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Pflegehilfsmittel spielen eine entscheidende Rolle in der häuslichen Pflege und tragen dazu bei, die Lebensqualität von pflegebedürftigen Menschen zu verbessern und den Pflegealltag von Pflegepersonen zu erleichtern.
In diesem Leitfaden erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Pflegehilfsmittel, deren Nutzen und wie Sie diese beantragen können.
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind.
Sie dienen dazu die Pflege für Pflegepersonen zu erleichtern, Beschwerden der Pflegebedürftigen zu lindern oder eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen (1).
Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Man kategorisiert diese Hilfsmittel in zwei Gruppen:
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (2) listet die gängigsten Pflegehilfsmittel in Produktgruppen, die von der gesetzlichen Krankenkasse oder Pflegeversicherung im Bedarfsfall übernommen werden.
Das Verzeichnis ist aber mehr als systematisches Register zu sehen als eine verbindliche Kostenübernahme. Für Privatversicherte gilt der im Vertrag vereinbarte Hilfsmittelkatalog der Krankenkasse bzw. Pflegeversicherung.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben nur pflegebedürftige Personen, die ambulant versorgt werden. Hilfsmittel, die nur der ambulante Pflegedienst benötigt, muss dieser selbst bereitstellen.
Wird die Pflege hingegen stationär durchgeführt, ist das Pflegeheim oder die Krankenkasse für die Versorgung mit einem Hilfsmittel zuständig.
Gut zu Wissen: Wird ein Gegenstand fest mit der Bausubstanz verbunden, handelt es sich nicht mehr um ein Hilfsmittel, sondern gilt als "Maßnahmen zur Wohnraumanpassung", die von der Pflegekasse bezuschusst wird.
Der Unterschied besteht darin, dass Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern und dazu beitragen sollen, Beschwerden zu lindern oder dem pflegebedürftigen Menschen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Sie sind eine Leistung der Pflegeversicherung. Hilfsmittel hingegen sollen gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgleichen. Sie sind eine Leistung der Krankenversicherung.
Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Ausrüstungen, die dazu dienen pflegebedürftige Personen und deren Pflegekräfte oder Angehörige bei der häuslichen Pflege zu unterstützen. Sie umfassen die Produktgruppen 50 bis 52 des GKV Hilfsmittelverzeichnisses.
Laut Definition zählen zu dieser Gruppe all jene Hilfsmittel, die zur Erleichterung der Durchführung pflegerischer Maßnahmen beitragen (3). Ihre Verwendung soll verhindern, dass Pflegende oder Pflegebedürftige körperlich überfordert werden.
Hier finden sich Pflegehilfsmittel, die zu einer selbständigeren Lebensführung beitragen und eine Linderung von Beschwerden (4) ermöglichen.
Hier finden sich auch digitale Pflegehilfsmittel mit Hilfe derer Pflegebedürftige länger selbst bestimmt in ihrem zu Hause wohnen können (5).
Dank dieser technischen Hilfsmittel soll zudem der Bedarf an Pflegepersonal verringert werden. Beispiele dieser Produktgruppe sind:
Wichtig: Bei technischen und digitalen Hilfsmitteln wird immer die individuelle Notwendigkeit von der Pflegekasse geprüft.
Die Produktgruppe 54 umfasst alle zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die aus hygienischen Gründen nur zum Einmalgebrauch (6) vorgesehen sind.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegekasse) übernommen, wenn:
Für privat pflegeversicherte Personen gelten dieselben Ansprüche und Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Pflegehilfsmittel müssen schriftlich beantragt werden. Fügen Sie Ihrer Beantragung eine Begründung hinzu, die die Notwendigkeit für die häusliche Pflege erklärt. Eine ärztliche Verordnung bei Pflegehilfsmitteln ist zwar nicht notwendig, kann aber hilfreich sein, um die medizinische Notwendigkeit zu attestieren.
Pflegehilfsmittel, die vom Medizinischen Dienst (MD) bei der Pflegebegutachtung befürwortet wurden, gelten als Antrag auf Versorgung mit einem Hilfsmittel - vorausgesetzt die versicherte Person stimmt zu. Die fachliche Prüfung auf Notwendigkeit entfällt in diesem Fall.
Gleiches gilt, wenn qualifizierte Pflegefachkräfte Pflegehilfsmittel verbindlich empfehlen. Die Notwendigkeitsprüfung entfällt auch hier. Achten Sie aber bei Antragsstellung darauf, dass das Empfehlungsschreiben des Pflegedienstes nicht älter als zwei Wochen ist.
Apotheken, Versandhändler oder Sanitätshäuser können die Antragsstellung für ein Pflegehilfsmittel übernehmen, wenn Sie ihnen den ausgefüllten Antrag auf Kostenübernahme übergeben.
Manche Hilfsmittel werden aufgrund von Krankheit oder Behinderung benötigt, dienen aber zu gleich auch als Pflegehilfsmittel. Somit kommt sowohl die Krankenkasse als auch die Pflegekasse für die Versorgung in Frage. Wird nun ein Antrag gestellt, prüfen die Träger intern die Zuständigkeit.
Dem zufolge können Versicherte den Antrag sowohl der Krankenkasse als auch der Pflegekasse einreichen.
Wenn die Pflegekasse ein beantragtes Hilfsmittel bewilligt, stellt sie es der versicherten Person zur Verfügung. Sie kann das Hilfsmittel entweder kaufen und die Kosten übernehmen oder es leihweise bereitstellen.
Besonders teure oder nicht individuell anzupassende Hilfsmittel, wie Pflegebetten oder Patientenlifter, werden häufig nur geliehen.
Die Pflegekasse informiert Sie darüber, wie und über welchen Anbieter das Hilfsmittel bereitgestellt wird. Kontaktieren Sie am besten Ihre Kasse, sollten Unklarheiten bestehen.
Gut zu Wissen: Der Leistungsanspruch umfasst nicht nur das Hilfsmittel selbst, sondern auch dessen individuelle Anpassung, Wartung, Reparatur, Ersatz, Schulung zur Nutzung und anfallende Betriebskosten, wie etwa die Stromkosten (7).
Bei Verbrauchsprodukten müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse schriftlich die Pflegehilfsmittelpauschale beantragen. Bei attestierter Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 oder höher) genügt ein formloser Antrag. Die Pauschale beträgt maximal 42 Euro pro Monat.
Der Betrag wird allerdings nicht direkt ausgezahlt. Sie müssen dazu alle Ausgaben in Form von Rechnungen oder Quittungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Die Erstattung der Kosten erfolgt dann rückwirkend.
Es besteht keine Vorgabe, wo Sie zum Verbrauch bestimmte Produkte wie FFP2-Masken, Einweg-Handschuhe oder Desinfektionsmittel zu kaufen haben.
Sie können diese Produkte in Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien erwerben oder online bestellen. Allerdings haben Pflegeversicherungen bestimmte Anforderungen an die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.
Qualität, Funktion und Preis sollten diesen Vorgaben entsprechen, damit eine reibungslose Kostenübernahme vorgenommen wird.
Eine Pflegebox enthält Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die pflegende Angehörige oder Pflegekräfte im Alltag benötigen. Dazu gehören beispielsweise:
Die Beantragung erfolgt in der Regel online über die jeweilige Website des Anbieters. Dort können Sie die benötigten Pflegehilfsmittel auswählen und der Anbieter übernimmt die Antragstellung wie alle weiteren Formalitäten bei Ihrer Pflegekasse.
Nach Genehmigung erhalten Sie die Pflegebox. Die Lieferung erfolgt monatlich und in der Regel kostenfrei direkt nach Hause.
Für den Antragssteller sowie für die Kassen gelten gesetzlich geregelte Fristen, die es einzuhalten gilt.
Antragsfrist: Wenn Sie Ihrer Beantragung eine ärztliche Verordnung beilegen, darf diese nicht älter als 28 Kalendertage sein. Reichen Sie die Empfehlung einer Pflegefachkraft ein, darf diese nicht älter als zwei Wochen sein.
Bearbeitungsfrist: Die Pflegekasse hat nach Antragseingang 3 Wochen Zeit die Unterlagen zu prüfen. Verlangt sie ein zusätzliches Gutachten, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen.
Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, teilt sie Ihnen das schriftlich bzw. elektronisch unter Angaben von Gründen mit. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie keine Mitteilung mit Begründung erhalten.
Volljährig Versicherte müssen laut § 40 Abs. 2 SGB XI (1) 10 Prozent der Kosten, jedoch maximal 25 € pro Hilfsmittel, zuzahlen.
Zudem sollten Sie wissen, dass die Pflegekasse prüft, ob die gewählte Variante des technischen Pflegehilfsmittels für den Bedarf angemessen ist und dem finanziellen Bemessungsspielraum entspricht.
Unter Umständen schlägt die Kasse eine Alternative vor oder übernimmt einen Teil der Kosten nicht. Sollten Sie eine teurere Variante bevorzugen, haben Sie die Möglichkeit mit einer sogenannten Aufzahlung die Mehrkosten selbst zu tragen.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, entfällt die Zuzahlungspflicht (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Sie erhalten diese Artikel je nach Bedarf bis zum dem erwähnten Betrag von 42 Euro monatlich.
Gesetzlich Versicherte müssen laut § 62 SGB V (8) Zuzahlungen nur bis zur sogenannten Belastungsgrenze leisten. Wird diese Überschritten ist eine Befreiung für das laufende Kalenderjahr möglich.
Die individuelle Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronischer Krankheit sind es 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Das Pflegegeld zählt jedoch nicht zu den anrechenbaren Einnahmen.
Bei Ablehnung haben Sie das Recht binnen einen Monats nach Zustellung des Bescheids einen Widerspruch einzureichen. Den Widerspruch können Sie schriftlich per Post (am besten per Einschreiben mit Rückschein) oder Telefax einreichen.
Es ist jedoch nicht rechtsgültig diesen per E-Mail mittzuteilen. Vorerst genügt eine kurze Mitteilung mit dem Hinweis, dass Sie eine Begründung nachreichen, sollten Sie mehr Zeit für etwaige Nachweise benötigen. Bitten Sie den Arzt/Ärztin oder die Pflegefachkraft, um eine ausführliche Stellungnahme, weshalb das verordnende Pflegehilfsmittel notwendig ist.
Eine Versorgung wird häufig mit der Begründung abgelehnt, das Produkt sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis genannt. Ihr Anspruch ist aber nicht auf das Hilfsmittelverzeichnis begrenzt. Erklären Sie deshalb, warum Sie das ausgewählte Hilfsmittel in Ihrem Einzelfall benötigen.
Im Widerspruchsverfahren wird der Antrag erneut überprüft. Fällt die Entscheidung positiv aus, erlässt die Kasse die sogenannte „Abhilfe“. Bei erneuter Ablehnung haben Sie die Möglichkeit eine Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.
Damit die Beantragung bei der Pflegekasse einfach und unkompliziert erfolgt, sollten einige Punkte beachtet werden:
Pflegehilfsmittel erleichtern die Betreuung pflegebedürftiger Menschen und verbessern ihre Lebensqualität.
Während technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme die Sicherheit und Mobilität fördern, helfen Verbrauchshilfsmittel wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel bei der täglichen Pflege.
Ein frühzeitiger Antrag, die Wahl eines passenden Anbieters, das Wissen um Widerspruchsmöglichkeiten und Beratungsstellen ist dabei ratsam.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.
Personen mit anerkanntem Pflegegrad können Pflegehilfsmittel beantragen, wenn sie zur Erleichterung der Pflege beitragen.
Um Pflegehilfsmittel nutzen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad vorliegt und die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird – entweder durch Angehörige oder einen Pflegedienst.
Ja, viele technische Hilfsmittel können bei Sanitätshäusern oder anderen Anbietern ausgeliehen werden.
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 42 Euro monatlich für verbrauchsorientierte Pflegehilfsmittel.
Sie erreichen uns telefonisch von Montag - Freitag zwischen 08:30 bis 18:30 Uhr. Alternativ können Sie uns auch jederzeit eine Nachricht über uns Kontaktformular senden.