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Die drei Pflegestärkungsgesetze (PSG), die in den Jahren 2015 bis 2017 durch die Bundesregierung ins Leben gerufen wurden, haben in der Pflegelandschaft Deutschland viel bewegt.
Denn durch verschiedene Änderungen in der Gesetzgebung konnte die Pflegesituation für pflegebedürftige Mitmenschen und ihrer pflegenden Angehörigen sowie für professionelle Pflegekräfte weitgehend verbessert werden.
Vor allem an Demenz erkrankte Menschen sowie geistig Behinderte und Personen mit psychischen und kognitiven Einschränkungen, profitieren von den PSG.
Denn diese Personengruppe wurde in der Vergangenheit in der Einstufung in eine Pflegebedürftigkeit unzureichend berücksichtigt.
Im folgenden Artikel erhalten Sie einen Einblick in die wichtigsten Inhalte der drei Pflegestärkungsgesetze und erfahren, welche positiven Veränderungen durch die neuen Regelungen bereits stattgefunden haben.
PSG I, II und III wurden im Rahmen von verschiedenen Pflegereformen im Bundestag verabschiedet.
Sie ergänzen seit ihrer Einführung das im Jahre 1995 eingeführte Gesetz zur Pflegeversicherung, das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) aus dem Jahre 2002 sowie das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), welches 2012 ins Leben gerufen wurde.
Die drei Pflegestärkungsgesetze wurden in drei Stufen eingeführt und behandeln folgende Grundlagen:
Jedes der drei Pflegestärkungsgesetze behandelt einen anderen Schwerpunkt.
Das PSG II zählt mit großem Abstand zum bekanntesten der drei Pflegestärkungsgesetze. Denn es hat nicht allein den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu formuliert, sondern mit der Einführung der fünf neuen Pflegegrade dafür gesorgt, dass Demenzkranke und Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz mittlerweile die gleichen Leistungen in Anspruch nehmen können wie Menschen mit einer dauerhaft körperlichen Beeinträchtigung.
Aber auch die anderen Pflegestärkungsgesetze haben einen wichtigen Anteil dazu beigetragen, dass das Pflegesystem in Deutschland gestärkt wurde und pflegebedürftige Personen mehr Unterstützung erhalten. Die folgenden Abschnitte machen dies deutlich.
Das PSG I wurde am 17. Oktober 2014 vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Rahmen der Gesetzgebung wurden die Leistungsbeträge zahlreicher Pflegeleistungen um durchschnittlich vier Prozent angehoben.
Dafür verantwortlich ist die im Paragraf 30 SGB XI gesetzlich verankerte Dynamisierung, die alle drei Jahre die stetig steigenden Lebenshaltungskosten und erhöhten Materialkosten in der Pflege ausgleichen soll. (1) Die wichtigsten Änderungen des PSG 1 auf einen Blick:
Die Tages- und Nachtpflege gab es bereits vor dem ersten Pflegestärkungsgesetz. Jedoch wurden die Leistungen für die teilstationäre Pflege zuvor mit dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen verrechnet.
Neu ist: Seit Anfang 2015 gibt es ein eigenes Leistungsbudget, das Pflegebedürftige für die Unterbringung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung beanspruchen können. (1)
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um die zeitlich beschränkte Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung.
Diese kann beansprucht werden, wenn die häusliche Versorgung für einen gewissen Zeitraum nicht abgesichert werden kann oder wenn der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person eine stationäre Pflege erfordert.
Anders als bei der Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld statt. Gründe hierfür können sein, dass der pflegende Angehörige selbst erkrankt oder im Urlaub ist.
Mit dem PSG I wurde Pflegebedürftigen die Möglichkeit gegeben, die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu kombinieren.
Dank der Neuerungen können ungenutzte Leistungsbeträge aus der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bis zu einem bestimmten Betrag für die jeweils andere Leistung in Anspruch genommen werden. (1)
Lange Zeit konnten an Demenz erkrankte Menschen erst von bestimmten Pflegeleistungen durch die Pflegeversicherung profitieren, wenn die Erkrankung bereits weiter fortgeschritten war und körperliche und geistige Beeinträchtigungen den Alltag der Betroffenen bestimmte.
Das Gleiche galt für Personen, die unter einer psychischen Erkrankung oder unter einer geistigen Behinderung litten.
Im Zuge des PSG 1 haben Versicherte mit den erwähnten Krankheitsbildern jetzt die Möglichkeit, folgende Pflegeleistungen zu beanspruchen:
Aber ebenfalls Pflegebedürftige, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung Unterstützung im Alltag benötigen, konnten Vorteile aus dem PSG I ziehen.
Denn diese Personengruppe hat jetzt Anspruch auf den Entlastungsbetrag, der vor Inkrafttreten des PSG I nur Menschen mit Demenz oder einer eingeschränkten Alltagskompetenz zustand. (1)
Vor dem Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes lag der Zuschuss für die Reduzierung von Barrieren in privatem Wohnraum bei 2.557 Euro pro bauliche Maßnahme.
Dieser wurde im Zuge der Umstrukturierung auf 4.000 Euro erhöht. Ebenfalls neu ist, dass nun auch Menschen mit einer eingeschränkten Alterskompetenz oder Demenzpatienten den Zuschuss zur barrierefreien Wohnraumanpassung beanspruchen können.
Das Ziel der deutlich höheren finanziellen Unterstützung ist, Pflegebedürftigen zu ermöglichen, trotz Beeinträchtigung so lange wie möglich in ihrem Zuhause bleiben zu können. (1)
Wichtig: Zum 1. Januar 2025 wurde der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von 4.000 auf 4.180 Euro erhöht.
Im PSG 1 und PSG 2 wurde die Stärkung der ambulanten Pflege in den Fokus gestellt.
Damit Pflegebedürftige so lange wie möglich im häuslichen Umfeld versorgt werden können, wurden die Leistungsbeträge für die private und ambulante Pflege im Rahmen des PSG 1 erhöht.
Dadurch sollen Pflegeeinrichtungen entlastet werden. Denn die Anzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland steigt stetig an.
Trotzdem die Förderung der ambulanten Pflege im Rahmen des PSG I fokussiert wurde und dadurch weniger finanzielle Mittel für die vollstationäre Pflege zur Verfügung standen, gingen die Pflegeheime nicht vollkommen leer aus.
Denn mit dem PSG I wurde die Betreuung in stationären Einrichtungen durch zusätzliches medizinisches Fachpersonal sowie durch ein vermehrtes Angebot zur Aktivierung verpflichtend eingeführt.
Das Ziel dieser Regelungen ist es, die Lebensqualität in Alten- und Pflegeheimen zu verbessern und die körperlichen sowie kognitiven Fähigkeiten der Heimbewohner zu stärken.
Auch der Leistungsbetrag für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wurde mit Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes erhöht.
Seit dem 1. Januar 2015 erhalten Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad nicht wie zuvor 31 Euro, sondern 40 Euro im Monat für die Finanzierung von im Hilfsmittelkatalog gelisteten Pflegehilfsmittel.
Hierzu gehören unter anderem Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Inkontinenzmaterial.
Wichtig: Seit dem 1. Januar 2025 liegt der monatliche Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei 42 Euro.
Die Bundesregierung ist sich dessen bewusst, dass pflegende Angehörige in ihrem Pflegealltag einer großen Belastung ausgesetzt sind. Das PSG I sorgt für Entlastung in Form von Pflegeunterstützungsgeld.
Dieses dient als Lohnersatzleistung für Pflegende, die aufgrund einer Pflegesituation in der Familie ihrer Arbeit fernbleiben müssen. Die Zeit, die Pflegende für die Betreuung und Pflege zusteht, ist im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz gesetzlich geregelt.
Im Zuge des PSG 1 wurden ebenfalls die allgemeinen Pflegeversicherungs-Beitragssätze um 0,3 Prozent angehoben und betrugen 3,4 Prozent.
Ein Teil der dadurch resultierenden Mehreinnahmen, die in etwa 1,2 Milliarden Euro betragen sollen, fließen in sogenannte Pflegevorsorgefonds. Das Ziel dieser Maßnahme war und ist es, zukünftige Beitragssteigerungen abzufedern.
Info: Mit dem PSG II wurden die allgemeinen Beiträge zur Pflegeversicherung erneut von 3,4 auf 3,6 Prozent erhöht.
Auch diese zusätzlichen Gelder fließen in Pflegevorsorgefonds und sollen den Topf der Pflegeversicherung füllen. Dadurch sollen die Leistungen der Pflegeversicherung derjenigen, die in den geburtenstarken Jahrgängen der 1960er-Jahre zur Welt kamen, abgesichert werden.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt als bedeutendste Pflegereform der Pflegeversicherung (Gründung 1995).
Gesetzlich verpflichtend ist es seit dem 1. Januar 2017. Folgende wichtige Änderungen traten mit dem PSG 1 in Kraft (2):
Die Definition des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat sich mit dem PSG 2 komplett verändert.
Seit dem 1. Januar 2017 wird im Begutachtungsverfahren nicht mehr bewertet, wie viel Zeit für die Betreuung und Pflege einer pflegebedürftigen Person aufgebracht werden muss.
Neu wird die vorhandene Selbstständigkeit eines Menschen untersucht. Dies bedeutet:
Je schwerwiegender die Selbstständigkeit einer Person beeinträchtigt ist, desto höher wird der Grad der Pflegebedürftigkeit bewertet.
Für geistig Behinderte sowie für Pflegebedürftige mit einer psychischen oder kognitiven Erkrankung brachte die neue Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs viele Vorteile mit sich.
Denn das erste Mal seit Entstehung der Pflegeversicherung wurde ihre Erkrankung gleichermaßen anerkannt wie eine körperliche Beeinträchtigung.
Somit haben künftig auch Menschen wie Demenzkranke, Personen mit einer Behinderung oder psychisch Kranke gute Chancen, in einen entsprechenden Pflegegrad eingestuft zu werden und die daraus resultierenden Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können. (2)
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 wurden die drei alten Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt.
Pflegebedürftige, die bereits im Besitz einer Pflegestufe waren, wurden automatisch in einen der neuen Pflegegrade eingestuft.
Eine erneute Begutachtung war hierfür nicht notwendig. Die folgende Tabelle spiegelt die Änderungen in der Einstufung wider:
Wie in der Tabelle ersichtlich, können seit Inkrafttreten des PSG 1 auch Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Leistungen der Pflegeversicherung profitieren.
Eine weitere wichtige Veränderung, die mit dem Pflegestärkungsgesetz I und den neuen Pflegegraden umgesetzt wurde: Seit dem 1. Januar 2017 wird der Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person nicht allein an der körperlichen Beeinträchtigung gemessen, sondern ebenfalls kognitive und psychische Einschränkungen berücksichtigt. (2)
Mit dem neuen Begutachtungssystem wird der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen anhand eines Punktesystems festgestellt.
Folgende sechs Lebensbereiche werden bei gesetzlich Versicherten durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) und bei Privatversicherten durch einen Sachverständigen von Medicproof im Einstufungsverfahren berücksichtigt (2):
Zur Finanzierung der Maßnahmen des PSG II wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. (2)
Das PSG III trat gleich wie das PSG II am 1. Januar 2017 in Kraft. Es umfasst Neuerungen bezüglich der Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Kommunen im Pflegesystem. (3) Zu den Neuerungen der Pflegereform gehören:
Im Rahmen des PSG 3 stellte die Bundesregierung den Ländern und Kommunen rund 25 Millionen Euro für den Ausbau von Angeboten für die Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen.
Aber auch die Standorte für Selbsthilfegruppen wurden erweitert. Dadurch sollen Pflegende die Möglichkeit bekommen, sich über ihren Pflegealltag mit einer Fachperson und anderen Betroffenen austauschen zu können.
Durch das dritte Pflegestärkungsgesetz erhält der Medizinische Dienst (MD) mehr Kontrollrechte, die den Gutachtern erlauben, bei Pflegeunternehmen unangemeldete Prüfungen durchzuführen.
Das Ziel dieser Neuerung ist, Abrechnungsbetrug frühestmöglich aufzudecken und die Verantwortlichen dementsprechend zu ahnden.
Mit dem PSG III wurde entschieden, wann welcher Kostenträger für die Pflegekosten von Menschen mit einer Behinderung zuständig ist.
Geplant war, dass die Pflegekosten im häuslichen Umfeld primär vor den Leistungen der Eingliederungshilfe gelten sollten und im stationären Rahmen genau umgekehrt.
Dies führte zu Kritikpunkten, worauf dessen die Regelung aufgehoben wurde und nun doch beide Leistungsarten gleichgestellt sind.
Die Pflegesituation in Deutschland verändert sich stetig. Dies liegt zum einen daran, dass der Mangel an Pflegepersonal stetig größer wird und die Kosten für Pflegehilfsmittel steigen.
Zum anderen gibt es immer mehr pflegebedürftige Menschen, deren Versorgung abgesichert werden muss. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit Anpassungen in den Geld-und Pflegesachleistungen.
Dies machte das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz, welches im Rahmen der Pflegereform 2023 beschlossen wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft trat, deutlich.
Auch das Jahr 2025 bringt viele positive Veränderungen mit sich. Eine davon ist die Erhöhung der Leistungsbeträge der Pflegekasse um 4,5 Prozent.
Diese Anpassung soll die häusliche und stationäre Pflege stärken und Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige entlasten. Zudem gibt es ab dem 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Dies sorgt für mehr Flexibilität, da ab genanntem Datum beide Pflegeformen nach Bedarf beansprucht werden können.
Die drei Pflegestärkungsgesetze haben die Pflegeversicherung in Deutschland revolutioniert und eine deutliche Verbesserung für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörigen hervorgebracht.
So wurden im Rahmen der Reformen nicht allein die Leistungsbeträge für Pflegebedürftige angehoben, sondern ebenfalls eine gerechtere und präzisere Einstufung in die Pflegebedürftigkeit eingeführt.
Möglich machen dies fünf neue Pflegegrade und ein überarbeitetes Begutachtungsverfahren, welches sich seit Inkrafttreten von PSG II an der individuellen Selbstständigkeit eines Menschen orientiert und nicht wie zuvor eine Pflegebedürftigkeit an der Hilfsbedürftigkeit misst.
Besonders profitieren durften Demenzpatienten sowie Personen mit geistigen und psychischen Erkrankungen, die vor Inkrafttreten der PSG nur wenig Unterstützung in Form von Geld- und Pflegesachleistungen bekamen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die drei Pflegestärkungsgesetze die Pflegeversorgung in Deutschland positiv verändert haben. Zudem wurden Regelungen getroffen, die zukünftige finanzielle Engpässe in der Pflegeversicherung abfedern sollen.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.
Durch das PSG 1 wurden die Pflegeleistungen erhöht. Zudem wurden die Betreuungs- und Entlastungsleistungen erweitert. Hiervon profitieren besonders pflegende Angehörige, die seitdem in der häuslichen Pflege mehr entlastet werden.
Mit dem PSG 2 wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und die Leistungen der Pflegeversicherung erweitert. Zudem wurden die alten drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetz und ein überarbeitetes Begutachtungsverfahren ins Leben gerufen. Diese Neuerungen sollen Menschen einen besseren Zugang zur Pflege gewähren.
Das PSG 3 sorgte dafür, dass die Pflegeberatung in den Kommunen gestärkt wurde. Seitdem erhalten Pflegende und Pflegebedürftige eine bessere und umfassendere Beratung aus erster Hand.
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