Verhinderungspflege - ein Leitfaden

Sabrina Berger
9 Minuten
Lesezeit
Zuletzt aktualisiert:
11.2.2025
Eine ältere Dame wird im Rahmen der Verhinderungspflege von einem ambulanten Pflegedienst versorgt.
Inhaltsverzeichnis
  1. TEST

Sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen zu kümmern, verlangt viel Kraft und Energie. Umso wichtiger ist es, einen Freiraum für seine eigenen Bedürfnisse und Aktivitäten zu erhalten.

Zudem kann die Pflegeperson selbst erkranken oder aus anderen Gründen ausfallen. Wer übernimmt nun die Pflege?

Die Verhinderungspflege wurde vom Gesetzgeber genau für solche Fällen eingerichtet.

Was sie genau ist, wem sie zusteht und wie das Antragsverfahren verläuft, klären wir in diesem Ratgeber.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege oder auch Urlaubs-/Krankheitsvertretung bzw. Ersatzpflege genannt, ist eine Leistung der Pflegeversicherung (1), die es der Hauptpflegeperson ermöglicht, sich eine zeitlich begrenzte Auszeit zu nehmen.

Sie greift, wenn die hauptsächliche Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist. In diesem Zeitraum übernimmt eine Pflegevertretung die Betreuung des Pflegebedürftigen.

Gut zu Wissen: Regelmäßige Schichtdiensten allein reichen nicht aus, um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, die Teilnahme an einer Fortbildung oder einer Prüfung hingegen schon.

Die Pflegevertretung kann dabei von ehrenamtlichen Helfern, Verwandten und Bekannten oder dem Pflegedienst übernommen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Oft werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege synonym verwendet, dabei handelt es sich aber um verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung.

Verhinderungspflege wird zu Hause ausgeführt. Seit der neuen Pflegereform, kurz PUEG (2) entfällt ab dem 1. Juli 2025 die Vorpflegezeit von sechs Monaten.

Für einen Zeitraum von 6 Wochen pro Kalenderjahr, der auf 42 Tage aufgeteilt werden kann, zahlt die Pflegekasse einen Pauschalbetrag.

Ab Juli 2025 wird das Zeitfenster der Kurzzeitpflege angeglichen und wird dann auf 8 Wochen bzw. 56 Kalendertage erhöht.

Im Gegensatz dazu, muss die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung statt finden. Die Pflegeversicherung übernimmt für die Kurzzeitpflege eine feste Leistung, unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis Pflegegrad 5 können jeweils bis zu 1.854 Euro für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch nehmen.

Vergleich auf einen Blick

Kurzzeitpflege Verhinderungspflege
Zweck Vorübergehende stationäre Pflege, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Ersatzpflege zu Hause, wenn die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist.
Ort der Pflege Pflegeheim oder eine spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtung. Zuhause oder in einer anderen Umgebung durch eine Ersatzpflegeperson.
Zeitraum Bis zu 8 Wochen pro Jahr (56 Tage). Bis zu 6 Wochen pro Jahr (42 Tage). Ab Juni 2025 ebenfalls bis zu 8 Wochen.
Leistungen der Pflegekasse Bis zu 1.854 € pro Jahr (kann bis zu 100 Prozent durch nicht genutzte Verhinderungspflege aufgestockt werden). Bis zu 1.685 € pro Jahr (kann durch nicht genutzte Kurzzeitpflege um 843 € aufgestockt werden).
Pflegegeldfortzahlung 50 % des Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen. 50 % des Pflegegeldes für bis zu 6 Wochen.
Wer übernimmt die Pflege? Professionelle Pflegekräfte in einer stationären Einrichtung. Angehörige, Freunde, Nachbarn oder professionelle Pflegekräfte.

Wann kommt welche Pflegeform in Frage?

Kurzzeitpflege: Wenn eine pflegebedürftige Person nach einer OP oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorübergehend stationär versorgt werden muss.

Verhinderungspflege: Wenn eine pflegende Person für eine kurze Zeit ausfällt (z. B. Urlaub oder Krankheit) und eine Ersatzpflege organisiert werden muss

Verhinderungspflege – Voraussetzungen und Anspruch

Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Verhinderungspflege, bei Personen mit Pflegegrad 1 besteht dieser jedoch nicht.

Wenn Pflegegrad 2 bei Inanspruchnahme der Leistung vorliegt, ist es unerheblich, ob davor nur Pflegegrad 1 bestand.

Zusätzlich gibt es weitere Voraussetzungen:

  • Der Pflegebedürftige wird in seiner häuslichen Umgebung versorgt.
  • Mindestens eine ehrenamtliche Person in Form eines Verwandten, Freundes oder Nachbarn, muss regelmäßige Pflege leisten und erhält von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Pflegegeld.
  • Die Hauptpflegeperson fällt zeitweise aus, sei es wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen.
  • Die Pflegeperson versorgt seit mindestens sechs Monaten den Pflegebedürftigen (diese Vorpflegezeit entfällt aber ab dem 1. Juli 2025).

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?

Die Ersatzpflege kann durch Nachbarn, Verwandte und Freunde oder von einem Pflegedienst übernommen werden.

Allerdings gibt es für Familienangehörige ersten oder zweiten Grades wie Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister und Enkelkinder oder Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen geringere Beträge. In diesem Fall werden Maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes ausgezahlt.

Hinweis:
Fahrtkosten, Kinderbetreuung oder Verdienstausfall können von Verwandten geltend gemacht werden. Pro Kalenderjahr darf allerdings der Betrag von 1.685 Euro nicht überschritten werden.

Was beinhaltet die Verhinderungspflege?

Mit der Ersatzpflege soll sichergestellt werden, dass der Pflegebedürftige weiterhin angemessen versorgt wird. Sie umfasst alle notwendigen pflegerischen und betreuenden Maßnahmen, wie:

  • Grundpflege: Hilfe bei der Körperpflege und Nahrungsaufnahme
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigungsarbeiten
  • Betreuungsmaßnahmen : Begleitung bei Arztbesuchen, Spaziergänge, sonstige Aktivitäten

Die Behandlungspflege hingegen ist nicht Teil der pflegerischen Maßnahmen. Sie erfordert medizinische Kenntnisse und darf nur von medizinischem Personal oder examinierten Pflegekräften durchgeführt werden.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege?

Ab dem Jahr 2025 beträgt die maximale Erstattung für Verhinderungspflegeleistungen bis zu 1.685 Euro pro Jahr.

Die Verhinderungspflege kann flexibel genutzt werden – entweder stundenweise oder über einen längeren Zeitraum. Dabei wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege zur Hälfte weiter gezahlt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der Leistungen (3) im Überblick:

Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (ersten o. zweiten Grades) * 520,50 € 898,50 € 1.200 € 1.485 €
Verhinderungspflege durch Bekannte, entfernte Verwandte, oder Pflegekräfte 1.685 € 1.685 € 1.685 € 1.685 €

Smart sein und Verhinderungspflege voll ausschöpfen

Verrechnung mit den Leistungen der Kurzzeitpflege

Es besteht die Möglichkeit den Betrag mit bis zu 843 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege aufzustocken. Dieser Betrag wird dann mit den Leistungen der Kurzzeitpflege verrechnet, so dass hierfür noch mindestens 1.011 Euro verbleiben.

Somit finanziert die Pflegekasse die Verhinderungspflege jährlich mit maximal 2.528 Euro.

Stundenweise Ersatzpflege

Wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden täglich verhindert ist, kann die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen werden.

In diesem Fall wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt und die zeitliche Begrenzung auf 42 Tage entfällt. Dadurch kann die Verhinderungspflege an mehr als 42 Tagen im Jahr genutzt werden.

Dies ermöglicht Angehörigen von Menschen mit Demenz, das Haus für einige Stunden zu verlassen, ohne dabei den Anspruch auf das volle Pflegegeld zu verlieren.

Gründe für eine Stundenweise Vertretung können sein:

  • Arztbesuche, Elternabende oder Behördengänge
  • Überstunden auf der Arbeit
  • Sportkurse
  • Kurse zur Fort- und Weiterbildung, wie Pflegekurse
  • Freizeitaktivitäten

PUEG 2024 : Erhöhung der finanziellen Entlastung

Die Pflegereform 2024 hat auch Änderungen in der Verhinderungspflege gebracht.

So wurde das Budget für die Kurzzeitpflege um 5 % auf 1.774 Euro erhöht. 2025 steigt es um weitere 4,5 % auf 1.854 Euro.

Zusammen mit der Verhinderungspflege ergibt sich eine finanzielle Entlastung von bis zu 3.386 Euro pro Jahr.

Ab dem 1. Juli 2025 steigt dieser Betrag sogar auf 3.539 Euro. Pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 erhalten das höhere Entlastungsbudget bereits ab dem 1. Januar 2024.

Erweiterter Anspruch für Kinder und junge Erwachsene

Seit dem 1. Januar 2024 haben pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 einen erweiterten Anspruch auf Verhinderungspflege.

Hintergrund dafür ist, dass pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schweren Beeinträchtigungen oft über viele Jahre von ihren Eltern versorgt werden.

Das bedeutet eine ungemeine Belastung für die Eltern. Um diese zu entlasten, wurden folgende Verbesserungen eingeführt:

  • Die Ersatzpflege kann nun bis zu acht statt bisher sechs Wochen im Kalenderjahr genutzt werden.
  • Die Hälfte des Pflegegeldes wird während dieser Pflege ebenfalls für bis zu acht statt sechs Wochen weitergezahlt.
  • Bis zu 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege können für die Verhinderungspflege verwendet werden, sofern das Budget nicht bereits verbraucht wurde.
  • Die bisher notwendige sechsmonatige Pflegezeit vor der ersten Nutzung der Verhinderungspflege entfällt.

Verhinderungspflege rückwirkend erhalten

Die Verhinderungspflege kann auch rückwirkend beantragt werden. Wichtig ist, dass entsprechende Nachweise über die erbrachten Pflegeleistungen und Kosten eingereicht werden.

Die Pflegekassen akzeptieren in der Regel Rückforderungen bis zu vier Jahre nachträglich.

Antrag auf Verhinderungspflege

Im besten Fall sollte der Antrag auf Verhinderungspflege frühzeitig bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Dabei muss die pflegebedürftige Person selbst bei der zuständigen Versicherung den Antrag stellen.

Wie bereits erwähnt, kann dieser aber auch bis zu vier Jahre rückwirkend (4) gestellt werden. Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Formular der Pflegekasse
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Pflegegradbescheid)
  • Belege für entstandene Kosten

Bei Bewilligung erhalten Sie ein Formular zur Kostenabrechnung. Dieses muss nachfolgend ausgefüllt samt der Kostennachweise eingesandt werden.

Daher ist es ratsam, alle Kostenaufwendungen in Form von Quittungen und Rechnung zu sammeln. Senden Sie vorsorglich nur Kopien ein, sollte diese verloren gehen. Als Kostennachweise gelten:

  • Rechnungen oder Quittungen von Pflegevertretern oder Dienstleistungsagenturen
  • Fahrkostenbelege (z.B. Fahrkarten, Tankquittungen, Parkgebühren)
  • Nachweise für den Verdienstausfall (z. B. Lohnabrechnung mit Gehaltsminderung)

Steuerrechtliche Relevanz

Grundsätzlich ist die Vergütung für Ersatzpflege steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Übernimmt eine nahestehende Person (z. B. Familienangehörige) die Verhinderungspflege und erhält dafür lediglich Pflegegeld oder eine angemessene Aufwandsentschädigung, ist die Zahlung gemäß des BFH-Urteils vom 03.06.1992 (BStBl. II 1992, 891) steuerfrei. Die Pflegeperson selbst erwirbt dabei keine gewerblichen Einkünfte.
  • Falls eine ehrenamtliche Pflegeperson eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der steuerlichen Übungsleiterpauschale (3.000 €/Jahr, Stand 2024) erhält, bleibt diese gemäß § 3 Nr. 36 EStG (5) steuerfrei.
  • Pflegen Familienangehörige oder Nachbarn ohne "Gewinnerzielungsabsicht", sind die erhaltenen Gelder keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Anders sieht es aus, wenn:

  • ein professioneller Dienstleister oder eine selbstständige Pflegekraft die Pflege übernimmt. Dann zählt das erhaltene Entgelt als steuerpflichtiges Einkommen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit).
  • Eine Privatperson für die Verhinderungspflege deutlich mehr als die tatsächlichen Aufwendungen erhält (z. B. über den tatsächlichen Verdienstausfall hinaus).
  • Die Pflegeperson als Haushaltshilfe oder Minijobber angestellt wurde. Allerdings ist ein eventueller Pauschalbesteuerung möglich.

Wichtige Praxistipps

Tipp 1: Kombinieren Sie Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Alle pflegebedürftigen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf Kurzzeitpflege. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege kann sie auch ohne vorherige Pflege (gültig bis Juni 2025) zu Hause genutzt werden.

Wenn die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wurde und die Voraussetzungen für Verhinderungspflege erfüllt sind, kann ein Teil des Geldes, das für die Kurzzeitpflege vorgesehen war, für die Verhinderungspflege verwendet werden.

Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung bis zu 1.854 Euro (Stand 2025). Falls diese Summe nicht genutzt wurde, können bis zu 1.854 Euro der Kurzzeitpflege auf die 1.685 Euro für die Verhinderungspflege (Stand 2025) angerechnet werden, wodurch insgesamt bis zu 3.539 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.

Tipp 2: Weiterhin Pflegegeld erhalten

Viele Menschen wünschen sich, in ihren eigenen vier Wänden gepflegt zu werden. Um diese Pflege zu ermöglichen, wird das Pflegegeld ausgezahlt.

Wenn jedoch eine längere Verhinderungspflege notwendig wird, wird bis zu sechs Wochen lang die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Bei einer kurzfristigen Nutzung der Verhinderungspflege, also wenn diese weniger als acht Stunden innerhalb von zwei Tagen in Anspruch genommen wird, bleibt das Pflegegeld vollständig erhalten und wird nicht gekürzt.

Tipp 3: Nutzen Sie Beratungsangebote

Falls Sie unsicher sind, wie Sie einen Antrag auf Verhinderungspflege ausfüllen sollen, gibt es verschiedene Träger, auf deren Hilfsangebote Sie zurückgreifen könne.

Neben der Pflegekasse bieten Pflegestützpunkte eine unabhängige, qualifizierte Anlaufstelle, um umfangreiche Auskünfte zu erhalten.  

Fazit: Entlastung für pflegende Angehörige

Die Verhinderungspflege ist eine sinnvolle Unterstützung für pflegende Angehörige, um sich eine dringend benötigte Auszeit zu nehmen.

Durch eine frühzeitige Planung und eine sinnvolle Kombination mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung kann das Budget optimal ausgeschöpft werden.

Wer die Möglichkeiten kennt und nutzt, erhält eine erhebliche Entlastung im oft fordernden Pflegealltag.

Häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.

Wie lange kann man die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Dank des PUEG kann die Verhinderungspflege ab Juni 2025 für maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahre in Anspruch genommen werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die Verhinderungspflege

Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Pflegebedürftige muss weithin in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden. Die Pflege muss mindestens 10 Stunden pro Woche betragen. Mindestens Pflegegrad 2 ist ebenso Voraussetzung. Der Umstand, dass die Pflege bis Ende 2024 bereits für mindestens 6 Monate vorher erfolgen muss, entfällt ab 2025.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege?

Ab 2025 sind 1.685 Euro jährlich für die Verhinderungspflege vorgesehen. Durch die neue Pflegereform erfolgt allerdings eine Bündelung mit der Kurzzeitpflege. In dem Fall sind bis zu 3.539 Euro Entlastungsbudget geplant (Neuer Stand 2025).

Ist die Verhinderungspflege steuerpflichtig?

Die Verhinderungspflege müssen Sie bei der Steuer angeben. Viele Menschen fragen sich: „Zählt Verhinderungspflege als Einkommen?“ Ja, die Verhinderungspflege fällt unter die Einkünfte. Allerdings unter die steuerfreien Einkünfte. Damit ist die Verhinderungspflege steuerfrei.

Wer darf die Verhinderungspflege übernehmen?

Um die Verhinderungspflege durchführen zu können, ist keine pflegerische Ausbildung notwendig. So können nahe oder ferne Verwandte, Bekannte oder Nachbarn die Tätigkeiten übernehmen.

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