Pflegegesetz

Das Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII): Regelungen zur Sozialhilfe in Deutschland

Geschrieben von
Michaela König-Joseph
Zuletzt aktualisiert
21/3/2025

Was regelt das SGB XII?

Anspruch auf Sozialhilfe

Leistungsarten im Überblick

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter

Hilfe zur Pflege

Haushaltshilfe (§ 70 SGB XII)

Einkommens- & Vermögensgrenzen

Sozialhilfe beantragen

Ablehnung – Was tun?

Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Sozialhilfe schützt vor Armut und sozialer Ausgrenzung: Laut Artikel 1 SGB XII ist es die Aufgabe der Sozialhilfe in Deutschland, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. 
  • Grundsicherung im Alter: Grundsicherung im Alter erhalten alle Menschen, die das vorgeschriebene Rentenalter von 65 Jahren erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig finanzieren können.
  • Hilfe zur Pflege: Die Hilfe zur Pflege soll pflegebedürftige Menschen finanziell unterstützen, wenn ihre eigenen Mittel sowie ihr Vermögen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
  • Angehörigen-Entlastungsgesetz: Seit dem 1. Januar 2020 müssen Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro Elternunterhalt zahlen.

Das SGB XII trat am 1. Januar 2005 in Kraft und löste somit das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Es beinhaltet das Recht auf Sozialhilfe und regelt Leistungen, die Menschen in persönlichen und finanziellen Notlagen zur Sicherung der Existenz beantragen können. 

Im folgenden Artikel erhalten Sie einen Einblick in die wichtigsten Sozialhilfeleistungen, die ältere und pflegebedürftige Menschen in Deutschland beanspruchen können.

Zusätzlich geben wir Ihnen Tipps zur Antragstellung, sagen Ihnen, wo Sie die einzelnen Leistungen beantragen und was Sie bei einer Ablehnung Ihres Antrags machen können.

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch: Was regelt das SGB XII?

Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch umfasst Leistungen der Sozialhilfe. Wie in Artikel 1 SGB XII vermerkt, hat jeder Mensch, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Unterstützung.

Die durch den Staat zur Verfügung gestellten Hilfen wie die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, die Hilfe zur Pflege sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt sollen den Betroffenen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. (1)

Wer hat nach SGB XII Anspruch auf Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe dient als letztes soziales Auffangnetz in Deutschland und soll Menschen vor Armut und sozialer Ausgrenzung schützen.

Anspruch auf Sozialhilfe haben Senioren und Personen, die nicht dazu in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sich aufgrund einer besonderen Lebenssituation nicht selbst helfen können und von anderer Seite keine entsprechende Unterstützung erhalten.

Hierbei wird vorausgesetzt, dass die Leistungsberechtigten an der Verbesserung ihrer Lebensumstände, so gut es ihnen möglich ist, mitwirken müssen. (1)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch Paragraf 8: Überblick über die verschiedenen Leistungen

Der Begriff „Sozialhilfe“ steht für verschiedene Arten von Hilfen, die Menschen bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten helfen sollen. Paragraf 8 des SGB XII umfasst, welche Arten von Sozialhilfe es in Deutschland gibt. 

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 27 bis 40: Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst Leistungen zur Sicherung des grundlegenden Lebensbedarfs. Anspruch haben Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt vorübergehend nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sowie durch die Hilfe Dritter bestreiten können und das Rentenalter bis jetzt nicht erreicht haben.
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 bis 46b: Leistungsberechtigt sind ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.
  3. Hilfen zur Gesundheit §§ 47 bis 52: Hierbei handelt es sich um einen Krankenversicherungsschutz der Sozialhilfe. Anspruch haben Personen, die bereits länger als einen Monat Sozialhilfe beziehen und in keiner gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sind. Dies bedeutet: Sozialhilfeempfänger ohne Versichertenschutz können eine Krankenversicherung wählen, welche die Kosten für die gesundheitliche und medizinische Versorgung übernimmt und vom Sozialamt zurückerstattet bekommt.
  4. Hilfe zur Pflege §§ 61 bis 66a: Die Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsgerechte Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen finanziellen Mitteln absichern können.
  5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten §§ 67 bis 69: Diese Unterstützung erhalten Menschen, die in eine besondere soziale Notlage geraten sind. Hilfebedürftige, um die es sich hier in der Regel handelt, sind Obdachlose, Suchtkranke oder Personen, die aus einem Heim oder einer geschlossenen Einrichtung entlassen wurden.
  6. Hilfe in anderen Lebenslagen §§ 70 bis 74: Hierbei handelt es sich um Hilfen für spezifische Lebenssituationen, die nirgendwo sonst geregelt sind. 

In den folgenden Absätzen möchten wir etwas näher auf die Paragrafen des SGB XII eingehen, die besonders für bedürftige Senioren sowie bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit oder Krankheit von Bedeutung sind.

SGB XII Paragraf 27 bis 40: Hilfe zum Lebensunterhalt 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ist eine Sozialleistung des Staates. Sie stellt sicher, dass Hilfebedürftige die Mittel erhalten, die sie benötigen, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. 

Laut Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch XII Sozialhilfe haben Menschen in Deutschland dann Anspruch auf diese Sozialleistung, wenn sie das Rentenalter bislang nicht erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder durch die Hilfe Dritter (Ehe- oder Lebenspartner, andere Sozialhilfeträger) bestreiten können.

Zum Lebensunterhalt stellt das Sozialamt den Hilfebedürftigen sogenannte Regelleistungen zur Verfügung. Diese dienen dazu, die nötigen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu finanzieren. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören unter anderem der Bedarf an Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, Hygieneartikel und Hausrat.

SGB XII Paragraf 41 bis 52: Leistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Rentner und dauerhaft erwerbsunfähige Menschen, die nicht über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt selbstständig zu finanzieren, haben Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Form von Grundsicherung im Alter. 

Die Voraussetzungen sowie sämtliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind in Kapitel 4, Paragraf 41 bis 52 SGB XII geregelt. Diese Bedingungen sind an die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe geknüpft:

  • Alter: Sie haben das Rentenalter bereits erreicht oder sind mindestens 65 Jahre alt.
  • Aktueller Wohnort: Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Deutschland.
  • Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit: Wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wie aufgrund einer Behinderung ist es Ihnen nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • Unzureichende Einkünfte und Vermögensverhältnisse: Sie sind nicht dazu in der Lage, Ihren Lebensunterhalt aus regelmäßigen Einkünften wie mithilfe Ihrer Rente oder aus Vermögensrücklagen zu bestreiten.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen für Grundsicherung im Alter erfüllen und Ihr durchschnittliches Einkommen unter 1.062 Euro im Monat liegt, dann sollten Sie Ihren Anspruch unbedingt prüfen lassen. 

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?

Gleich wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es für die Grundsicherung im Alter sogenannte Regelleistungen. Diese sind identisch. Hierbei handelt es sich um Grundleistungen, die der Sozialträger dem Sozialhilfeempfänger für die Grundsicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stellt. Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Regelsätze (1):

  • Regelstufe 1: 563 Euro 
  • Regelstufe 2: 506 Euro
  • Regelstufe 3: 451 Euro
  • Regelstufe 4: 471 Euro
  • Regelstufe 5: 390 Euro
  • Regelstufe 6: 357 Euro

Für Senioren sind besonders Regelstufe 1 (Alleinstehende) und Regelstufe 2 (Paare/pro Person) von Bedeutung. Die Regelsätze der Grundsicherung sind dafür gedacht, folgende Bereiche des Lebens abzudecken:

  • Notwendigen Lebensunterhalt
  • Bedarf an Hausrat
  • Unterkunft und Heizkosten
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Vorsorgebeiträge
  • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen (Menschen mit Behinderungen)
Gut zu wissen: Den Antrag auf Grundsicherung im Alter können Rentnerinnen und Rentner beim zuständigen Sozialamt oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Diese leitet das Antragsschreiben an den Kostenträger weiter.

SGB XII Paragraf 61 bis 66a: Hilfe zur Pflege 

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe. Gemäß Paragraf 61 bis 66a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ist die Hilfe zur Pflege dazu bestimmt, pflegebedürftige Menschen in Deutschland finanziell zu unterstützen, wenn ihre eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.

Dadurch soll eine angemessene Versorgung gewährleistet werden. Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 folgende Leistungen:

  • Häusliche Pflege
  • Vollstationäre Pflege
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege

Um finanzielle Unterstützung zu erhalten, müssen Sie mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Überdies sollten Sie gegenüber dem Sozialamt nachweisen können, dass Sie sowie Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um den Eigenanteil der Pflegekosten aus Ihrem Einkommen oder Vermögen eigenständig finanzieren zu können.

Wichtig: Hilfe zur Pflege kann nicht rückwirkend bezogen werden. Deswegen sollten Sie diese Sozialhilfeleistung so früh wie möglich beantragen.

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SGB XII Paragraf 70: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Für Menschen, die aufgrund des Alters, Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung Probleme haben, ihren eigenen Haushalt zu führen, bietet die Sozialhilfe ebenfalls Unterstützung an. 

Sämtliche Voraussetzungen und Leistungen der Sozialhilfe sind in Paragraf 70 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch geregelt. Die mögliche Unterstützung umfasst die Bereitstellung einer Haushaltshilfe, die verschiedene Aufgaben im Haushalt wie die Reinigung, den Einkauf sowie die Zubereitung der Mahlzeiten übernimmt.

Folgende Voraussetzungen müssen vom Antragsteller erfüllt werden, damit eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts vom Sozialamt gewährt wird:

  • Die hilfsbedürftige Person führt einen eigenen Haushalt.
  • Die Führung des eigenen Haushalts kann aufgrund des Alters, einer Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr oder nur noch teilweise bewältigt werden.
  • Keine der im selben Haushalt lebenden Personen kann die Haushaltsführung übernehmen.
  • Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für diese Leistung durch einen anderen Kostenträger wie durch die Kranken- oder Pflegekasse.

Wenn Sie aus den erwähnten Gründen vorübergehend eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen, wird anhand Ihrer Angaben individuell geprüft, ob Sie Anspruch auf diese Unterstützung haben.

Die Gewährung der Leistungen wird auch bei dieser Art von Sozialhilfe vorrangig von Ihrem Einkommen und Vermögen abhängig gemacht.

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SGB XII Paragraf 85: Einkommens- und Vermögensgrenzen

In Paragraf 85 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen definiert, die ein Antragsteller sowie der Ehe- oder Lebenspartner nicht überschreiten dürfen, damit ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.

Anders als bei der Grundsicherung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird bei Sozialhilfeleistungen wie bei der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nicht das gesamte Einkommen und Vermögen in die Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfe einbezogen.

Dadurch haben auch Personen die Möglichkeit, deren Einkünfte die Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt überschreiten, die erwähnten Sozialleistungen vorübergehend zu beanspruchen. Folgende Einkommens- und Vermögenswerte fließen laut SGB XII in die Berechnung ein:

  • Versteuerbares Einkommen: Zum versteuerbaren Einkommen gehören das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Sozialleistungen sowie sonstige regelmäßigen oder unregelmäßigen Einkünfte, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann. 
  • Verwertbares Finanzvermögen: Bei der Berechnung wird Bargeld, das Bankguthaben, Werte aus einer Lebensversicherung und vorhandene Wertpapiere berücksichtigt.
  • Sachvermögen: Zum Sachvermögen zählen Immobilien, Grundstücke, Schmuck und Rohstoffe.

Regelmäßige Einkünfte, die laut SGB XII Paragraf 82 nicht zum Einkommen gehören, sind:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
  • Pflegegeld
  • Schmerzensgeld

Die Schonbeträge fließen laut Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht in die Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen ein. 

Was gehört nach SGB XII Paragraf 90 zum Schonvermögen?

Vom Verbrauch oder der Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts ist laut Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Paragraf 90 das Schonvermögen ausgenommen. Zum sogenannten Schonvermögen gehören (1):

  • Geldwerte oder Bargeld bis zu 10.000 Euro für Einzelpersonen und 20.000 Euro für Ehepaare und Paare, die in einem Konkubinat zusammenleben. 
  • Ein als angemessen betrachtetes Kraftfahrzeug, wenn es zur Aufnahme oder Fortführung einer Beschäftigung notwendig ist.
  • Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge.
  • Persönliche Gegenstände, wie der eigene Hausrat.
  • Eine eigene Immobilie oder eine Eigentumswohnung, die selbst bewohnt wird und die gesetzlich vorgeschriebene Wohnraumfläche nicht übersteigt.
  • Geldbeträge, die dazu genutzt werden sollen, um den Umbau oder Erhalt einer behindertengerechten oder barrierefreien Immobilie oder Wohnung zu finanzieren.

Wichtige Info: Ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 sind leibliche Kinder gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig.
Dies bedeutet: Können Pflegebedürftige für ihre Pflegekosten nicht selbst aufkommen, kann das zuständige Sozialamt laut Gesetz die Kinder dazu auffordern, ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen, um den Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu prüfen. (2)

Wo und wie kann Sozialhilfe beantragt werden?

Einen Antrag auf Sozialleistungen müssen Sie beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnorts einreichen. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie entweder vor Ort oder können diese auf der Webseite des jeweiligen Sozialhilfeträgers herunterladen. 

Welche Unterlagen Sie gemeinsam mit dem Antrag einreichen müssen, ist abhängig von der Art der Unterstützung, die Sie beanspruchen möchten.

Dokumente, die Sie zusätzlich zum schriftlichen Antrag und den dazugehörigen Formularen sonst noch benötigen, sind unter anderem ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass), Nachweise zum Einkommen und Angaben zu Ihren monatlichen Ausgaben.

Für die meisten Sozialämter sind Kontoauszüge der letzten 6 Monate ausreichend.

Sozialhilfeleistung beantragen: Tipps zur Antragstellung

Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber weitreichende Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, damit die Anspruchsverhältnisse des Antragstellers umfassend geprüft werden können.

Folgende Angaben müssen bei der Beantragung von Sozialleistungen unter anderem getätigt werden:

  • Angaben zu den persönlichen Verhältnissen
  • Wohnverhältnisse und Wohnkosten
  • Einkommensverhältnisse der im gleichen Haushalt lebenden Personen
  • Angaben zu den letzten Arbeitsverhältnissen 
  • Angaben zum Vermögen
Tipp: Bedenken Sie, dass Ihr Sozialamt für die Bearbeitung der verschiedenen Sozialhilfeleistungen unterschiedliche Dokumente und Angaben benötigt.

Wir empfehlen Ihnen, sich im Voraus persönlich oder am Telefon von einem Mitarbeiter der zuständigen Behörde sämtliche offenen Fragen beantworten zu lassen. So ersparen Sie sich eine unnötige Verzögerung des laufenden Antragsverfahrens.

Die meisten Leistungen der Sozialhilfe können Sie mittlerweile ebenfalls online beantragen. Sämtliche Kontaktdaten der zuständigen Sozialämter sowie Merkblätter zu den verschiedenen Sozialhilfeleistungen und die dazugehörigen Antragsformulare finden Sie entweder auf den Serviceportalen der einzelnen Bundesländer oder auf der Webseite des Bundesportals

Antrag auf Sozialhilfe wurde abgelehnt: Was nun?

Wird Sozialhilfe abgelehnt, kann dies viele Gründe haben. Meistens kommt es jedoch zu einem negativen Entscheid, weil der Antragsteller oder ein Mitglied der Familie zu wenig bedürftig ist, die Regelsätze falsch berechnet oder die erforderlichen Unterlagen und Nachweise unvollständig sind oder diese nicht fristgerecht eingereicht wurden.

Darum sollten Sie den Ablehnungsbescheid des Sozialamtes genauestens lesen und prüfen, ob die erwähnten Gründe zur Ablehnung zutreffen.

Ist dies nicht der Fall, haben Sie laut gesetzlicher Frist genau einen Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Zeit, Widerspruch einzureichen. Hierbei reicht es nicht aus, dass Sie den Widerspruch am Ende der Frist abgeschickt haben, sondern dass dieser bis zur Ablauffrist beim zuständigen Sozialamt eingegangen ist.

Widerspruch einlegen: Darauf müssen Sie achten

Den Widerspruch müssen Sie unbedingt schriftlich verfassen und per Einschreiben an die zuständige Behörde senden. Somit haben Sie einen Nachweis, dass Sie Widerspruch erhoben haben. So gehen Sie vor:

  1. Verfassen Sie Ihren Widerspruch schriftlich. Vergessen Sie nicht, den Widerspruch zu unterschreiben.
  2. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht. Darum sollten Sie die Behörde gleichzeitig darum bitten, Ihre Akte vor Ort einsehen zu dürfen. Wenn Sie möchten, können Sie dies auch von einem Anwalt vornehmen lassen.
  3. Teilen Sie dem Sozialamt im Schreiben ebenfalls mit, dass nach Akteneinsicht eine weitere ausführliche Begründung zum Widerspruch des Entscheids folgen wird.
  4. Schicken Sie Ihren Widerspruch so früh wie möglich ab, sodass die gesetzliche Frist von einem Monat gewahrt wird.
  5. Bewahren Sie den Nachweis über den Widerspruch sorgfältig auf. Dieser dient Ihnen später als Beweis.

Wird Ihr Widerspruch vom Sozialamt nicht anerkannt, wird das Verfahren eingestellt und Sie erhalten einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Dieser spiegelt die Gründe wider, warum der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Prüfen Sie diese genau.

Sind Sie anschließend immer noch der Meinung, dass Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben. Auch hier gilt die gesetzliche Frist von einem Monat. Wir empfehlen Ihnen, für die Klage einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Fazit zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bildet die Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe in Deutschland. Die Regelungen des Gesetzes zielen darauf ab, Menschen, die ihren Unterhalt zum Leben nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln absichern können, finanziell zu unterstützen und ihnen dadurch ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. 

Die Sozialhilfe umfasst jedoch nicht allein materielle Hilfen. Sie bietet den Hilfebedürftigen ebenfalls Unterstützung in Form von Beratungsangeboten an. Diese sollen die Selbsthilfekräfte der Leistungsberechtigten stärken, sodass für die Betroffenen ein Leben ohne Sozialhilfe zeitnah wieder möglich ist.

Häufig gestellte Fragen

Was tun, wenn der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt wird?

Wurde der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt, hat der Antragsteller ab Zustellung des Schreibens einen Monat Zeit, beim zuständigen Sozialamt schriftlich Widerspruch einzulegen. Bezüglich der Fristen sollten Sie darauf achten, dass nicht der Poststempel, sondern der Eingang des Schreibens bei der Behörde als rechtskräftig gewertet wird.

Wann sind die leiblichen Kinder dazu verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen? 

Leibliche Kinder sind seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 dann dazu verpflichtet, ihren pflegebedürftigen Eltern Elternunterhalt zu zahlen, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000 Euro im Jahr übersteigt. 

Quellen

(1) Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Gesetze im Internet – Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html

(2) Bundesministerium für Justiz: https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/ehe_nichteheliche_gemeinschaft/elternunterhalt/elternunterhalt_node.html