einem daraus resultierenden Hilfsbedarf im Alltag verbunden ist.

Sämtliche Richtlinien und Leistungen im Falle einer Pflegebedürftigkeit sind im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt.

Diese Pflegegrade werden bei einer entsprechenden Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben (1):

  • Pflegegrad 1: Dieser Pflegegrad wird bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben. Dies bedeutet, dass die pflegebedürftige Person nur wenig Unterstützung bei der Grundpflege wie unter anderem bei der Körperpflege oder Nahrungsaufnahme benötigt.
  • Pflegegrad 2: Dieser Grad der Pflegebedürftigkeit wird bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben. Pflegebedürftige, die Pflegegrad 2 erhalten, benötigen etwas mehr Hilfe im Alltag wie unter anderem bei der Medikamenteneinnahme oder Mobilität.
  • Pflegegrad 3: Werden Pflegebedürftige in Pflegegrad 3 eingestuft, dann liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Diese Menschen sind in ihrem Alltag bereits auf eine intensive Unterstützung angewiesen und benötigen Hilfe bei der Körperhygiene sowie beim Anziehen.
  • Pflegegrad 4: Bei dieser Einstufung liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Personen mit diesem Pflegegrad benötigen in vielen Bereichen des täglichen Lebens intensive Unterstützung und Hilfe von außen.
  • Pflegegrad 5: Es liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellt. Hier handelt es sich um eine schwerste Pflegebedürftigkeit. Die Versorgung dieser Menschen umfasst umfangreiche pflegerische Maßnahmen. Oftmals sind sogar medizinische Intensivbehandlungen erforderlich.

Aber wer entscheidet eigentlich darüber welcher Pflegegrad vergeben wird und wie läuft das Begutachtungsverfahren ab?

Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Wer entscheidet über den Pflegegrad?

Sämtliche Kriterien für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade sind im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) definiert.

Die Begutachtung erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD) und bei Privatversicherten durch einen privaten Gutachter der Pflegeversicherung.

Bei der Begutachtung im häuslichen Umfeld soll sichergestellt werden, dass die pflegebedürftige Person, die für ihren Grad der Beeinträchtigung notwendige Unterstützung erhält.

Hierfür wird der Bedarf an Hilfe in sechs Teilbereichen des Lebens untersucht und mithilfe eines Punktesystems bewertet. Maßgeblich für die Einstufung in einen Pflegegrad sind folgende Lebensbereiche (1):

  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Am Ende der Begutachtung kommt es zu einer ganzheitlichen Beurteilung der tatsächlichen Pflegesituation. Anhand des Ergebnisses und der voraussichtlichen Entwicklung der Pflegebedürftigkeit bestimmt die Pflegeversicherung, in welchen der fünf Pflegegrade die pflegebedürftige Person eingestuft wird.

Aus dem Grad der Pflegebedürftigkeit ergeben sich dann der Umfang der Unterstützung und die Höhe der finanziellen Leistungen, die Pflegebedürftige erhalten.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit durch die Pflegeversicherung

Liegt ein Pflegegrad vor, haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Leistungen. Diese sind im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt. Sie sollen eine angemessene Versorgung sicherstellen und die pflegenden Angehörigen entlasten. (1)

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Versicherte mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn die häusliche Pflege anstatt von einem ambulanten Pflegedienst durch Angehörige oder einen ehrenamtlichen Helfer abgesichert wird.

Wichtig: Zum 01.01.2025 erfolgte eine Pflegegeld-Erhöhung.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Besteht der Bedarf, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Die Pflegefachkräfte erbringen die Pflegeleistungen vor Ort und kümmern sich um die Medikamentengabe, die Wundversorgung, setzen Injektionen oder bieten Unterstützung bei der Durchführung der Körperpflege an.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Die stationäre Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 beansprucht werden. Gründe für die Inanspruchnahme sind, wenn eine akute Pflegesituation eingetreten ist, sich pflegende Angehörige für einen begrenzten Zeitraum nicht um ihr pflegebedürftiges Familienmitglied kümmern können oder die pflegebedürftige Person nach einem Krankenhausaufenthalt immer noch professionelle Versorgung benötigt.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Die Verhinderungspflege soll gleich wie die Kurzzeitpflege die Versorgung einer pflegebedürftigen Person im häuslichen Umfeld absichern.

Ein Grund hierfür ist, wenn ein pflegender Angehöriger aufgrund von Krankheit oder einem Urlaub kurzzeitig ausfällt. Beansprucht werden kann diese Leistung der Pflegekasse ab Pflegegrad 2.

Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

Damit pflegende Angehörige in ihrem Pflegealltag entlasten und alleinlebende Senioren sozial gefördert werden, besteht ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit einer teilstationären Betreuung und Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung.

Pflegeverbrauchsmittel & Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)

Menschen mit einer anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 bis 5) haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel wie unter anderem auf Pflegebetten und Hausnotrufe sowie auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Desinfektionsmittel oder Inkontinenzmaterial.

Diese sind Hilfsmittelregister gelistet und sollen den Betroffenen den Alltag in den eigenen vier Wänden erleichtern.

Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)

Kann die häusliche Versorgung nicht abgesichert werden und die pflegebedürftige Person muss aufgrund der aktuellen Pflegesituation ihr zu Hause verlassen und in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen, beteiligt sich die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 anteilmäßig an den stationären Pflegekosten.

Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)

Diesen Leistungsbetrag erhalten Versicherte ab Pflegegrad 1, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Mit diesem Zuschlag können Pflegebedürftige die Präsenzkraft vor Ort finanzieren.

Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40 SGB XI)

Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld versorgt werden, haben Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA).

Die digitalen Produkte, die bei der Förderung der Mobilität oder bei Demenz eingesetzt werden können, dienen den Betroffenen dazu, ihren pflegerischen Alltag besser organisieren und bewältigen zu können.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

Unabhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld betreut und gepflegt werden, Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf nur für qualitätsgesicherte Dienstleistungen und Unterstützungsangebote zur Entlastung der Pflegenden und für die Förderung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen bei der Gestaltung ihres Alltags verwendet werden.

Wohnraumanpassung (§ 40 SGB XI)

Unter bestimmten Voraussetzungen bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen im häuslichen Umfeld. Diese müssen die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung der Betroffenen sicherstellen.

Die Pflegesituation in Deutschland ändert sich stetig. Der Grund hierfür sind neben einer höheren Lebenserwartung steigende Lebenshaltungskosten sowie ansteigende Materialkosten in der Pflege.

Mithilfe neuer Pflegereformen passt die Bundesregierung die Gesetzgebung in der Pflege kontinuierlich an.

Das Ziel ist es, die Versorgung von Pflegebedürftigen zu verbessern, pflegende Angehörige zu entlasten und die Pflegeversicherung zu stärken.

Pflegereform 2023 und 2024: Änderungen, die bereits umgesetzt wurden

Im Rahmen der Pflegereform 2023 und 2024 wurden mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz Leistungsverbesserungen geschaffen, die den Pflegealltag von Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen erleichtern.

Zudem wurden Regelungen verabschiedet, welche die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren und die Arbeitsbedingungen für Pflegefachkräfte verbessern sollen.

Auch die Digitalisierung in der Langzeitpflege soll durch die Gesetzgebung gestärkt werden.

Folgende Veränderungen sind Bestandteil des PUEG und wurden im Rahmen der Pflegereform 2023 und 2024 vom Gesetzgeber im Bundestag verabschiedet und umgesetzt (5):

  • Erhöhung des Pflegegeldes: Das Pflegegeld wurde am 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Die Pflegegeldleistung betrug somit ab Pflegegrad 2 zwischen 332 und 947 Euro im Monat. Ein weiterer Anstieg um 4,5 Prozent erfolgte am 1. Januar 2025.
  • Erhöhung der Pflegesachleistungen: Die Pflegesachleistungen wurden zu Beginn der Jahre 2023 und 2024 um jeweils um 5 Prozent erhöht. Abhängig vom Pflegegrad betrugen die Leistungsbeträge bis zum 31. Dezember 2024 zwischen 761 und 2.200 Euro.
  • Regelmäßige Anpassung der Geld- und Sachleistungen: Die Geld- und Sachleistungen sollen regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden.
  • Änderung des Pflegeunterstützungsgeldes: Seit dem 1. Januar 2024 können berufstätige pflegende Angehörige bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr freinehmen, um einen Pflegebedürftigen zu versorgen. In dieser Zeit erhalten sie Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.
  • Änderung der Zuschläge für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim: Die Eigenanteil-Zuschläge für die Pflege bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung wurden am 1. Januar 2024 erhöht. Ab Data erhalten Pflegebedürftige in den ersten 12 Monaten 15 Prozent, im 2. Jahr 30 Prozent, im 3. Jahr 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent als Leistungszuschlag vergütet.
  • Vereinfachtes Begutachtungsverfahren: Das Verfahren zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit soll klarer geregelt werden, sodass der Entscheid für die pflegebedürftige Person nachvollziehbar ist. Dies beinhaltet die Offenlegung des Pflegegutachtens, dass durch den Sachverständigen während der Begutachtung erstellt wurde.
  • Anhebung der Beiträge für die Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherungsbeiträge wurden am 1. Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben. Für kinderlose Versicherte gilt seit genanntem Datum ein Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent und somit ein Gesamtbeitragssatz von 4 Prozent.
  • Digitalisierung in der Pflege: Die Digitalisierung in der Pflege soll gefördert und für jeden nutzbar gemacht werden.

Aber wie beeinflusst das neue Pflegegesetz 2025 die Pflegelandschaft in Deutschland? Welche Reformen wurden bereits umgesetzt und was für Veränderungen sind im Laufe des Jahres zu erwarten?

Pflegereform 2025: Änderungen und Erhöhungen im Überblick

Mit dem neuen Pflegegesetz wurde ein großer Teil der Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht.

Das Ziel der Bundesregierung ist es, die häusliche Pflege weiterhin zu stärken und pflegende Angehörige zu entlasten.

Der folgende Überblick gibt Ihnen einen Einblick in die jüngsten Reformen. (2)

Pflegegeld 2025

Das monatliche Pflegegeld wurde am 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, deren häusliche Versorgung durch Angehörige oder durch nahe Bekannte abgesichert wird, gestaltet sich die Pflegegeldleistung seit Beginn des Jahres folgendermaßen:

  • Pflegegrad 2: Von 332 Euro auf 347 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 573 Euro 599 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 765 Euro auf 800 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 947 Euro auf 999 Euro

Pflegesachleistungen 2025

Auch die Pflegesachleistungen wurden am 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Pflegebedürftige erhalten somit mehr finanzielle Unterstützung, die sie für die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes nutzen können.

Von dieser Erhöhung können Versicherte ab Pflegegrad 2 profitieren:

  • Pflegegrad 2: Von 761 Euro auf 796 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 1.432 Euro auf 1.497 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 1.778 Euro auf 1.859 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 2.200 Euro auf 2.299 Euro

Verhinderungspflege 2025

Fällt eine Pflegeperson vorübergehend aus, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für die Finanzierung einer Ersatzpflege Verhinderungspflege beanspruchen.

Auch dieses jährliche Budget wurde im Rahmen des neuen Pflegegesetzes von 1.612 Euro auf 1.685 Euro erhöht.

Kurzzeitpflege 2025

Das jährliche Budget der Kurzzeitpflege wurde Anfang des Jahres von 1.774 auf 1.854 Euro erhöht.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 können die Kurzzeitpflege beanspruchen, wenn eine vorübergehende stationäre Versorgung notwendig wird, da die häusliche Pflege für einen begrenzten Zeitraum nicht abgesichert werden kann.

Gründe hierfür sind unter anderem die kurzzeitige Entlastung der pflegenden Angehörigen oder der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen, der eine vollstationäre Pflege unumgänglich macht.

Wichtig: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege! Die Höhe des gemeinsamen Leistungsbudgets liegt dann bei 3.539 Euro im Jahr und erlaubt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 eine flexiblere Nutzung. Gesetzlich verankert ist diese neue Regelung im Elften Sozialgesetzbuch § 42a. (3)

Entlastungsbetrag 2025

Der Entlastungsbetrag wurde zu Beginn des Jahres für alle Pflegegrade von 125 auf 131 Euro im Monat erhöht. Er kann für verschiedene Zwecke wie unter anderem für die Kurzzeitpflege, die Tages- und Nachtpflege sowie teilweise für die ambulante Pflege beansprucht werden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025

Pflegebedürftige mit einer anerkannten Pflegebedürftigkeit, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Der Leistungsbetrag wurde zu Beginn des Jahres von 40 auf 42 Euro im Monat erhöht. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Inkontinenzmaterial, Desinfektionsmittel und Schutzhandschuhe.

Tagespflege und Nachtpflege 2025

Die Tages- und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Dies bedeutet, dass die Pflege hauptsächliche im häuslichen Umfeld stattfindet, jedoch die Versorgung durch die teilstationäre Pflege ergänzt wird.

Auch diese Leistungsbeträge wurden 2025 um 4,5 Prozent erhöht.

  • Pflegegrad 2: Von 689 Euro auf 721 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 1.298 Euro auf 1.357 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 1.612 Euro auf 1.685 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 1.995 Euro auf 2.085 Euro

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2025

Unter bestimmten Voraussetzungen förderte die Pflegeversicherung bis zum 31. Dezember 2024 wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Barrierereduzierung in den eigenen vier Wänden mit einem Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro pro pflegebedürftige Person (Pflegegrad 1 bis 5).

Auch hier erhalten Versicherte mehr Unterstützung und können neu von 4.180 Euro pro bauliche Maßnahme profitieren.

Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025

Für die reinen Pflegekosten in einem Alten- oder Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 einen Festbetrag. Auch dieser Leistungsbetrag wurde im Rahmen der Pflegereform 2025 wie folgt erhöht:

  • Pflegegrad 2: Von 770 Euro auf 805 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 2.005 Euro auf 2.096 Euro

Ergänzende Unterstützungsleistungen für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 2025

Die ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) für digitale Pflegeanwendungen sollen Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen den Zugang zu digitalen Hilfsmitteln wie unter anderem zu browserbasierten Webanwendungen oder Apps erleichtern.

Dies fördert die Pflegeversicherung mit einer Erhöhung des Höchstbetrags von 50 auf 53 Euro. (4)

Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung 2025

Um das gemeinschaftliche Leben in Wohngruppen zu fördern, wurde ebenfalls der Wohngruppenzuschlag für die Finanzierung einer organisatorischen Präsenzkraft von 214 auf 224 Euro im Monat erhöht.

Auch die Anschubfinanzierung, die für die einmalige Wohnraumanpassung genutzt werden darf, wird seit dem 1. Januar 2025 mit einem höheren Leistungsbetrag unterstützt.

Dieser wurde pro Person von 2.500 auf 2.613 Euro erhöht. Anspruch haben Versicherte mit Pflegegrad 1 bis 5.

Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge 2025

Der Beitragssatz für Kinderlose wurde am 1. Januar 2025 erneut um 0,2 Punkte angehoben und liegt neu bei 3,6 Prozent. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Beitragssätzen, die sich anhand der Kinderzahl differenzieren, erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema Pflegeversicherung.

Fazit: Pflegestärkungsgesetze verbessern im Rahmen von Pflegereformen die Pflegesituation in Deutschland

Das Pflegegesetz enthält gesetzliche Regelungen, durch die Versicherte und pflegende Familienmitglieder bei einer eintretenden Pflegebedürftigkeit Unterstützung erhalten.

Diese sollen den individuellen Bedürfnissen entsprechen und die häusliche Pflege möglich machen.

Ändernde Gesetzgebungen, die im Rahmen von Pflegereformen im Bundestag beschlossen werden, sollen die Versorgung der Versicherten absichern, die berufliche Situation von Pflegefachkräften verbessern und die Pflegeversicherung stärken.

Häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.

Was regelt das Pflegegesetz in Deutschland?

Das Pflegegesetz in Deutschland ist in verschiedenen Sozialgesetzbüchern (SGB) verankert, insbesondere im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), das die soziale Pflegeversicherung regelt. Es legt die Rechte und Pflichten von Pflegebedürftigen, Angehörigen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen fest. Zudem sichert es die Finanzierung und Qualität der Pflege und wird regelmäßig durch Pflegereformen angepasst.

Welche Änderungen bringt die Pflegereform 2025?

Ab dem 1. Januar 2025 wurden viele Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht. Dazu gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Zudem wird es ab Juli 2025 ein gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege geben, das Pflegebedürftigen eine flexiblere Nutzung ermöglicht.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt und welcher Pflegegrad steht mir zu?

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) für gesetzlich Versicherte oder durch private Gutachter für Privatversicherte. Dabei wird der Hilfebedarf in sechs Lebensbereichen bewertet, darunter Mobilität, Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten. Das Ergebnis bestimmt den Pflegegrad (1 bis 5) und die damit verbundenen Leistungsansprüche.

Welche finanziellen Leistungen können Pflegebedürftige erhalten?

Pflegebedürftige können Pflegegeld für die häusliche Betreuung durch Angehörige oder Pflegesachleistungen für professionelle Pflege in Anspruch nehmen. Zudem gibt es den Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen, sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege für vorübergehende Betreuung. Auch Zuschüsse für Wohnraumanpassungen zur Barrierefreiheit sind möglich.

Welche Rechte haben pflegende Angehörige im Berufsleben?

Pflegende Angehörige haben nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) das Recht, sich kurzfristig für zehn Tage oder längerfristig bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Zudem können sie ihre Arbeitszeit bis zu zwei Jahre auf 50 Prozent reduzieren, um die Pflege besser mit dem Beruf zu vereinbaren. In einigen Fällen gibt es dafür finanzielle Unterstützung durch das Pflegeunterstützungsgeld.

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