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Mit Pflegegrad 3 gehen meist erhebliche Einschränkungen in der Mobilität einher. Ein elektrischer Rollstuhl ist hier die beste Lösung. Doch wer hat Anspruch auf Kostenübernahme? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Rolle spielt überhaupt der Pflegegrad?
Pflegegrad 3 wird gemäß § 15 SGB XI (1) Personen zugewiesen, die eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen. In der Praxis bedeutet das: Betroffene benötigen regelmäßig umfangreiche Hilfe im Alltag, z. B. bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der Haushaltsführung.
Viele Pflegebedürftige sind in ihrer Beweglichkeit stark eingeschränkt, weshalb ein Elektrorollstuhl sinnvoll sein kann oder gar notwendig ist.
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Der Pflegegrad selbst ist kein direkter Anspruchsgrund für einen Rollstuhl. Er zeigt an, wie stark eine Person pflegebedürftig ist, hat aber nur indirekten Einfluss auf die Rollstuhlversorgung.
Hintergrund ist, dass ein (elektrischer) Rollstuhl als Hilfsmittel gewertet wird. Somit fällt die Zuständigkeit in erster Linie unter die gesetzliche Krankenversicherung und nicht die Pflegekasse.
Denn die Pflegekasse zahlt pflegebezogene Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern, wie beispielsweise Pflegebetten und Lagerungshilfen. Ein Rollstuhl zur Fortbewegung zählt nicht dazu – hier ist immer die Krankenkasse zuständig.
Allerdings kann der Medizinische Dienst in seinem Pflegegutachten und seit der Pflegereform 2022 auch eine Pflegefachkraft eine Hilfsmittempfehlung aussprechen. Und hier kommt der Pflegegrad ins Spiel. Denn die Krankenkasse nutzt für ihre Entscheidung über eine potentielle Rollstuhlversorgung unter anderem das Pflegegutachten.
Ist also ein Rollstuhl als benötigtes Hilfsmittel vermerkt, steigt die Chance auf eine Bezuschussung.
Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Pflegefachkräfte in der ambulanten Pflege unter bestimmten Voraussetzungen eigenständig Hilfsmittel empfehlen, und zwar nicht nur Pflegehilfsmittel, sondern auch sogenannte doppelfunktionale Hilfsmittel.
Dazu zählen Hilfsmittel, die nach § 40 Abs. 6 Satz 6 SGB XI (2) sowohl der Pflege als auch der medizinischen Behandlung dienen.
Zwar konnten Pflegekräfte bereits bei Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI (3) Hilfsmittel verordnen. War das Hilfsmittel jedoch medizinisch notwendig, musste zusätzlich ein Arzt eine Verordnung ausstellen. Ohne dieses Rezept lehnten viele Krankenkassen den Antrag ab oder verlangten weitere Nachweise.
Mit der neuen Richtlinie wurde das Verfahren deutlich vereinfacht:
Wenn eine Pflegefachkraft heute ein Hilfsmittel empfiehlt – auch ein doppelfunktionales –, gilt das als ausreichender Nachweis der Notwendigkeit. Man spricht hier von einer „Vermutungsregelung“. Die Krankenkasse prüft dann nur noch, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht mehr die medizinische Notwendigkeit.
Der Vorteil: Pflegebedürftige kommen nun schneller und unkomplizierter an wichtige Hilfsmittel – ohne zusätzlichen Arztbesuch – solange eine qualifizierte Pflegefachkraft die Empfehlung ausspricht.
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Ein Elektrorollstuhl gilt als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V (4) und ist daher eine Leistung der Krankenkasse. Er soll die Mobilität und Teilhabe am sozialen Leben verbessern oder wiederherstellen. Ein elektrischer Rollstuhl kann bei Pflegegrad 3 bewilligt werden, wenn:
Gut zu Wissen: Die medizinische Notwendigkeit wird üblicherweise durch eine ärztliche Verordnung in Kombination mit einer Hilfsmittel-Empfehlung durch Pflegefachkräfte gestützt.
Die Kosten für einen elektrischen Rollstuhl werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Jeder Rollstuhl, der von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird, muss im Hilfsmittelverzeichnis (6) des GKV-Spitzenverbandes gelistet sein. Dort finden sich:
In der Praxis werden nur Hilfsmittel mit gelisteter Nummer zuzahlungsfrei oder -reduziert von der Krankenkasse übernommen.
In der Regel müssen Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von maximal 10 Euro leisten - unabhängig vom Gesamtwert des Rollstuhls. Allerdings werden viele Rollstühle, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, komplett von der Kasse übernommen. Die meisten Standardmodelle sind für Versicherte zuzahlungsfrei, das heißt, neben der einmaligen 10 Euro Zuzahlung fallen weder ein Eigenanteil noch weitere monatlichen Kosten an.
Zuzahlungsfrei bedeutet: Das Modell ist wirtschaftlich, ausreichend und zweckmäßig.
Möchte man ein höherwertiges Modell oder eine Sonderausstattung, müssen die Mehrkosten selbst als sogenannte wirtschaftliche Aufzahlung geleistet werden.
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Nutzen Sie unsere Tipps auf der Suche nach einem bedürfnisorientieren E-Rollstuhl:
Tipp: Sanitätshäuser bieten oft Vor-Ort-Beratung inkl. Vermessung und Probesitzen an. Es ist ratsam, mehrere Elektrorollstühle zu testen – auch in Begleitung der Pflegekraft.
Ein Pflegegrad 3 für ist für die Beantragung keine Voraussetzung, kann aber durchaus hilfreich in der Begründung sein. Wichtig sind ein ärztliches Rezept mit Begründung und die Wahl eines geeigneten Modells aus dem Hilfsmittelverzeichnis.
Nein. Der Pflegegrad allein reicht nicht aus, um einen Rollstuhl von der Krankenkasse zu erhalten. Entscheidend ist, ob ein medizinischer Bedarf vorliegt – also ob Sie aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, einen manuellen Rollstuhl zu bedienen. Der Bedarf muss ärztlich begründet und durch ein Rezept nachgewiesen werden.
Die gesetzliche Krankenkasse ist zuständig, weil es sich um ein medizinisches Hilfsmittel handelt. Die Pflegekasse übernimmt nur Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten oder Lagerungshilfen). Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein ärztlich ausgestelltes Rezept.
In den meisten Fällen muss nur die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von maximal 10 Euro geleistet werden. Diese entfällt, wenn Sie zuzahlungsbefreit sind. Wichtig ist, dass das Modell im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkasse gelistet ist. Wunschmodelle mit Sonderausstattung oder ohne Hilfsmittelnummer müssen ganz oder anteilig selbst bezahlt werden.
(1) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
(2) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
(3) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
(4) Soziales Gesetzbuch - Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung § 33 Hilfsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html
(5) Soziales Gesetzbuch - Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139.html
(6) Webportal https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home
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