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Definition
Dauer
Voraussetzungen
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Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Kosten & Kostenübernahme
Kurzzeitpflege beantragen
Fazit
Ob nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akuten Gesundheitsproblemen oder zur Urlaubsvertretung der Hauptpflegeperson - die Kurzzeitpflege bietet eine wertvolle Option für pflegebedürftige Menschen, kurzfristig in einer professionellen Umgebung betreut zu werden.
Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können?
Wie hoch ist der Eigenanteil und welche weiteren finanziellen Entlastungsoptionen stehen Versicherten zur Verfügung?
In diesem Ratgeber geben wir Ihnen ein Überblick und klären alle wichtige Fragen zu diesem Thema.
Die Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte stationäre Pflegeform für pflegebedürftige Personen, die vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können.
Sie wird in Pflegeheimen oder spezialisierten Einrichtungen angeboten und dient dazu, pflegebedürftige Menschen in besonderen Situationen zu unterstützen.
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Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die pflegende Person verhindert ist durch Urlaub oder Krankheit oder weil zeitweise ein ungewöhnlich hoher Pflegebedarf notwendig ist.
Es ist gesetzlich geregelt, dass die Pflegekasse in solchen Fällen einen Großteil der Kosten übernimmt (1). Somit sollen pflegende Angehörige entlastet und gleichzeitig die Betreuung der Betroffenen in einer pflegegerechten Umgebung sichergestellt werden.
Die Kurzzeitpflege ist auf maximal acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Während dieser Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Betreuung, jedoch ist der Maximalbetrag auf 1.854 Euro jährlich begrenzt.
Häufig reicht das Budget aber nicht für eine vollstationäre Pflege für den gesamten Zeitraum. Deshalb gibt es die Möglichkeit längerer Aufenthalte mit Hilfe einer sogenannten Kombinationsleistung zu finanzieren. Denn die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind flexibel kombinierbar.
Oft werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege synonym verwendet, dabei handelt es sich aber um verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung.
Beide Pflegeformen dienen zwar zur Entlastung pflegender Angehöriger, aber sie unterscheiden sich in folgenden Punkten:
Nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege können bis zu einem Betrag von 1.685 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Dadurch erhöht sich das Budget auf bis zu 3.539 Euro pro Jahr. Umgekehrt können jedoch nur bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden. Für die Verhinderungspflege stehen somit maximal 2.491 Euro zur Verfügung.
Beide Leistungen lassen sich zwar flexibel kombinieren, müssen aber separat beantragt werden.
Ab dem 1. Juli 2025 werden die finanziellen Mittel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem flexiblen Gemeinsamen Entlastungsbetrag zusammengeführt.
Er beträgt dann maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr. Für Pflegebedürftige heißt das: Sie können die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege individuell nach ihrem Bedarf aufteilen.
Für schwerstpflegebedürftige Personen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Regelung bereits seit dem 1. Januar 2024.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ab Pflegegrad 2, wenn eine häusliche oder teilstationäre Versorgung zeitweise nicht möglich ist.
Typische Situationen, in denen eine Kurzzeitpflege benötigt wird können eintreten:
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Der jährliche Höchstbetrag von 1.854 Euro für die Kurzzeitpflege gilt für alle Pflegegrade gleichermaßen. Allerdings fallen für höhere Pflegegrade häufig höhere Kosten in Pflegeheimen ein. Daraus ergibt sich leider ein Nachteil, denn das Budget ist in folge dessen schneller aufgebraucht als bei niedrigeren Pflegegraden.
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege aus der Pflegeversicherung, können jedoch den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 Euro für die Kurzzeitpflege einsetzen.
Dafür müssen sie die entstandenen Kosten zunächst selbst tragen und anschließend bei der Pflegekasse einreichen. Erstattet wird eine Summe in Höhe des Entlastungsbetrags.
Bei fehlender Pflegebedürftigkeit übernimmt die Krankenversicherung nach § 39c SGB V (2) einen Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die ambulante Versorgung nicht ausreicht. Die Pflege erfolgt dann in einem Heim und dient zur Überbrückung, bis eine häusliche Pflege möglich ist.
Die Leistung entspricht in Höhe und Dauer der Kurzzeitpflege der Pflegekasse, sprich 1.854 Euro für acht Wochen pro Kalenderjahr.
Wichtig: Die medizinische Notwendigkeit für die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit muss vor Entlassung aus dem Krankenhaus ärztlich bescheinigt und bei der Krankenkasse beantragt werden. Unterstützung und Informationen erhalten Sie vom Sozialdienst Ihres Krankenhauses.
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Die Pflegekasse bezuschusst in der Regel nur stationäre Pflegeeinrichtungen, die nach § 72 SGB XI (3) zugelassen sind. Dazu zählen:
Die Kosten für eine stationären Kurzzeitpflege gliedern sich in drei Kostenpunkte, nämlich:
Die Pflegekasse bezuschusst nur die anfallenden Pflegekosten mit einem Maximalbetrag von 1.854 Euro pro Kalenderjahr.
Dazu gehören die pflegebedingten Aufwendungen wie Unterstützung bei der Körperpflege oder beim An- und Ausziehen, die Aufwendungen für soziale Betreuung, beispielsweise durch Beschäftigungsangebote sowie die medizinische Behandlungspflege, wie etwa den Wechsel eines Katheters oder die Versorgung von Wunden.
Sie können zusätzlich das unverbrauchte Budget der Verhinderungspflege nutzen, um diesen Betrag bis auf maximal 3.539 Euro aufzustocken.
Den Eigenanteil, z.B. für Unterkunft und Verpflegung, sogenannte Hotelkosten oder Investitionskosten, müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Allerdings besteht die Möglichkeit den Eigenanteil mit Hilfe des Entlastungsbetrags und andere Leistungen zu senken.
Sehen wir uns nachfolgend an, welche Finanzierungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.
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Allen Personen ab Pflegegrad 1 steht ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro zur Verfügung (4). Dieser kann genutzt werden, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Kurzzeitpflege zumindest teilweise zu decken. Der Betrag kann angespart und flexibel eingesetzt werden.
Die Kurzzeitpflege findet in einer vollstationären Einrichtung statt, weshalb während des Aufenthalts keine zusätzlicher Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege besteht.
Allerdings wird für bis zu acht Wochen pro Jahr weiterhin die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter gezahlt.
Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden. Am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege erhalten Pflegebedürftige das Pflegegeld in voller Höhe (5).
Die Kosten für die Kurzzeitpflege können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Sie zählen zu den außergewöhnliche Belastungen und können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, sofern die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Dazu zählen unter anderem Ausgaben für die Pflege selbst sowie anteilig die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege muss entweder der Pflegebedürftige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter bei der Pflegekasse beantragen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Wichtig: Der Antrag muss vor dem Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung gestellt werden.
Die Maßnahme wird zudem nur für anerkannte Kurzzeitpflegeeinrichtung gewährt und wenn eine nachgewiesene medizinische Notwendigkeit besteht.
Achten Sie bei Antragsstellung darauf folgendes einzureichen:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach passenden Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe und den anfallenden Kosten. Pflegeberatungen können Ihnen unter Umständen auch dabei helfen, einen freien Platz zu finden.
Wenn die Kurzzeitpflege direkt nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt wird, unterstützt der Sozialdienst des Krankenhauses Sie bei der Organisation. Sollte kein geeigneter Kurzzeitpflegeplatz verfügbar sein, besteht ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu 10 Tage (6).
Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall die selben Leistungen wie bei der Kurzzeitpflege. Das heißt, auch hier müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten selbst getragen werden.
Grundsätzlich gilt: Kümmern Sie sich rechtzeitig darum einen geeigneten Kurzzeitpflegeplatz zu finden. Denn auch wenn jederzeit ein Anspruch auf einen Pflegeplatz besteht, sind die Kapazitäten in Pflegeeinrichtungen stark limitiert.
Die Kurzzeitpflege sichert eine hochwertige Betreuung in Zeiten, in denen eine vollzeitige Pflege zu Hause nicht möglich ist. Doch die Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen ist teuer.
Schöpfen Sie deshalb das volle Leistungsspektrum aus und nutzen Sie die das Restbudget der Verhinderungspflege, den Entlastungsbetrag sowie das Pflegegeld, um den Eigenanteil so gering wie möglich zu halten.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn eine vorübergehende stationäre Betreuung notwendig ist, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung der Pflegeperson. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag (131 Euro pro Monat) zur Finanzierung nutzen.
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 Euro pro Jahr für pflegebedingte Kosten. Zusätzlich können bis zu 1.685 Euro aus nicht genutzten Mitteln der Verhinderungspflege übertragen werden, sodass insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen.
Eine geeignete Einrichtung kann über die Pflegekasse, Pflegeberatungsstellen oder den Sozialdienst des Krankenhauses vermittelt werden. Falls nach einem Krankenhausaufenthalt kein Platz verfügbar ist, besteht Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu 10 Tage.
(1) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 42 Kurzzeitpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html
(2) Soziales Gesetzbuch - Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39c.html
(3) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__72.html
(4) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 45b Entlastungsbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
(5) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
(6) Soziales Gesetzbuch - Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung § 39e Übergangspflege im Krankenhaus: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39e.html
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