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Definition
Voraussetzungen
Leistungen
Pflegegrad 1 beantragen
Fallbeispiel
Fazit
Pflegegrade sind eine zentrale Einstufung im deutschen Pflegeversicherungssystem. Sie bestimmen, in welchem Umfang pflegebedürftige Menschen finanzielle und praktische Unterstützung erhalten.
Auch wenn Pflegegrad 1 die niedrigste Einstufung bedeutet, gibt es zahlreiche Leistungsangebote, die in Anspruch genommen werden sollten.
Wir möchten Sie deshalb in diesem Ratgeber zu allen wichtigen Fragen und Aspekten aufklären und ausführlich erläutern, welche Rechte und Ansprüche Ihnen als pflegebedürftige Person zustehen.
Der Pflegegrad 1 wurde zum 1. Januar 2017 eingeführt, um auch Personen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Unterstützung zukommen zu lassen.
Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Pflegestärkungsgesetz (PSG II) (1). Demzufolge haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bereits bei leichten Einschränkungen Anspruch auf bestimmte Leistungen und finanzielle Hilfen der Pflegeversicherung. Diese Leistungsangebote zielen darauf ab, die Eigenständigkeit und die Fähigkeiten Pflegebedürftiger zu erhalten und zu stärken.
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch ein sogenanntes Pflegegutachten. In diesem wird anhand bestimmter Bewertungskriterien der Grad der Selbstständigkeit gemäß eines Punktesystems eingeschätzt.
Sie erhalten Pflegegrad 1, wenn sich eine Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27 ergibt. Galt früher der Pflegeaufwand als Bewertungsmaßstab, ist seit dem PSG II der Grad der Selbstständigkeit ausschlaggebend. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen handelt.
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach dem individuellen Unterstützungsbedarf im Alltag.
Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto größer die Einschränkungen und der Anspruch auf Leistungen. Diese Leistungsangebote umfassen beispielsweise die ambulante oder stationäre Pflege, Pflegehilfsmittel, Pflegekurse und Betreuungsleistungen.
Zusammenfassend gilt: Pflegegrad 1 erfordert nur geringe Hilfestellung, Pflegegrad 2 hingegen eine regelmäßige Unterstützung. Der frühere Pflegegrad 0 entspricht in etwa dem heutigen Pflegegrad 2.
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss nach § 15 SGB XI (2) eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit für eine Dauer von mindestens 6 Monaten vorliegen.
Festgestellt wird dies mit Hilfe einer Pflegebegutachtung seitens des Medizinischen Dienstes (MD) für gesetzlich Krankenversicherte oder durch Medicproof bei Privatversicherten.
Dazu müssen Sie einen formlosen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Diese beauftrag einen externen Gutachter mit der Erstellung eines Pflegegutachtens.
Als Bewertungsgrundlage dient hierfür das "Neue Begutachtungsassesment" (NBA).
Anhand eines Fragebogens werden 6 Lebensbereiche, sogenannte Module betrachtet. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen mit Hilfe eines Punktesystems bewertet. Die sechs Module fließen allerdings mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.
Es ist ratsam sich auf den Besuch des Gutachters vorzubereiten. Wir haben deshalb für Sie ein kostenloses Pflegetagebuch erstellt, das alle 6 Module des aktuellen Begutachtungsverfahren (NBA) enthält.
Nutzen Sie unsere Vorlage, um Ihren aktuellen Pflegebedarf zu dokumentieren und um sich in Ruhe mit dem Fragenkatalog auseinanderzusetzen. Anhand von Beispielen und Anmerkungen erhalten Sie eine praktische Ausfüllhilfe und verstehen die Intention der einzelnen Fragen.
Ferner finden Sie ein Checkliste für alle wichtigen Dokumente, die Sie bereit stellen müssen sowie eine Übersicht der Leistungsansprüche.
Obwohl Personen mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten, gibt es dennoch einige Leistungen der Pflegeversicherung, die in Anspruch genommen werden können.
Die Leistungen der Pflegeversicherung decken nicht immer alle entstehenden Kosten. Reicht die eigene Rente nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Dabei handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung gemäß §§ 61–66a SGB XII die einkommensschwache Pflegebedürftige unterstützt.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss schriftlich beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.
Seit 2021/2022 gibt es einige neue Regelungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1:
Pflegegrad 1 wird Personen mit einer leichten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit zugewiesen, bei denen noch kein erheblicher Pflegebedarf besteht. Deshalb sieht die Pflegeversicherung hier nur begrenzte finanzielle Leistungen vor.
Infolgedessen gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Diese beiden Leistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient dazu pflegende Angehörige zu unterstützen bzw. die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen weiter zu fördern.
Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?
Der Betrag kann nicht ausgezahlt werden, sondern nur für bestimmte Leistungen verwendet werden. Das sind beispielsweise:
Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen. Die Abrechnung erfolgt dabei direkt über die Pflegekasse.
Zudem gilt: Pflegebedürftige müssen die Leistungen bei zugelassenen Anbietern in Anspruch nehmen.
Mit Pflegegrad 1 haben Sie das Anrecht auf eine Haushaltshilfe, die Sie bei der Reinigung oder Einkäufen unterstützt.
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Zur Finanzierung können Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro nutzen. Die Abrechnung erfolgt entweder direkt über den Pflegedienst. Hierfür ist eine Abtretungserklärung erforderlich.
Alternativ können Sie die Rechnung selbst bei der Pflegekasse einreichen, um sich den Betrag erstatten zu lassen.
Wichtig: Klären Sie im Vorfeld, ob der Dienstleister von Ihrer Pflegekasse anerkannt wird.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege aus den regulären Budgets der Pflegeversicherung. Diese Leistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können aber den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro nutzen, um einen Teil der Kosten für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zu decken.
Auch mit Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Hilfsmittel stehen allen krankenversicherten Personengruppen zu und sind eine Leistung der Krankenkasse. Um diese beantragen zu können, benötigen Sie ein Rezept von Ihrem behandelnden Arzt.
Pflegehilfsmittel gliedern sich in technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Zu ersteren zählen Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollatoren oder Duschstühle. Die Pflegekasse übernimmt in der Regel die Kosten bis auf einen Eigenanteil von 10 Prozent bzw. maximal 25 Euro pro Hilfsmittel.
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Masken zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Pauschalbetrag von 42 Euro. Die Abrechnung erfolgt auch hier entweder über den Anbieter selbst oder durch das Einreichen der Rechnungen bei Ihrer Pflegeversicherung.
Der Hausnotruf fällt in die Kategorie der digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). Auch wenn die gesetzliche Grundlage bereits 2021 geschaffen wurde, finden sich im DiPA-Verzeichnis des BfArM derzeit keine erstattungsfähigen Hilfsmittel. Grundsätzlich steht Betroffenen ein monatlicher Betrag von 53 Euro zur Verfügung.
Ab Pflegegrad 1 wird pflegebedürftigen Personen ein Hausnotruf mit maximal 25,50 Euro monatlich bezuschusst. Allerdings erfolgt hier eine sorgfältige Prüfung durch die Pflegekasse.
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Voraussetzung ist unter anderem, dass die pflegebedürftige Person über weite Teile des Tages allein lebt oder mit jemandem zusammenwohnt, der im Notfall selbst keine Hilfe rufen kann.
Zudem muss der Betroffene in der Lage sein, das Hausnotrufsystem eigenständig zu bedienen. Liegt eine fortgeschrittene Demenz vor, kann dies unter Umständen ein Grund für eine Ablehnung sein.
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad kann einen Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Ziel dieser Förderung ist es, das Leben in der eigenen Wohnung zu erleichtern. Der Einbau eines Treppenlifts, ein Badezimmerumbau oder die Beseitigung von Stolperfallen zählen zu diesen förderfähigen Maßnahmen.
Es werden maximal 4.180 Euro pro Maßnahme gezahlt, allerdings kann ein neuer Antrag gestellt werden, sollten erneute Anpassungen erforderlich sein. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Pflegekasse eingereicht werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt addiert sich der Betrag auf eine maximale Fördersumme in Höhe von 1.6720 Euro.
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Mit Pflegegrad 1 haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die Pflegeversicherung übernimmt erst ab Pflegegrad 2 Zuschüsse zu den Kosten für eine stationäre Unterbringung.
Allerding besteht die Möglichkeit den Entlastungsbetrag von 131 Euro zu nutzen, um zumindest einen Teil der Kosten zu decken. Gleiches gilt für die Kurzeitpflege und Tages- und Nachtpflege. Leistungsansprüche stehen auch hier erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Zur Tilgung der Kosten kann auch hier im Bedarfsfall der Entlastungsbetrag verrechnet werden.
Insgesamt steht Ihnen ein Betrag von 6.562 Euro zur Verfügung, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Der Leistungsbetrag setzt sich aus dem Entlastungsbetrag, dem Zuschuss zum Hausnotruf, den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zusammen.
Weitere Informationen zum Begutachtungstermin finden Sie in unserem Ratgeber "Pflegegutachten". Hier klären wir ausführlich wie das Gutachten beantragt wird, welche Rechte Ihnen zu stehen und wie Sie sich auf den Gutachtertermin vorbereiten können.
Bei Ablehnung oder wenn einzelne Leistungen nicht bewilligt wurden, haben Sie das Recht binnen einen Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Pflegekasse einen Widerspruch einzureichen. Den Widerspruch können Sie schriftlich per Post (am besten per Einschreiben mit Rückschein) oder Telefax einreichen. Es ist jedoch nicht rechtsgültig diesen per E-Mail mittzuteilen.
Im Widerspruchsverfahren überprüft die Pflegekasse erneut ihre Entscheidung und lässt ein Zweitgutachten erstellen. Dieses Gutachten erfolgt entweder nach Aktenlage oder mit einem weiteren Besuch zu Hause. Halten Sie auch bei diesem Folgetermin alle medizinischen Unterlagen sowie persönlichen Dokumentationen bereit.
Nimmt die Pflegekasse nach erneuter Prüfung Ihren Einwand an, erlässt sie einen positiven Bescheid, die sogenannte Abhilfe. Im Fall der erneuten Ablehnung, erlässt sie den Widerspruchsbescheid.
Um einen höheren Pflegegrad zu erhalten, muss der Pflegebedarf der betroffenen Person zugenommen haben.
Betroffene mit Pflegegrad 2 benötigen regelmäßig Hilfe bei alltäglichen Aufgaben. Ist dies der Fall, können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Höherstufungsantrag stellen. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst/Medicproof das Maß der Selbstständigkeit erneut zu bewerten. Sollte der Begutachtungsbericht eine Punktzahl zwischen 27 und unter 47,5 Punkten ergeben, wird der Antragsteller in Pflegegrad 2 eingestuft.
Herr Müller, 74 Jahre alt, lebt mit seiner Frau in einer Paterrewohnung. Er hat kürzlich einen Schlaganfall erlitten, der zu einer leichten körperlichen Beeinträchtigung geführt hat. Er benötigt bei einigen alltäglichen Aktivitäten Unterstützung, ist aber grundsätzlich noch weitgehend selbstständig. Seine Frau kann ihn bei allen notwendigen Hilfestellungen unterstützen und übernimmt die hauswirtschaftliche Versorgung.
Herr Müller erhält aufgrund seiner leichten Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen Pflegegrad 1.
Auch wenn Sie mit Pflegegrad 1 noch kein Pflegegeld erhalten, stehen Ihnen dennoch verschiedene Leistungen und Pflegemaßnahmen der Pflegekasse zu. Zögern Sie deshalb nicht den Antrag frühzeitig zu stellen.
Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit haben. Das bedeutet, dass sie in einigen Bereichen des Alltags leichte Hilfe benötigen, aber noch überwiegend selbstständig sind. Voraussetzung ist eine Gesamtpunktzahl von 12,5 bis unter 27 Punkten im Neuen Begutachtungsassessment (NBA).
Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene Sach- und Unterstützungsleistungen, darunter:
Wichtig: Es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen.
Der Antrag auf Pflegegrad 1 wird bei der Pflegekasse der Krankenkasse gestellt. Danach beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst (MD) (bei gesetzlichen Krankenkassen) oder Medicproof (bei privaten Versicherungen) mit einer Begutachtung. Die Einstufung erfolgt nach dem NBA, und nach der Prüfung erhält man einen Bescheid über den Pflegegrad.
Wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert und der Unterstützungsbedarf steigt, kann ein Höherstufungsantrag gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt dann erneut den Medizinischen Dienst zur Prüfung, ob eine höhere Einstufung gerechtfertigt ist.
Nein, es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen, sodass Angehörige bzw. Pflegepersonen keine direkte finanzielle Beihilfe für die Pflege erhalten. Allerdings können sie über den Entlastungsbetrag (131 Euro pro Monat) unterstützende Dienstleistungen finanzieren, die indirekt auch Angehörigen zugutekommen.
(1) Bundesministerium für Justiz - Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestaerkungsgesetz-zweites-psg-ii.html
(2) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
(3) Medizinischer Dienst Bund - Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: https://md-bund.de/themen/pflegebeduerftigkeit-und-pflegebegutachtung/das-begutachtungsinstrument.html
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