Entlastungsbetrag Pflege: Mehr Unterstützung im Alltag

Michaela König-Joseph
9 Minuten
Lesezeit
Zuletzt aktualisiert:
24.1.2025
Eine Angehörige erklärt einer älteren Dame den Entlastungsbetrag.
Inhaltsverzeichnis
  1. TEST

Viele pflegebedürftige Menschen werden zu Hause von ihren Angehörigen betreut und gepflegt. Vielleicht befinden Sie sich selbst in einer Situation wie dieser und wissen, wie viel Zeit und Energie die pflegerische Versorgung eines geliebten Familienmitglieds in Anspruch nimmt.

Um Pflegende zu entlasten und die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Personen zu fördern, hat der Gesetzgeber im Jahre 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG II) und dem darin enthaltenden Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege die Initiative ergriffen, um die Pflegesituation der Betroffenen zu verbessern.

Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie für den Entlastungsbetrag erfüllen müssen, für welche Unterstützungsangebote Sie das Budget nutzen können und was es mit einer Abtretungserklärung auf sich hat.

Außerdem erhalten Sie wichtige Informationen zur Leistungshöhe, zum Umwandlungsanspruch und Tipps für die Kostenerstattung durch die Pflegekasse.

Was genau ist der Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause versorgt und gepflegt werden, haben laut Paragraf 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat. (1)

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf nur für qualitätsgesicherte Dienstleistungen, Unterstützungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit Pflegebedürftiger im Alltag verwendet werden.

Entlastungsleistungen werden zudem immer nachträglich ausbezahlt.

Dies bedeutet: Wurde der jeweilige Leistungsbetrag im laufenden Jahr nicht ausgeschöpft, wird er in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen und muss bis zum 30. Juni des aufgebraucht werden.

Wer hat ein Anrecht auf Entlastungsleistungen durch die Pflegeversicherung?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden oder in einer betreuten Wohngruppe leben und im Besitz eines anerkannten Pflegegrades (1 bis 5) sind.

Die Entlastungsleistungen sollen dazu dienen, den Alltag pflegebedürftiger Menschen und den der pflegenden Angehörigen zu erleichtern.

Entlastungsbetrag Anspruch: Höhe nach Pflegegrad

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 haben Anspruch auf dieselben monatlichen Entlastungsleistungen. Die Höhe gestaltet sich folgendermaßen:

Wichtig: Der Entlastungsbetrag wurde am 1. Januar 2025 von 125 Euro auf 131 Euro erhöht! Somit können Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad ab sofort von erhöhten Entlastungsleistungen profitieren. (3)

Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?

Mit dem Entlastungsbetrag können eine Vielzahl von Dienstleistungen finanziert werden.

Jedoch müssen die gewählten Leistungen Pflegepersonen in ihrem Pflegealltag entlasten oder pflegebedürftige Menschen bei der Gestaltung ihres Alltags unterstützen. (1) Betreuungs- und Pflegeleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können, sind:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Ambulante Pflege (nur teilweise)
  • Alltagsunterstützung nach Landesrecht wie unter anderem Haushaltshilfen, eine Alltagsbegleitung oder Nachbarschaftshilfen

Entlastungsbetrag für die Tagespflege und Nachtpflege nutzen

Versicherte ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Einen Teil der Kosten für die teilstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die pflegende Angehörige dabei helfen soll, Beruf und häusliche Pflege besser miteinander vereinbaren zu können, wird durch die Pflegeversicherung finanziert.

Sollten die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen höher ausfallen als das Budget, das von den Pflegekassen für die teilstationäre Pflege abgedeckt wird, können Versicherte die restlichen Kosten über den Entlastungsbetrag abrechnen lassen.

Aber nicht nur für die anteilmäßige Deckung der teilstationären Pflege können die Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro im Monat genutzt werden.

Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag ebenso für die Verpflegung, die Unterkunft und die Investitionskosten (Fahrtkosten) beanspruchen, die von den Betroffenen ansonsten aus eigener Tasche finanziert werden müssten.

Wichtig bei Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag kann für die Finanzierung der Tagespflege und Nachtpflege genutzt werden!

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Tages- und Nachtpflege. Um kurzzeitige Pflegeengpässe zu überbrücken, können Betroffene dann die Entlastungsleistungen für die Finanzierung der Tages- und Nachtpflege nutzen.

Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege nutzen

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können die Kosten für die Kurzzeitpflege über das Leistungsbudget der Kurzzeitpflege abrechnen.

Auch hier werden die Unkosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer Pflegeeinrichtung nicht durch die Leistungen der Kurzzeitpflege abgedeckt, können aber über den Entlastungsbetrag bezahlt werden.

Da Versicherte mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kurzzeitpflege haben, können Pflegebedürftige die Kosten für den stationären Aufenthalt dann nur über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Entlastungsbetrag anteilmäßig für die ambulante Pflege nutzen

In vielen deutschen Haushalten übernehmen die Angehörigen die Betreuung und Pflege ihrer Liebsten.

Da für die meisten Pflegenden diese Aufgabe neben Beruf und den Anforderungen des eigenen Alltags ohne fremde Hilfe schlichtweg nicht zu bewältigen ist, lassen sie sich oftmals von ambulanten Pflegediensten unterstützen.

Damit die Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden kann und die daraus entstehenden Kosten gedeckt werden können, stellt die Pflegekasse Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 das Budget der Pflegesachleistungen zur Verfügung.

Aber auch mit dem Entlastungsbetrag können Sie einen Teil der ambulanten Pflegeleistungen finanzieren. Folgende Leistungen gehören dazu:

  • Pflegefachliche Anleitung von Pflegenden durch eine professionelle Pflegekraft
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Haushaltsführung durch eine durch die Pflegekasse anerkannte Haushaltshilfe
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen

Für körperbezogene Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung ist es Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nicht erlaubt, den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat zu nutzen.

Körperbezogene Maßnahmen, die in diesen Bereich fallen, sind:

  • Körperpflege
  • Nahrungsaufnahme
  • Großer und kleiner Toilettengang

Wichtige Information: Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 noch keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld haben, ist es ihnen erlaubt, den Entlastungsbetrag für sämtliche Leistungen in der ambulanten Pflege zu nutzen.

Entlastungsbetrag für alltagsunterstützende Dienstleistungen nach Landesrecht nutzen

Ob an Ihrem Wohnort ein alltagsunterstützendes Angebot nach Landesrecht anerkannt ist, kommt auf das Bundesland an, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Denn die einzelnen Länder haben das alleinige Recht zu entscheiden, welche Regeln sie für die Anerkennung und Qualitätssicherung eines Leistungsanbieters aufstellen. (2) Laut Sozialgesetzbuch sind folgende Angebote vorgesehen:

  • Angebote, die pflegende Angehörige im Pflegealltag entlasten oder beratend zur Seite stehen.
  • Entlastungsangebote für pflegebedürftige Menschen in ihrem Alltag.
  • Betreuungsangebote, die durch ehrenamtliche Helfer unter fachlicher Anleitung stattfinden.

Die erwähnten Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen Ihnen zur Orientierung dienen. Konkrete Informationen hierzu erhalten Sie auf den Webseiten der einzelnen Länder.

Gut zu wissen: Neben anerkannten Angeboten, welche den Betroffenen eine Unterstützung im Alltag bieten sollen, können in vielen Bundesländern ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Diese Unterstützungsleistungen gehören dazu:

  • Stundenweise Betreuung durch einen Alltagsbegleiter
  • Einkaufshilfe
  • Hilfen für Haushalt und Garten (Gärtner und Haushaltshilfen)
  • Alltagsbegleitung

Bürokratische Abläufe stellen für viele pflegebedürftige Menschen eine große Hürde dar. Für Versicherte, die ihre Entlastungsleistungen beanspruchen möchten, gestaltet sich der Ablauf jedoch etwas einfacher.

Entlastungsbetrag beantragen: Für die Erstattung der Kosten muss kein separater Antrag gestellt werden

Fällt der Begriff "Entlastungsbetrag" dann bedeutet dies, dass Pflegebedürftige für bestimmte Leistungen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Pflegeversicherung haben.

Das heißt, dass Sie die Dienstleistungen zuerst beanspruchen und eigenständig finanzieren müssen. Anschließend können Sie die entsprechenden Kostenbelege bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen und erhalten die Unkosten im Rahmen der Entlastungsleistungen wieder zurückerstattet.

Da in diesem Falle das Einreichen der Belege einer Beantragung auf Kostenerstattung gleichkommt, müssen Sie keinen separaten Antrag stellen.

Wichtig: Nicht alle Angebote zur Unterstützung im Alltag sind nach Landesrecht in jedem Bundesland anerkannt. Deswegen empfehlen wir Ihnen, vor der Inanspruchnahme von Dienstleistungsangeboten bei Ihrer zuständigen Pflegekasse abzuklären, ob der jeweilige Anbieter nach geltendem Landesrecht eine Zulassung hat.

Damit Sie die Kosten über den Entlastungsbetrag erstattet bekommen, müssen Sie sämtliche Rechnungen und Quittungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Einige Kostenträger stellen hierfür spezielle Formulare zur Verfügung, die für diesen Zweck verwendet werden sollten.

Egal, ob Sie die Belege einzeln oder als Formular einreichen: Wichtig hierbei ist, dass sämtliche Rechnungen widerspiegeln, um welche Art von Leistung es sich gehandelt hat. Denn nur dann werden die Belege anerkannt und einer Rückerstattung durch die Pflegeversicherung steht nichts mehr im Wege.

Ist Ihnen der bürokratische Aufwand zu kompliziert oder die Abrechnung einzelner Belege zu mühsam, bietet sich Ihnen noch eine weitere Möglichkeit der Leistungsabrechnung an.

Entlastungsleistungen anfordern: Abtretungserklärung minimiert den bürokratischen Aufwand

Wenn es Ihnen zu umständlich ist, jeden einzelnen Zahlungsbeleg bei Ihrer Pflegekasse einzureichen, damit Sie die Kosten für die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen zurückerstattet bekommen, dann können Sie Ihren Anspruch an den Leistungsanbieter abtreten.

Alles, was Sie hierfür machen müssen, ist, eine sogenannte Abtretungserklärung zu unterschreiben und diese an den entsprechenden Anbieter wie den Betreuungs- oder Pflegedienst zu senden.

Mit Ihrer Unterschrift wird das Dokument rechtskräftig. Der entsprechende Dienstleister darf dann die erbrachten Leistungen über Ihren Entlastungsbetrag bei Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie nicht mehr in Vorleistung gehen müssen, da der Anbieter die Kosten für seine Dienstleistungen direkt von der Pflegeversicherung vergütet bekommt.

Gut zu wissen: Sollten Sie sich dazu entschieden haben, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben, können Sie nur noch die Dienstleistungen des Dienstleisters beanspruchen, an den Sie die Entlastungsleistungen abgetreten haben. Möchten Sie mehrere Angebote von verschiedenen Anbietern beanspruchen, raten wir Ihnen, von einer Abtretungserklärung abzusehen und den bürokratischen Aufwand auf sich zu nehmen.

Aber was passiert, wenn Versicherte ihren monatlichen Entlastungsbetrag nicht beanspruchen? Verfällt der Leistungsbetrag oder wird er auf den kommenden Monat übertragen?

Kann der Entlastungsbetrag rückwirkend in Anspruch genommen werden?

Sollten Sie Ihr monatliches Budget aus den Entlastungsleistungen nicht in vollem Maße ausschöpfen oder überhaupt nicht beansprucht haben, wird der verbliebende Betrag auf den Folgemonat übertragen.

Leistungen, die Sie bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen haben, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Bedenken Sie das nach diesem Stichtag der Restbetrag des Entlastungsgeldes aus dem Vorjahr verfällt.

Somit können Sie den Entlastungsbetrag auch rückwirkend nutzen.

Zudem bietet sich Ihnen die Möglichkeit, den eher niedrigen monatlichen Entlastungsbetrag über mehrere Monate anzusparen, um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die größere Kosten verursachen, wie unter anderem für eine längere Kurzzeitpflege, bevor die pflegebedürftige Person wieder in die häusliche Pflege entlassen wird.

Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2: Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für Entlastungsangebote nutzen

Möchten Sie mehrere Unterstützungsleistungen im Alltag nutzen, werden Sie merken, dass der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro schnell aufgebraucht ist.

Sollte dies auf Ihre individuelle Pflegesituation zutreffen, haben Sie die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent Ihres Anspruchs auf Pflegesachleistungen umzuwandeln und für die Finanzierung von Entlastungsdienstleistungen im Alltag zu beanspruchen.

Die folgenden Beispiele für Betreuungs- und Entlastungsleistungen spiegeln wider, welche Unterstützungsangebote Sie mit dem umgewandelten Budget begleichen können:

  • Hilfe im Haushalt wie unter anderem bei der Reinigung oder dem Waschen und Bügeln der Wäsche.
  • Spaziergänge mit einem Ehrenamtlichen.
  • Alltagsbetreuer, welche die pflegebedürftige Person zum Arzt, zum Friseur, zur Fußpflege sowie bei Theater- oder Konzertbesuchen und Behördengängen begleiten.
  • Unterstützung und Anregung bei der Pflege von sozialen Kontakten.
  • Erledigung der Einkäufe.
  • Betreuungsangebote wie die Beaufsichtigung von hilfsbedürftigen Menschen, die unter einer eingeschränkten Alltagskompetenz leiden.
  • Das Wahrnehmen eines wöchentlichen Bewegungsangebotes (Sportverein oder Seniorengymnastik).

Diese Voraussetzungen müssen für den Umwandlungsanspruch erfüllt werden:

  • Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger besitzen mindestens Pflegegrad 2.
  • Die versicherte Person wird im häuslichen Umfeld von den Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst betreut und gepflegt.
  • Der Pflegebedürftige bezieht Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen.
  • Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied hat das Pflegesachleistungen-Budget für den jeweiligen Monat noch nicht komplett ausgeschöpft.

Anders als beim Entlastungsbetrag kann das umgewandelte Budget jedoch nicht angespart werden.

Muss der Umwandlungsanspruch bei der Pflegekasse beantragt werden?

Um den Umwandlungsanspruch in Anspruch nehmen zu können, müssen Pflegebedürftige keinen Antrag stellen.

Alles, was Sie tun müssen, ist die zuständige Pflegekasse, um eine Kostenerstattung der anerkannten Dienstleistungsangebote zur Unterstützung im Alltag zu bitten.

Hierfür reicht die versicherte Person die entsprechenden Rechnungsbelege bei der Pflegekasse ein, um die getätigten Kosten nachzuweisen. Ein kurzes Anschreiben mit folgendem Schriftlaut inklusive Name und Versichertennummer sollten Pflegebedürftige den Belegen beifügen.

Beispiel Anschreiben an die Pflegekasse: "Hiermit bitte ich Sie um eine Kostenübernahme der Dienstleistungsangebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen des Umwandlungsanspruchs".

Nach Erhalt der Kostenbelege wird durch die Pflegeversicherung geprüft, ob Sie oder Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied noch genügend Geld übrighaben, damit die Pflegekosten gedeckt werden können.

Hierbei stellt der Kostenträger die Pflegesachleistungen an erster Stelle. Dies bedeutet, dass ein Umwandlungsanspruch nur stattfinden kann, wenn nach Deckung der Kosten für die Pflegesachleistungen ein Restanspruch besteht.

Entlastungsbetrag Privatpersonen: Die Finanzierung über die Entlastungsleistungen ist nicht erlaubt

Der Entlastungsbetrag soll dazu dienen, pflegende Angehörige oder Privatpersonen in ihrem Pflegealltag zu unterstützen.

Deswegen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, mit dem Entlastungsbetrag Privatpersonen zu finanzieren. Mit einer Ausnahme: Privatpersonen können dann über den Entlastungsbetrag finanziert werden, wenn sie für einen Nachbarschaftsdienst oder einen anerkannten sozialen Dienst arbeiten, der für die Betreuung und Pflege zuständig ist.

Es ist ebenfalls nicht möglich, über den Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe privat zu finanzieren.

Fragen Sie sich, warum Sie mit dem Budget aus den Betreuungs- und Entlastungsleistungen keine Haushaltshilfe bezahlen dürfen, wenn diese Ihren Pflegealltag erleichtert?

Mit gutem Recht. Denn natürlich dürfen Sie den Entlastungsbetrag für eine hauswirtschaftliche Unterstützung im Alltag nutzen. Jedoch muss es sich bei dem haushaltsnahen Angebot um eine durch die Pflegeversicherung anerkannte Haushaltshilfe handeln.

Ob ein Dienstleister anerkannt ist, können Sie bei der Pflegekasse erfragen. Diese führen ein Protokoll in dem zugelassenen Anbieter wie Pflegedienste und selbstständige Einzelkräfte gelistet sind, die für ihre dargebotenen Dienstleistung professionell ausgebildet wurden und somit die notwendigen Kriterien erfüllen.

Fazit

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5), die zu Hause von ihren Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst betreut und gepflegt werden haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat.

Dieser ist zweckgebunden und darf nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie für die Förderung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Personen genutzt werden.

Leistungsbeträge, die im aktuellen Monat nicht beansprucht wurden, werden auf den Folgemonat übertragen. Wird das Budget des laufenden Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, kann der Betrag auf das folgende Kalenderjahr gutgeschrieben werden, muss jedoch bis zum 30. Juni aufgebraucht werden.

Häufig gestellte Fragen

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