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Digitale Pflegeanwendungen
DiPA vs. DiGA
Arten digitaler Pflegeanwendungen
Vorteile & Nutzen
Anspruch & Voraussetzungen
Technik & Nutzerfreundlichkeit
Herausforderungen & Kritik
Fazit & Überblick
Die Digitalisierung erhält Einzug in nahezu alle Bereichen des modernen Lebens. Auch die Pflegebranche bleibt von dieser Entwicklung nicht unberührt.
Sie versprechen nicht nur eine Verbesserung der Lebensqualität für Pflegebedürftige, sondern auch eine Entlastung der Pflegekräfte und eine Effizienzsteigerung im gesamten Gesundheitssystem.
In diesem Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf digitale Pflegeanwendungen, ihre Bedeutung, ihre Herausforderungen und Potenziale sowie auf zukünftige Entwicklung in diesem Bereich.
Digitale Pflege-Anwendungen kurz DiPA sind nach § 40a SGB XI (1) digitale Lösungen, die entwickelt wurden, um pflegebedürftige Menschen bei der Erhaltung oder Verbesserung ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen.
Sie sollen dabei helfen, bestimmte Fähigkeiten zu bewahren oder eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Diese Anwendungen können in verschiedenen Formaten genutzt werden, etwa als Apps auf Smartphones oder als Programme, die über den Computer oder Laptop zugänglich sind.
Digitale Pflegeanwendungen können zum Beispiel in den Bereichen medikamentöse Therapie, Bewegungsübungen, Erinnerungsfunktionen oder Monitoring von Gesundheitsdaten eingesetzt werden.
Die Begriffe DiPA (digitale Pflegeanwendungen) und DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) beziehen sich beide auf digitale Lösungen im Gesundheitswesen, unterscheiden sich jedoch in ihrem Anwendungsbereich, ihrer Zielgruppe und ihrer Zulassung.
Nicht alles, was digital ist, zählt zu den klassischen digitalen Pflegeanwendungen.
Wenn Sie von digitalen Pflegehilfsmitteln lesen, sind damit in der Regel digitale Helfer wie eine automatische Herdabschaltung oder Systeme zur Sturzerkennung gemeint.
In folgenden Bereichen kommen digitale Pflegeanwendungen zum Einsatz kommen:
Der Pflegealltag erfordert eine gute und reibungslose Organisation zwischen pflegenden Angehörigen, Pflegediensten und Ärzten. Unklarheiten können schnell entstehen. Digitale Pflegeanwendungen können hier eine wertvolle Unterstützung bieten.
Sie ermöglichen es Pflegebedürftigen und Pflegenden, alle wichtigen Informationen zentral zu speichern. Somit haben auch ehrenamtliche Helfer, Pflegefachkräfte oder Ärzte jederzeit Zugriff auf den aktuellen Pflegezustand.
Seit 2021 haben Versicherte dank des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) das Recht auf die Nutzung digitaler Pflegeanwendungen (2).
Zusätzlich besteht nach ein Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen (3) durch einen ambulanten Pflegedienst, falls diese für die Nutzung der DiPA erforderlich sind.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die zu Hause oder im häuslichen Umfeld gepflegt werden, Versicherte haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse und können auf Antrag bis zu 53 Euro pro Monat für die Nutzung solcher Anwendungen erhalten.
Sie müssen den Betrag zunächst vorstrecken und können sich diesen nachträglich erstatten lassen. Erstattungsfähig sind aber nur DiPAs, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und zugelassen wurden (4).
Sobald eine DiPA im DiPA-Verzeichnis des BfArM aufgeführt ist, können Pflegebedürftige sie bei ihrer Pflegekasse beantragen.
Allerdings gibt es zum aktuellen Stand (Februar 2025) noch keine DiPA, die bereits zugelassen und in dieses Verzeichnis aufgenommen wurde.
Die Pflegekasse gewährt die Digitalen Pflegeanwendung (DiPA) zunächst für maximal sechs Monate.
Während dieses Zeitraums wird überprüft, ob die DiPA tatsächlich aktiv genutzt wird und ob sie ihren Zweck im konkreten Fall erfüllt.
Ist dies der Fall, wird die Befristung aufgehoben. Ein erneuter Antrag der pflegebedürftige Person ist nicht erforderlich.
Sollte jedoch eine DiPA Funktionen beinhalten, die nicht im offiziellen DiPA-Verzeichnis vermerkt sind, oder wenn die Kosten für die DiPA sowie etwaige ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen Pflegedienst die monatliche Förderung von 53 Euro überschreiten, muss die pflegebedürftige Person die Mehrkosten selbst tragen.
Damit digitale Pflegeanwendungen (DiPA) effektiv genutzt werden können, müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein.
Gleichzeitig spielt die Benutzerfreundlichkeit eine zentrale Rolle, da insbesondere ältere Pflegebedürftige wenig Erfahrung mit digitalen Medien haben.
Obwohl digitale Pflegeanwendungen viele Vorteile bieten, gibt es auch Herausforderungen und Kritikpunkte, die es zu erwähnen gilt:
Obwohl viele DiPAs benutzerfreundlich gestaltet sind, sind sie nicht immer für alle Pflegebedürftigen gleichermaßen geeignet.
Besonders Menschen mit schweren körperlichen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen, wie sie bei Demenz auftreten, könnten Schwierigkeiten haben, von den digitalen Angeboten zu profitieren.
In einigen Fällen fehlt es an einer ausreichend seniorengerechten Gestaltung, was die Nutzung erschwert.
Bei der Nutzung von DiPAs werden oft sensible Daten etwa zur Gesundheit, Medikamenteneinnahme oder täglichen Aktivitäten erfasst. Die Verwendung von Cookies, die auf Webseiten und in Apps zur Sammlung von Nutzerinformationen eingesetzt werden, wirft Fragen zum Datenschutz auf.
Die Sicherheit dieser Daten muss jederzeit gewährleistet sein und die Anwendungen müssen den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Es gibt immer wieder Diskussionen darüber, ob der Datenschutz im digitalen Gesundheitsbereich ausreichend gewährleistet ist.
Digitale Anwendungen können die direkte Betreuung durch Pflegekräfte nicht ersetzen, sondern nur unterstützen.
In vielen Fällen ist es noch unklar, inwiefern DiPAs tatsächlich die Pflegequalität verbessern und langfristig zur Entlastung der Pflegenden beitragen können.
Die Wirksamkeit mancher Anwendungen ist noch nicht ausreichend wissenschaftlich belegt und es bleibt abzuwarten, wie sich die Nutzung von DiPAs langfristig auf die Pflegepraxis auswirkt.
Obwohl die Pflegekassen im Rahmen der DiPA eine monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von bis zu 53 Euro gewähren, decken diese Mittel nicht immer die gesamten Kosten für die Nutzung.
Besonders bei mehreren Anwendungen oder ergänzenden Unterstützungsleistungen kann es schnell zu Mehrkosten kommen, die von den pflegebedürftigen Personen selbst getragen werden müssen.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bieten vielversprechende Möglichkeiten, die Pflege zu modernisieren und die Pflegequalität zu verbessern.
Allerdings verhindern der Rückstand in der digitalen Versorgung und Bedenken bezüglich der Datensicherheit eine breite Akzeptanz und Nutzung.
Hinzu kommt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt (Feb. 2005) noch keine DiPAs im offiziellen Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind.
Pflegekassen können somit bislang keine Anwendungen erstatten. Dennoch bleibt die Digitalisierung der Pflege ein drängendes Thema mit viel Potential, das in den kommenden Jahren weiterentwickelt und angepasst werden muss.
Digitale Pflegeanwendungen sind Softwarelösungen oder Apps, die in der Pflege eingesetzt werden, um die Versorgung und Betreuung von Menschen zu verbessern. Sie können sowohl von Pflegekräften als auch von Patienten genutzt werden und beinhalten Funktionen wie Dokumentation, Kommunikation, Therapieplanung, Monitoring von Vitalwerten oder auch das Erinnern an Medikamenteneinnahmen.
Um Digitale Pfleganwendungen beantragen zu können muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen (Pflegegrad 1 oder höher) und die Pflege muss im häuslichen Umfeld durchgeführt werden. Zudem muss die entsprechende DiPA vom BfARM anerkannt sein und im DiPA-Verzeichnis gelistet sein.
Der DiPA-Antrag muss durch die Pflegekasse bewilligt werden, welche die Notwendigkeit der Versorgung im Einzelfall prüft. Eine DiPA wird zunächst für 6 Monate bewilligt. Eine unbefristete Verlängerung kann anschließend beantragt werden.
Der Anspruch auf die Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung (DiPA) und gegebenenfalls notwendiger zusätzlicher Unterstützungsleistungen liegt bei maximal 53 Euro pro Monat. Dieser Betrag kann auf beide Angebote (Nutzung und Unterstützung) aufgeteilt werden. Sollte Pflegeanwendungen mehr kosten, müssen etwaige Mehrkosten selbst getragen werden.
(1) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 40a Digitale Pflegeanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40a.html
(2) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40b.html
(3) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 39a SGB XI: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39a.html
(4) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 78a Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__78a.html
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