Pflegekasse

Pflegegrad 1 - Voraussetzungen & Leistungsansprüche

Geschrieben von
Sabrina Berger
Zuletzt aktualisiert
1/4/2025

Definition

Voraussetzungen

Leistungen

Pflegegrad 1 beantragen

Fallbeispiel

Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Frühe Unterstützung für mehr Eigenständigkeit: Pflegegrad 1 ermöglicht Betroffenen, frühzeitig Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Autonomie so lange wie möglich zu erhalten.
  • 131 € Entlastungsbetrag pro Monat: Dieser Betrag kann flexibel für Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden.
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassungen: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können bis zu 4.180 € für barrierefreie Umbaumaßnahmen.

Pflegegrade sind eine zentrale Einstufung im deutschen Pflegeversicherungssystem. Sie bestimmen, in welchem Umfang pflegebedürftige Menschen finanzielle und praktische Unterstützung erhalten.

Auch wenn Pflegegrad 1 die niedrigste Einstufung bedeutet, gibt es zahlreiche Leistungsangebote, die in Anspruch genommen werden sollten.

Wir möchten Sie deshalb in diesem Ratgeber zu allen wichtigen Fragen und Aspekten aufklären und ausführlich erläutern, welche Rechte und Ansprüche Ihnen als pflegebedürftige Person zustehen.

Definition: Was bedeutet Pflegegrad 1?

Der Pflegegrad 1 wurde zum 1. Januar 2017 eingeführt, um auch Personen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Unterstützung zukommen zu lassen.

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Pflegestärkungsgesetz (PSG II) (1). Demzufolge haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bereits bei leichten Einschränkungen Anspruch auf bestimmte Leistungen und finanzielle Hilfen der Pflegeversicherung. Diese Leistungsangebote zielen darauf ab, die Eigenständigkeit und die Fähigkeiten Pflegebedürftiger zu erhalten und zu stärken.

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch ein sogenanntes Pflegegutachten. In diesem wird anhand bestimmter Bewertungskriterien der Grad der Selbstständigkeit gemäß eines Punktesystems eingeschätzt.

Sie erhalten Pflegegrad 1, wenn sich eine Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27 ergibt. Galt früher der Pflegeaufwand als Bewertungsmaßstab, ist seit dem PSG II der Grad der Selbstständigkeit ausschlaggebend. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen handelt.

Unterschiede zwischen Pflegegrad 1, 2 und dem ehemaligen Pflegegrad 0

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach dem individuellen Unterstützungsbedarf im Alltag.

Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto größer die Einschränkungen und der Anspruch auf Leistungen. Diese Leistungsangebote umfassen beispielsweise die ambulante oder stationäre Pflege, Pflegehilfsmittel, Pflegekurse und Betreuungsleistungen.
  • Pflegegrad 0 gab es offiziell nicht, wurde aber vor 2017 umgangssprachlich für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz genutzt, die keine klassische Pflegestufe erhielten. Diese Personengruppe fällt heute meist unter Pflegegrad 2.
  • Pflegegrad 1 ist die niedrigste Einstufung und betrifft Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die vieles eigenständig bewältigen können, aber erste Unterstützung benötigen.
  • Pflegegrad 2 bedeutet eine deutlich höhere Einschränkung der Selbstständigkeit als bei Pflegegrad 1. Menschen in dieser Stufe brauchen regelmäßig Hilfe bei alltäglichen Aufgaben, wie der Körperpflege oder Mobilität.
Zusammenfassend gilt: Pflegegrad 1 erfordert nur geringe Hilfestellung, Pflegegrad 2 hingegen eine regelmäßige Unterstützung. Der frühere Pflegegrad 0 entspricht in etwa dem heutigen Pflegegrad 2.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss nach § 15 SGB XI (2) eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit für eine Dauer von mindestens 6 Monaten vorliegen.

Festgestellt wird dies mit Hilfe einer Pflegebegutachtung seitens des Medizinischen Dienstes (MD) für gesetzlich Krankenversicherte oder durch Medicproof bei Privatversicherten.

Dazu müssen Sie einen formlosen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Diese beauftrag einen externen Gutachter mit der Erstellung eines Pflegegutachtens.

Als Bewertungsgrundlage dient hierfür das "Neue Begutachtungsassesment" (NBA).

Anhand eines Fragebogens werden 6 Lebensbereiche, sogenannte Module betrachtet. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen mit Hilfe eines Punktesystems bewertet. Die sechs Module fließen allerdings mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.

Pflegetagebuch als Vorbereitung auf das Pflegegutachten

Es ist ratsam sich auf den Besuch des Gutachters vorzubereiten. Wir haben deshalb für Sie ein kostenloses Pflegetagebuch erstellt, das alle 6 Module des aktuellen Begutachtungsverfahren (NBA) enthält.

Nutzen Sie unsere Vorlage, um Ihren aktuellen Pflegebedarf zu dokumentieren und um sich in Ruhe mit dem Fragenkatalog auseinanderzusetzen. Anhand von Beispielen und Anmerkungen erhalten Sie eine praktische Ausfüllhilfe und verstehen die Intention der einzelnen Fragen.

Ferner finden Sie ein Checkliste für alle wichtigen Dokumente, die Sie bereit stellen müssen sowie eine Übersicht der Leistungsansprüche.

Kostenloses Pflegetagebuch zum Download
Unser kostenloses Pflegetagebuch können Sie hier herunterladen.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Obwohl Personen mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten, gibt es dennoch einige Leistungen der Pflegeversicherung, die in Anspruch genommen werden können.

Tabelle: Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 im Überblick

Pflegeleistungen Pflegegrad 1
Pflegeleistung Anspruch (Stand 2025)
Pflegegeld kein Anspruch
Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich
Pflegesachleistungen kein Anspruch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 Euro monatlich
Digitale Pflegeanwendungen 53 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel Anspruch besteht
Hausnotruf max. 25,50 Euro monatlich
Wohnumfeldverbesserung 4.180 Euro je Maßnahme
Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich
Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich
Pflegeberatung und Beratung zu Hause kostenfrei
Pflegekurse für Angehörige kostenfrei
Pflegeunterstützungsgeld Anspruch besteht

Zusätzliche finanzielle Unterstützung: Hilfe zur Pflege

Die Leistungen der Pflegeversicherung decken nicht immer alle entstehenden Kosten. Reicht die eigene Rente nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Dabei handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung gemäß §§ 61–66a SGB XII die einkommensschwache Pflegebedürftige unterstützt.

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss schriftlich beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

Neue Regelung für Pflegegrad 1 seit 2022

Seit 2021/2022 gibt es einige neue Regelungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1:

  • Hinweise zur Pflegeberatung: Wer einen Antrag bei der Pflegekasse stellt, erhält automatisch Informationen zur Pflegeberatung.
  • Empfehlungen durch Pflegefachkräfte: Pflegefachkräfte können gezielt Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen, um die Versorgung zu verbessern.
  • Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod: Erstattungsansprüche für Pflegeleistungen können bis zu 12 Monate nach dem Tod des Pflegebedürftigen geltend gemacht werden.
  • Kostenerstattung für digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung für digitale Hilfsmittel, die ihre Pflege erleichtern.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 wird Personen mit einer leichten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit zugewiesen, bei denen noch kein erheblicher Pflegebedarf besteht. Deshalb sieht die Pflegeversicherung hier nur begrenzte finanzielle Leistungen vor.

Infolgedessen gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Diese beiden Leistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient dazu pflegende Angehörige zu unterstützen bzw. die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen weiter zu fördern.

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Betrag kann nicht ausgezahlt werden, sondern nur für bestimmte Leistungen verwendet werden. Das sind beispielsweise:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Einkaufen, Wäsche)
  • Betreuungsangebote (z. B. Begleitung bei Spaziergängen, Vorlesen)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. ehrenamtliche Helfer, Alltagsbegleiter)
  • Teilstationäre Pflege (z. B. Tages- oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege (als Zuschuss)

Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen. Die Abrechnung erfolgt dabei direkt über die Pflegekasse.

Zudem gilt: Pflegebedürftige müssen die Leistungen bei zugelassenen Anbietern in Anspruch nehmen.

Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 haben Sie das Anrecht auf eine Haushaltshilfe, die Sie bei der Reinigung oder Einkäufen unterstützt.

{{rte-small-cta_24h-ah="/design/rte-components"}}

Zur Finanzierung können Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro nutzen. Die Abrechnung erfolgt entweder direkt über den Pflegedienst. Hierfür ist eine Abtretungserklärung erforderlich.

Alternativ können Sie die Rechnung selbst bei der Pflegekasse einreichen, um sich den Betrag erstatten zu lassen.

Wichtig: Klären Sie im Vorfeld, ob der Dienstleister von Ihrer Pflegekasse anerkannt wird.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege aus den regulären Budgets der Pflegeversicherung. Diese Leistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können aber den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro nutzen, um einen Teil der Kosten für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zu decken.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1

Auch mit Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Hilfsmittel stehen allen krankenversicherten Personengruppen zu und sind eine Leistung der Krankenkasse. Um diese beantragen zu können, benötigen Sie ein Rezept von Ihrem behandelnden Arzt.

Pflegehilfsmittel gliedern sich in technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Zu ersteren zählen Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollatoren oder Duschstühle. Die Pflegekasse übernimmt in der Regel die Kosten bis auf einen Eigenanteil von 10 Prozent bzw. maximal 25 Euro pro Hilfsmittel.

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Masken zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Pauschalbetrag von 42 Euro. Die Abrechnung erfolgt auch hier entweder über den Anbieter selbst oder durch das Einreichen der Rechnungen bei Ihrer Pflegeversicherung.

DiPA und Hausnotruf bei Pflegegrad 1

Der Hausnotruf fällt in die Kategorie der digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). Auch wenn die gesetzliche Grundlage bereits 2021 geschaffen wurde, finden sich im DiPA-Verzeichnis des BfArM derzeit keine erstattungsfähigen Hilfsmittel. Grundsätzlich steht Betroffenen ein monatlicher Betrag von 53 Euro zur Verfügung.

Ab Pflegegrad 1 wird pflegebedürftigen Personen ein Hausnotruf mit maximal 25,50 Euro monatlich bezuschusst. Allerdings erfolgt hier eine sorgfältige Prüfung durch die Pflegekasse.

{{rte-cta-anspruch-pg_hausnotruf="/design/rte-components"}}

Voraussetzung ist unter anderem, dass die pflegebedürftige Person über weite Teile des Tages allein lebt oder mit jemandem zusammenwohnt, der im Notfall selbst keine Hilfe rufen kann.

Zudem muss der Betroffene in der Lage sein, das Hausnotrufsystem eigenständig zu bedienen. Liegt eine fortgeschrittene Demenz vor, kann dies unter Umständen ein Grund für eine Ablehnung sein.

Zuschuss für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1

Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad kann einen Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Ziel dieser Förderung ist es, das Leben in der eigenen Wohnung zu erleichtern. Der Einbau eines Treppenlifts, ein Badezimmerumbau oder die Beseitigung von Stolperfallen zählen zu diesen förderfähigen Maßnahmen.

Es werden maximal 4.180 Euro pro Maßnahme gezahlt, allerdings kann ein neuer Antrag gestellt werden, sollten erneute Anpassungen erforderlich sein. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Pflegekasse eingereicht werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt addiert sich der Betrag auf eine maximale Fördersumme in Höhe von 1.6720 Euro.

{{rte-heyflow-funnel-embed_treppenlift="/design/rte-components"}}

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die Pflegeversicherung übernimmt erst ab Pflegegrad 2 Zuschüsse zu den Kosten für eine stationäre Unterbringung.

Allerding besteht die Möglichkeit den Entlastungsbetrag von 131 Euro zu nutzen, um zumindest einen Teil der Kosten zu decken. Gleiches gilt für die Kurzeitpflege und Tages- und Nachtpflege. Leistungsansprüche stehen auch hier erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Zur Tilgung der Kosten kann auch hier im Bedarfsfall der Entlastungsbetrag verrechnet werden.

Weitere Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

  • Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Sie dient dazu, den Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen über die verschiedenen Hilfsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Dies umfasst auch die Beantragung von Pflegeleistungen, die Auswahl geeigneter Hilfsmittel, sowie Tipps zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.
  • Es kann durchaus sinnvoll sein, einen kostenlosen Beratungseinsatz zu nutzen. Dieser wird oft von einem unabhängigen Pflegedienst oder einer anderen Organisation angeboten. Dort erhalten Sie Tipps für die Pflege von Angehörigen und zur Bewältigung des Alltags. Zudem erhalten Sie Hilfe bei der Antragstellung und bei der Auswahl der richtigen Pflegehilfsmittel.
  • Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse für pflegende Angehörige an. Sie beinhalten praktische Tipps zur Unterstützung im Pflegealltag, zur Körperpflege, zur Mobilisation und zur Vermeidung von Pflegefehlern. Vor Ort Kurse finden in sozialen Einrichtungen, Pflegeheimen oder bei privaten Bildungsträgern statt.
  • In akuten Pflegenotfällen haben pflegende Angehörige, die berufstätig sind, ein Anrecht auf Pflegeunterstützungsgeld. Bis zu 10 Werktage kann sich die Pflegeperson für die Pflegezeit freistellen lassen und erhält in diesem Zeitraum das Unterstützungsgeld in Höhe des Bruttolohns. Die Freistellung kann einmal pro Jahr beantragt werden.
  • Die Pflegeversicherung zahlt einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro für Menschen, die in einer Wohngemeinschaft leben. Der Zuschuss wird ab Pflegegrad 1 gezahlt, um die Kosten für die Gestaltung der gemeinschaftlichen Räume und die Organisation der Pflege decken zu können.

Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 1?

Insgesamt steht Ihnen ein Betrag von 6.562 Euro zur Verfügung, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Der Leistungsbetrag setzt sich aus dem Entlastungsbetrag, dem Zuschuss zum Hausnotruf, den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zusammen.

Wie kann man Pflegegrad 1 beantragen?

  1. Beantragung bei der Pflegekasse: Um einen Pflegegrad offiziell zugewiesen zu bekommen, müssen Sie zuerst einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angegliedert, Sie können also die selben Kontaktdaten nutzen. Der Antrag kann formlos per Telefon, E-Mail oder Brief erfolgen. Manche Kassen bieten auch Antragsformulare auf ihren Internetseiten an.
  2. Antragsformular: Nach Erhalt des Antrags sendet Ihnen die Pflegekasse ein Antragsformular zu, indem Fragen zum Umfang der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Für das Ausfüllen des Formulars steht Ihnen Hilfe zu. Denn die Pflegekasse ist verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner zu stellen. Sie können sich aber auch für Hilfe und Informationen an Pflegedienste, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen in ihrem Bundesland wenden.
  3. Terminvereinbarung: Ihre Pflegeversicherung beauftragt nach Erhalt des Antrags die Erstellung eines Pflegegutachtens. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten findet die Prüfung durch die private Pflege-Pflichtversicherung Medicproof statt. Für alle Medizinischen Dienste ist das Verfahren der Begutachtung in den bundesweit einheitlich geltenden Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) verbindlich geregelt (3).
  4. Hausbesuch des Gutachters: In der Regel kommt der Gutachter zum vereinbarten Termin zu Ihnen nach Hause, um vor Ort die individuelle Situation und Pflegebedürftigkeit zu klären. Die Dauer des Gesprächs ist abhängig von der individuellen Situation, liegt aber meist im zeitlichen Rahmen zwischen 60 und 90 Minuten. Bitten Sie eine Vertrauensperson bei diesem Termin anwesend zu sein. Diese kann Sie nicht nur unterstützen, sondern wertvolle Informationen zum Unterstützungsbedarf leisten. Nutzen Sie auch die Notizen aus dem Pflegetagebuch, um dem Gutachter ein realistisches Bild Ihrer Situation übermitteln zu können.
  5. Erstellung des Pflegegutachtens: Der Gutachter wird nachfolgend auf der Grundlage des Interviews, der gesammelten Dokumente, Nachweise und Eindrücke einen Pflegegrad ermitteln. Das Ergebnis erhält zunächst nur die Pflegekasse.
  6. Pflegegrad-Bescheid: Die Pflegekasse entscheidet dann anhand der Empfehlung des Gutachters über den Pflegegrad. Die Entscheidung wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Weitere Informationen zum Begutachtungstermin finden Sie in unserem Ratgeber "Pflegegutachten". Hier klären wir ausführlich wie das Gutachten beantragt wird, welche Rechte Ihnen zu stehen und wie Sie sich auf den Gutachtertermin vorbereiten können.

Möglichkeit zum Widerspruch

Bei Ablehnung oder wenn einzelne Leistungen nicht bewilligt wurden, haben Sie das Recht binnen einen Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Pflegekasse einen Widerspruch einzureichen. Den Widerspruch können Sie schriftlich per Post (am besten per Einschreiben mit Rückschein) oder Telefax einreichen. Es ist jedoch nicht rechtsgültig diesen per E-Mail mittzuteilen.

Im Widerspruchsverfahren überprüft die Pflegekasse erneut ihre Entscheidung und lässt ein Zweitgutachten erstellen. Dieses Gutachten erfolgt entweder nach Aktenlage oder mit einem weiteren Besuch zu Hause. Halten Sie auch bei diesem Folgetermin alle medizinischen Unterlagen sowie persönlichen Dokumentationen bereit.

Nimmt die Pflegekasse nach erneuter Prüfung Ihren Einwand an, erlässt sie einen positiven Bescheid, die sogenannte Abhilfe. Im Fall der erneuten Ablehnung, erlässt sie den Widerspruchsbescheid.

Wie beantrage ich die Erhöhung des Pflegegrades?

Um einen höheren Pflegegrad zu erhalten, muss der Pflegebedarf der betroffenen Person zugenommen haben.

Betroffene mit Pflegegrad 2 benötigen regelmäßig Hilfe bei alltäglichen Aufgaben. Ist dies der Fall, können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Höherstufungsantrag stellen. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst/Medicproof das Maß der Selbstständigkeit erneut zu bewerten. Sollte der Begutachtungsbericht eine Punktzahl zwischen 27 und unter 47,5 Punkten ergeben, wird der Antragsteller in Pflegegrad 2 eingestuft.

Pflegegrad 1: Ein Fallbeispiel

Herr Müller, 74 Jahre alt, lebt mit seiner Frau in einer Paterrewohnung. Er hat kürzlich einen Schlaganfall erlitten, der zu einer leichten körperlichen Beeinträchtigung geführt hat. Er benötigt bei einigen alltäglichen Aktivitäten Unterstützung, ist aber grundsätzlich noch weitgehend selbstständig. Seine Frau kann ihn bei allen notwendigen Hilfestellungen unterstützen und übernimmt die hauswirtschaftliche Versorgung.

Persönliche Situation von Herr Müller:

  • Modul 1: Er hat leichte Einschränkungen in der Mobilität, da er nach dem Schlaganfall manchmal mit dem Gehen unsicher ist. Der Gutachter vergibt ihm deshalb 3 Punkte. Dies ergibt einen gewichteten Punktwert von 2.5 Punkten.
  • Modul 2: Er hat keine akuten kognitiven Beeinträchtigungen, kann sich jedoch hin und wieder an Details von Gesprächen oder Ereignissen nicht genau erinnern. Er erhält dafür 2 Punkte, die mit einer Gewichtung von 3.75 Punkten in die Gesamtwertung einfließt.
  • Modul 3: Er hat keine auffälligen Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, weshalb 0 Punkte gewertet werden.
  • Modul 4: Er kann sich noch selbstständig an- und auskleiden, braucht jedoch manchmal Hilfe bei schwierigen Bewegungen (z. B. beim Anziehen von Schuhen). Zudem benötigt er Hilfe beim Zubereiten von Mahlzeiten, weil er die Feinmotorik seiner Hände noch nicht vollständig zurückerlangt hat. Aufgrund dessen vergibt der Gutachter 4 Punkte, was einen gewichteten Punktwert von 10 Punkten ergibt.  
  • Modul 5: Er kennt seinen Medikamentenplan, kann die Tabletten aber nicht aus der Blisterverpackung drücken, weshalb seine Frau die Medikamente jeden Tag bereit legt. Für Arztbesuch benötigt er ebenfalls die Hilfe seiner Frau. Der Gutachter vergibt deshalb in diesem Modul 2 Punkte, die mit 10 Punkten gewichtet werden.
  • Modul 6: Die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte kann er selbstständig ausführen, weshalb 0 Punkte vergeben werden.

Beispielrechnung für das Begutachtungsergebnis

Ergebnis:

Herr Müller erhält aufgrund seiner leichten Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen Pflegegrad 1.

Fazit: Leistungen voll ausschöpfen

Auch wenn Sie mit Pflegegrad 1 noch kein Pflegegeld erhalten, stehen Ihnen dennoch verschiedene Leistungen und Pflegemaßnahmen der Pflegekasse zu. Zögern Sie deshalb nicht den Antrag frühzeitig zu stellen.

Häufig gestellte Fragen

Wann bekommt man Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit haben. Das bedeutet, dass sie in einigen Bereichen des Alltags leichte Hilfe benötigen, aber noch überwiegend selbstständig sind. Voraussetzung ist eine Gesamtpunktzahl von 12,5 bis unter 27 Punkten im Neuen Begutachtungsassessment (NBA).

Was bekommt man bei Pflegegrad 1?

Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene Sach- und Unterstützungsleistungen, darunter:

  • Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat (z. B. für Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote)
  • Zuschuss für Wohnraumanpassungen (bis zu 4.180 Euro)
  • Monatlicher Zuschuss zum Hausnotruf (25,50 Euro)
  • Technische Hilfsmittel und Pflege Hilfsmittel (z. B. Duschhocker, Gehhilfen)
  • Beratungsangebote zur Unterstützung im Alltag

Wichtig: Es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen.

Wie kann man Pflegegrad 1 beantragen?

Der Antrag auf Pflegegrad 1 wird bei der Pflegekasse der Krankenkasse gestellt. Danach beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst (MD) (bei gesetzlichen Krankenkassen) oder Medicproof (bei privaten Versicherungen) mit einer Begutachtung. Die Einstufung erfolgt nach dem NBA, und nach der Prüfung erhält man einen Bescheid über den Pflegegrad.

Was passiert, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert?

Wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert und der Unterstützungsbedarf steigt, kann ein Höherstufungsantrag gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt dann erneut den Medizinischen Dienst zur Prüfung, ob eine höhere Einstufung gerechtfertigt ist.

Können Angehörige für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 1 Geld erhalten?

Nein, es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen, sodass Angehörige bzw. Pflegepersonen keine direkte finanzielle Beihilfe für die Pflege erhalten. Allerdings können sie über den Entlastungsbetrag (131 Euro pro Monat) unterstützende Dienstleistungen finanzieren, die indirekt auch Angehörigen zugutekommen.

Quellen

(1) Bundesministerium für Justiz - Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestaerkungsgesetz-zweites-psg-ii.html

(2) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html

(3) Medizinischer Dienst Bund - Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: https://md-bund.de/themen/pflegebeduerftigkeit-und-pflegebegutachtung/das-begutachtungsinstrument.html