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Was regelt das SGB XII?
Anspruch auf Sozialhilfe
Leistungsarten im Überblick
Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter
Hilfe zur Pflege
Haushaltshilfe (§ 70 SGB XII)
Einkommens- & Vermögensgrenzen
Sozialhilfe beantragen
Ablehnung – Was tun?
Fazit
Das SGB XII trat am 1. Januar 2005 in Kraft und löste somit das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Es beinhaltet das Recht auf Sozialhilfe und regelt Leistungen, die Menschen in persönlichen und finanziellen Notlagen zur Sicherung der Existenz beantragen können.
Im folgenden Artikel erhalten Sie einen Einblick in die wichtigsten Sozialhilfeleistungen, die ältere und pflegebedürftige Menschen in Deutschland beanspruchen können.
Zusätzlich geben wir Ihnen Tipps zur Antragstellung, sagen Ihnen, wo Sie die einzelnen Leistungen beantragen und was Sie bei einer Ablehnung Ihres Antrags machen können.
Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch umfasst Leistungen der Sozialhilfe. Wie in Artikel 1 SGB XII vermerkt, hat jeder Mensch, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Unterstützung.
Die durch den Staat zur Verfügung gestellten Hilfen wie die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, die Hilfe zur Pflege sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt sollen den Betroffenen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. (1)
Die Sozialhilfe dient als letztes soziales Auffangnetz in Deutschland und soll Menschen vor Armut und sozialer Ausgrenzung schützen.
Anspruch auf Sozialhilfe haben Senioren und Personen, die nicht dazu in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sich aufgrund einer besonderen Lebenssituation nicht selbst helfen können und von anderer Seite keine entsprechende Unterstützung erhalten.
Hierbei wird vorausgesetzt, dass die Leistungsberechtigten an der Verbesserung ihrer Lebensumstände, so gut es ihnen möglich ist, mitwirken müssen. (1)
Der Begriff „Sozialhilfe“ steht für verschiedene Arten von Hilfen, die Menschen bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten helfen sollen. Paragraf 8 des SGB XII umfasst, welche Arten von Sozialhilfe es in Deutschland gibt.
In den folgenden Absätzen möchten wir etwas näher auf die Paragrafen des SGB XII eingehen, die besonders für bedürftige Senioren sowie bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit oder Krankheit von Bedeutung sind.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ist eine Sozialleistung des Staates. Sie stellt sicher, dass Hilfebedürftige die Mittel erhalten, die sie benötigen, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können.
Laut Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch XII Sozialhilfe haben Menschen in Deutschland dann Anspruch auf diese Sozialleistung, wenn sie das Rentenalter bislang nicht erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder durch die Hilfe Dritter (Ehe- oder Lebenspartner, andere Sozialhilfeträger) bestreiten können.
Zum Lebensunterhalt stellt das Sozialamt den Hilfebedürftigen sogenannte Regelleistungen zur Verfügung. Diese dienen dazu, die nötigen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu finanzieren. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören unter anderem der Bedarf an Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, Hygieneartikel und Hausrat.
Rentner und dauerhaft erwerbsunfähige Menschen, die nicht über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt selbstständig zu finanzieren, haben Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Form von Grundsicherung im Alter.
Die Voraussetzungen sowie sämtliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind in Kapitel 4, Paragraf 41 bis 52 SGB XII geregelt. Diese Bedingungen sind an die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe geknüpft:
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen für Grundsicherung im Alter erfüllen und Ihr durchschnittliches Einkommen unter 1.062 Euro im Monat liegt, dann sollten Sie Ihren Anspruch unbedingt prüfen lassen.
Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?
Gleich wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es für die Grundsicherung im Alter sogenannte Regelleistungen. Diese sind identisch. Hierbei handelt es sich um Grundleistungen, die der Sozialträger dem Sozialhilfeempfänger für die Grundsicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stellt. Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Regelsätze (1):
Für Senioren sind besonders Regelstufe 1 (Alleinstehende) und Regelstufe 2 (Paare/pro Person) von Bedeutung. Die Regelsätze der Grundsicherung sind dafür gedacht, folgende Bereiche des Lebens abzudecken:
Gut zu wissen: Den Antrag auf Grundsicherung im Alter können Rentnerinnen und Rentner beim zuständigen Sozialamt oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Diese leitet das Antragsschreiben an den Kostenträger weiter.
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe. Gemäß Paragraf 61 bis 66a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ist die Hilfe zur Pflege dazu bestimmt, pflegebedürftige Menschen in Deutschland finanziell zu unterstützen, wenn ihre eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.
Dadurch soll eine angemessene Versorgung gewährleistet werden. Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 folgende Leistungen:
Um finanzielle Unterstützung zu erhalten, müssen Sie mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Überdies sollten Sie gegenüber dem Sozialamt nachweisen können, dass Sie sowie Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um den Eigenanteil der Pflegekosten aus Ihrem Einkommen oder Vermögen eigenständig finanzieren zu können.
Wichtig: Hilfe zur Pflege kann nicht rückwirkend bezogen werden. Deswegen sollten Sie diese Sozialhilfeleistung so früh wie möglich beantragen.
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Für Menschen, die aufgrund des Alters, Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung Probleme haben, ihren eigenen Haushalt zu führen, bietet die Sozialhilfe ebenfalls Unterstützung an.
Sämtliche Voraussetzungen und Leistungen der Sozialhilfe sind in Paragraf 70 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch geregelt. Die mögliche Unterstützung umfasst die Bereitstellung einer Haushaltshilfe, die verschiedene Aufgaben im Haushalt wie die Reinigung, den Einkauf sowie die Zubereitung der Mahlzeiten übernimmt.
Folgende Voraussetzungen müssen vom Antragsteller erfüllt werden, damit eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts vom Sozialamt gewährt wird:
Wenn Sie aus den erwähnten Gründen vorübergehend eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen, wird anhand Ihrer Angaben individuell geprüft, ob Sie Anspruch auf diese Unterstützung haben.
Die Gewährung der Leistungen wird auch bei dieser Art von Sozialhilfe vorrangig von Ihrem Einkommen und Vermögen abhängig gemacht.
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In Paragraf 85 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen definiert, die ein Antragsteller sowie der Ehe- oder Lebenspartner nicht überschreiten dürfen, damit ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.
Anders als bei der Grundsicherung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird bei Sozialhilfeleistungen wie bei der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nicht das gesamte Einkommen und Vermögen in die Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfe einbezogen.
Dadurch haben auch Personen die Möglichkeit, deren Einkünfte die Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt überschreiten, die erwähnten Sozialleistungen vorübergehend zu beanspruchen. Folgende Einkommens- und Vermögenswerte fließen laut SGB XII in die Berechnung ein:
Regelmäßige Einkünfte, die laut SGB XII Paragraf 82 nicht zum Einkommen gehören, sind:
Die Schonbeträge fließen laut Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht in die Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen ein.
Vom Verbrauch oder der Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts ist laut Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Paragraf 90 das Schonvermögen ausgenommen. Zum sogenannten Schonvermögen gehören (1):
Wichtige Info: Ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 sind leibliche Kinder gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig.
Dies bedeutet: Können Pflegebedürftige für ihre Pflegekosten nicht selbst aufkommen, kann das zuständige Sozialamt laut Gesetz die Kinder dazu auffordern, ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen, um den Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu prüfen. (2)
Einen Antrag auf Sozialleistungen müssen Sie beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnorts einreichen. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie entweder vor Ort oder können diese auf der Webseite des jeweiligen Sozialhilfeträgers herunterladen.
Welche Unterlagen Sie gemeinsam mit dem Antrag einreichen müssen, ist abhängig von der Art der Unterstützung, die Sie beanspruchen möchten.
Dokumente, die Sie zusätzlich zum schriftlichen Antrag und den dazugehörigen Formularen sonst noch benötigen, sind unter anderem ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass), Nachweise zum Einkommen und Angaben zu Ihren monatlichen Ausgaben.
Für die meisten Sozialämter sind Kontoauszüge der letzten 6 Monate ausreichend.
Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber weitreichende Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, damit die Anspruchsverhältnisse des Antragstellers umfassend geprüft werden können.
Folgende Angaben müssen bei der Beantragung von Sozialleistungen unter anderem getätigt werden:
Tipp: Bedenken Sie, dass Ihr Sozialamt für die Bearbeitung der verschiedenen Sozialhilfeleistungen unterschiedliche Dokumente und Angaben benötigt.
Wir empfehlen Ihnen, sich im Voraus persönlich oder am Telefon von einem Mitarbeiter der zuständigen Behörde sämtliche offenen Fragen beantworten zu lassen. So ersparen Sie sich eine unnötige Verzögerung des laufenden Antragsverfahrens.
Die meisten Leistungen der Sozialhilfe können Sie mittlerweile ebenfalls online beantragen. Sämtliche Kontaktdaten der zuständigen Sozialämter sowie Merkblätter zu den verschiedenen Sozialhilfeleistungen und die dazugehörigen Antragsformulare finden Sie entweder auf den Serviceportalen der einzelnen Bundesländer oder auf der Webseite des Bundesportals.
Wird Sozialhilfe abgelehnt, kann dies viele Gründe haben. Meistens kommt es jedoch zu einem negativen Entscheid, weil der Antragsteller oder ein Mitglied der Familie zu wenig bedürftig ist, die Regelsätze falsch berechnet oder die erforderlichen Unterlagen und Nachweise unvollständig sind oder diese nicht fristgerecht eingereicht wurden.
Darum sollten Sie den Ablehnungsbescheid des Sozialamtes genauestens lesen und prüfen, ob die erwähnten Gründe zur Ablehnung zutreffen.
Ist dies nicht der Fall, haben Sie laut gesetzlicher Frist genau einen Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Zeit, Widerspruch einzureichen. Hierbei reicht es nicht aus, dass Sie den Widerspruch am Ende der Frist abgeschickt haben, sondern dass dieser bis zur Ablauffrist beim zuständigen Sozialamt eingegangen ist.
Den Widerspruch müssen Sie unbedingt schriftlich verfassen und per Einschreiben an die zuständige Behörde senden. Somit haben Sie einen Nachweis, dass Sie Widerspruch erhoben haben. So gehen Sie vor:
Wird Ihr Widerspruch vom Sozialamt nicht anerkannt, wird das Verfahren eingestellt und Sie erhalten einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Dieser spiegelt die Gründe wider, warum der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Prüfen Sie diese genau.
Sind Sie anschließend immer noch der Meinung, dass Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben. Auch hier gilt die gesetzliche Frist von einem Monat. Wir empfehlen Ihnen, für die Klage einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bildet die Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe in Deutschland. Die Regelungen des Gesetzes zielen darauf ab, Menschen, die ihren Unterhalt zum Leben nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln absichern können, finanziell zu unterstützen und ihnen dadurch ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.
Die Sozialhilfe umfasst jedoch nicht allein materielle Hilfen. Sie bietet den Hilfebedürftigen ebenfalls Unterstützung in Form von Beratungsangeboten an. Diese sollen die Selbsthilfekräfte der Leistungsberechtigten stärken, sodass für die Betroffenen ein Leben ohne Sozialhilfe zeitnah wieder möglich ist.
Wurde der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt, hat der Antragsteller ab Zustellung des Schreibens einen Monat Zeit, beim zuständigen Sozialamt schriftlich Widerspruch einzulegen. Bezüglich der Fristen sollten Sie darauf achten, dass nicht der Poststempel, sondern der Eingang des Schreibens bei der Behörde als rechtskräftig gewertet wird.
Leibliche Kinder sind seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 dann dazu verpflichtet, ihren pflegebedürftigen Eltern Elternunterhalt zu zahlen, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000 Euro im Jahr übersteigt.
(1) Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Gesetze im Internet – Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html
(2) Bundesministerium für Justiz: https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/ehe_nichteheliche_gemeinschaft/elternunterhalt/elternunterhalt_node.html
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