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Pflegegrad finden
Definition
Voraussetzungen
Leistungen
Beantragung
Fallbeispiel
Fazit
Wenn alltägliche Aufgaben wie Anziehen, Körperpflege oder das Zubereiten von Mahlzeiten nicht mehr ohne Hilfe möglich sind, ist das Maß der Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt. Gerade dann ist es sinnvoll auf alle finanzielle sowie pflegerischen Leistungen zurückzugreifen, die das Gesundheitssystem Betroffenen bietet.
Wir klären in diesem Ratgeber, welche Leistungen und wie viel Geld Ihnen mit Pflegegrad 3 zustehen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und skizzieren zuletzt einen Fallbeispiel zum besseren Verständnis der Pflegegradvergabe.
Pflegegrad 3 wird Menschen zugeteilt, die in ihrer Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt sind. Seit dem 1. Januar 2017 basiert die Einstufung nicht mehr nur auf dem benötigten Zeitaufwand, sondern wird anhand der Selbstständigkeit (1) bemessen.
Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad benötigen umfassende Unterstützung durch Angehörige oder Pflegekräfte, insbesondere bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushaltsführung.
Wenn ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder anderer Prüfstellen eine Punktzahl von 47,5 bis unter 70 Punkten im Begutachtungssystem ermittelt, wird die pflegebedürftige Person in Pflegegrad 3 eingestuft.
Pflegegrade unterscheiden sich hinsichtlich des Unterstützungsbedarfs, den eine Person benötigt. Die Einstufung erfolgt basierend auf der individuellen Einschränkung der Selbständigkeit im Alltag.
Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen, die zur Verfügung stehen. Diese umfassen unter anderem ambulante und stationäre Pflege, Pflegehilfsmittel sowie Betreuungs- und Entlastungsangebote.
Um Pflegegrad 3 zu erhalten, muss eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten für mindestens sechs Monate vorliegen. Festgestellt wird dies anhand der Pflegebegutachtung, die für gesetzlich Versicherte vom Medizinischen Dienst (MD) und für Privatversicherte von Medicproof durchgeführt wird.
Die Beurteilung der Alltagskompetenz erfolgt mithilfe des „Neuen Begutachtungsassessments“ (NBA). Dabei werden sechs verschiedene Lebensbereiche – sogenannte Module – betrachtet.
Diese umfassen sowohl körperliche als auch geistige und psychische Einschränkungen. Die Bewertung erfolgt anhand eines Punktesystems, wobei die Module unterschiedlich stark gewichtet werden.
Seit der Pflegereform 2017 (PSG II) wird der Pflegegrad nicht mehr anhand des täglichen Pflegeaufwands, sondern basierend auf der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person bestimmt.
Dennoch ist die Zeitbemessung bei der Pflege weiterhin ein wichtiger Faktor, da sie hilft, den individuellen Pflegebedarf objektiv zu ermitteln. Sie gibt Aufschluss darüber, wie viel Unterstützung bei Körperpflege, Mobilität oder im Haushalt nötig ist. Bei Pflegegrad 3 beträgt der tägliche Pflegeaufwand in der Regel 300 Minuten, wovon mindestens 240 Minuten Grundpflege sind.
Eine gute Vorbereitung auf den Gutachterbesuch ist entscheidend. Wir stellen Ihnen deshalb eine kostenlos Pflegetagebuch-Vorlage zur Verfügung, die alle sechs Module des Begutachtungsverfahrens (NBA) abdeckt.
Mit dieser können Sie den täglichen Zeitaufwand Ihres Pflegebedarfs dokumentieren und sich mit den Fragen der Pflegebegutachtung vertraut machen. Zudem enthält sie eine Checkliste für wichtige Dokumente und eine Übersicht aller möglichen Leistungen.
Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie den vollen Leistungsumfang der Pflegekasse (2). Aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs mit Pflegegeld 3 werden vergleichsweise höhere Beträge für Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, sowie die vollstationäre Pflege gezahlt.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden versorgt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 599 Euro. Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Pflegeversicherung und dient dazu, die häusliche Pflege finanziell zu unterstützen.
Die Verwendung des Geldes steht den Pflegebedürftigen frei und eine Rechtfertigung durch Belege ist nicht notwendig. Pflegebedürftige müssen jedoch verpflichtend halbjährlich an einem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI (3) teilnehmen, andernfalls kann das Pflegegeld gekürzt oder gar komplett gestrichen werden. Der Beratungstermin ist für sie kostenfrei und soll Angehörige mit praktischen Tipps und Informationen zur häuslichen Pflege unterstützen.
Wird die Pflege durch professionelle Fachkräfte, also einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt, erhalten Sie monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497 Euro. Anders als beim Pflegegeld wird der Betrag nicht direkt ausgezahlt. Die Pflegekasse verrechnet die Kosten mit dem Pflegedienst, etwaige Mehrkosten müssen selbst getragen werden.
Verbrauchen Sie nicht das Budget für Pflegesachleistungen, können Sie den Restbetrag anteilig mit dem Pflegegeld verrechnen. Somit ist es möglich die Pflege seitens eines ambulanten Pflegedienstes und einer Pflegeperson mit einander zu kombinieren. Nutzen Sie zum Beispiel nur 60 Prozent Ihrer Pflegesachleistung, verbleiben Ihnen noch 40 Prozent Ihres Pflegegeldes. Sie können diese Kombinationspflege (4) flexibel an die eigenen Bedürfnisse anpassen.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhalten einen für alle Pflegegrade gleich hohen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient dazu pflegende Angehörige zu unterstützen bzw. die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen weiter zu fördern.
Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?
Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern darf nur für bestimmte Leistungen verwendet werden. Das sind zum Beispiel:
Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen. Die Abrechnung erfolgt dabei direkt über die Pflegekasse.
Zudem gilt: Pflegebedürftige müssen die Leistungen bei zugelassenen Anbietern in Anspruch nehmen.
Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige das Anrecht auf eine Haushaltshilfe, die Sie bei der Reinigung oder Einkäufen unterstützt. Zur Finanzierung können Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro nutzen.
Wie viele Stunden Haushaltshilfe Sie dafür in Anspruch nehmen können, ist abhängig vom Stundensatz des Dienstleisters.
Die Abrechnung erfolgt entweder direkt über den Pflegedienst. Hierfür ist eine Abtretungserklärung erforderlich. Alternativ können Sie die Rechnung selbst bei der Pflegekasse einreichen, um sich den Betrag erstatten zu lassen.
Wichtig: Klären Sie im Vorfeld, ob der Dienstleister von Ihrer Pflegeversicherung anerkannt wird.
Wenn Ihre private Pflegeperson sei es wegen Krankheit, Urlaub oder persönlicher Termin stunden- oder tageweise ausfällt, können Sie die Verhinderungspflege beantragen.
Insgesamt steht Ihnen ein Budget in Höhe von 1.685 Euro für bis zu 42 Tage oder 6 Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung. Dank des eingeführten Entlastungsbudgets kann der Betrag durch nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege um 843 Euro auf 2.528 Euro aufgestockt werden
Die Ersatzpflege kann von einem ambulanten Pflegedienst, Angehörigen oder Nachbarn durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet.
Gut zu Wissen!: Ab 1. Juli 2025 entfällt die sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten und darüber hinaus wird der Zeitraum auf 8 Wochen bzw. 56 Kalendertage erhöht.
Benötigen Sie vorübergehend stationäre Pflege, weil sich zum Beispiel Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat, können Sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Für die Kurzzeitpflege stehen Ihnen 1.854 Euro pro Jahr zur Verfügung, begrenzt auf maximal acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr.
Dieser Betrag kann jedoch durch nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege um bis zu 100 Prozent auf 3.539 Euro aufgestockt werden.
Wenn eine Betreuung zu Hause nicht durchgängig möglich ist oder Angehörige entlastet werden sollen, können Sie die Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen. Dabei werden Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer spezialisierten Pflegeeinrichtung versorgt, während sie weiterhin zu Hause leben.
Die Pflegeversicherung übernimmt hierfür bis zu 1.357 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen verfügbar und muss nicht mit anderen Leistungen verrechnet werden.
Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten) und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel).
Dafür zahlt die Pflegekasse eine monatliche Pauschale von 42 Euro. Die Abrechnung kann direkt über den Anbieter oder durch Einreichen der Rechnungen erfolgen. Für die Nutzung von digitalen Anwendungen (DiPA) zur Unterstützung der Pflege, z.B. zur Dokumentation oder Erinnerung an Pflegeaufgaben, können bis zu 53 Euro monatlich erstattet werden.
Ab Pflegegrad 1 gibt es für den Hausnotruf eine Unterstützung von bis zu 25,50 Euro monatlich, sofern die Pflegekasse die Notwendigkeit bestätigt.
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Voraussetzung dafür ist, dass die pflegebedürftige Person einen Notrufknopf eigenständig bedienen kann und häufig allein ist oder mit jemandem zusammenlebt, der im Notfall selbst keine Hilfe rufen kann. Bei fortgeschrittener Demenz kann eine Kostenübernahme unter Umständen abgelehnt werden.
Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad kann einen Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen. Ziel dieser Förderung ist es, das Leben in der eigenen Wohnung zu erleichtern. Der Einbau eines Treppenlifts, ein Badezimmerumbau oder die Beseitigung von Stolperfallen zählen zu diesen förderfähigen Maßnahmen.
Es werden maximal 4.180 Euro pro Maßnahme gezahlt, allerdings kann ein neuer Antrag gestellt werden, sollten erneute Anpassungen erforderlich sein. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei Ihrer Pflegekasse eingereicht werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt addiert sich der Betrag auf eine maximale Fördersumme in Höhe von 1.6720 Euro.
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Die Pflegeversicherung beteiligt sich zu einem Teil an den Kosten, die im Bedarfsfall für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim anfallen.
Der Zuschuss hierfür beträgt 1.319 Euro monatlich. Da die tatsächlichen Kosten für ein Pflegeheim meist höher sind, müssen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen die restlichen Kosten selbst tragen. Um die Kosten für den Eigenanteil zu verringern, zahlt die Pflegeversicherung einen gestaffelten Leistungszuschlag, der umso höher ausfällt, je länger die pflegebedürftige Person in der Pflegeeinrichtung lebt.
Die Pflegekasse zahlt monatlich einen Betrag von 224 Euro für Menschen, die in einer Wohngemeinschaft leben. Diese Leistung wird ab Pflegegrad 1 gezahlt, um die Kosten für die Gestaltung der gemeinschaftlichen Räume und die Organisation der Pflege decken zu können.
Bei Ablehnung oder wenn einzelne Leistungen nicht bewilligt wurden, haben Sie das Recht binnen einen Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Pflegekasse einen Widerspruch einzureichen. Den Widerspruch können Sie schriftlich per Post (am besten per Einschreiben mit Rückschein) oder Telefax einreichen. Es ist jedoch nicht rechtsgültig diesen per E-Mail mittzuteilen.
Im Widerspruchsverfahren überprüft die Pflegekasse erneut ihre Entscheidung und lässt ein Zweitgutachten erstellen. Dieses Gutachten erfolgt entweder nach Aktenlage oder mit einem weiteren Besuch zu Hause. Halten Sie auch bei diesem Folgetermin alle medizinischen Unterlagen sowie persönlichen Dokumentationen bereit.
Nimmt die Pflegekasse nach erneuter Prüfung Ihren Einwand an, erlässt sie einen positiven Bescheid, die sogenannte Abhilfe. Im Fall der erneuten Ablehnung, erlässt sie den Widerspruchsbescheid.
Um einen höheren Pflegegrad zu erhalten, muss der Pflegebedarf der betroffenen Person zugenommen haben. Betroffene mit Pflegegrad 4 weisen ein schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit auf. Ist dies der Fall, können Sie bei Ihrer Pflegeversicherung einen Höherstufungsantrag stellen.
Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst/Medicproof mit einer erneuten Pflegebegutachtung. Sollte der Begutachtungsbericht eine Punktzahl zwischen 70 und unter 90 Punkten ergeben, wird der Antragsteller in Pflegegrad 4 eingestuft.
Frau Meier ist 78 Jahre alt und leidet unter Arthrose, Bluthochdruck sowie beginnender Demenz. Aufgrund ihrer körperlichen und kognitiven Einschränkungen benötigt sie täglich Unterstützung in mehreren Bereichen des Alltags. Ihre Tochter versorgt sie zu Hause, wird aber zunehmend entlastet durch einen ambulanten Pflegedienst.
Das Gutachten bestätigt, dass Frau Meier eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Alltagskompetenz aufweist. Aufgrund der ermittelten Punktzahl von 55 Punkten wird ihr Pflegegrad 3 zugewiesen.
Pflegegrad 3 ist ein entscheidender Schritt für Menschen, die im täglichen Leben auf umfassende Hilfe angewiesen sind. Neben finanziellen Zuschüssen und professioneller Unterstützung ermöglicht er auch wichtige Anpassungen im Wohnraum und den Zugang zu Hilfsmitteln.
Eine frühzeitige Beantragung und gute Planung helfen, die bestmögliche Versorgung sicherzustellen – für mehr Lebensqualität trotz Einschränkungen.
Sie werden in Pflegegrad 3 eingestuft, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass die betroffene Person in mehreren Bereichen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen ist. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF (bei Privatversicherten) anhand eines Punktesystems. Für Pflegegrad 3 sind 47,5 bis unter 70 Punkte erforderlich.
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt – formlos per Telefon oder schriftlich. Danach erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, der die Selbstständigkeit anhand von sechs Modulen prüft. Nach der Bewertung erhält der Antragsteller eine schriftliche Entscheidung über die Einstufung.
Die Höhe der Leistungen hängt davon ab, welche Unterstützung in Anspruch genommen wird. Viele Leistungen der Pflegeversicherung werden nur erstattet, wenn tatsächlich entsprechende Kosten anfallen, beispielsweise für Pflegedienste oder Betreuungsangebote. Eine Ausnahme bildet das Pflegegeld in Höhe von 599 Euro pro Monat, das direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, wenn die Pflege privat, etwa durch Angehörige, übernommen wird. Wird ein ambulanter Pflegedienst mit der Pflege beauftragt, wird von der Kasse ein monatlicher Zuschuss von 1.497 Euro gezahlt.
Bei Pflegegrad 3 haben pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 599 Euro pro Monat, wenn sie die Pflege selbst übernehmen. Dieses Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es an die pflegenden Angehörigen weitergeben kann. Zusätzlich können Angehörige Rentenpunkte sammeln, sofern sie mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig sind. Weitere finanzielle Unterstützungen wie Verhinderungspflege oder der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich können ebenfalls genutzt werden.
Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Tagespflege & Nachtpflege, technische Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Vollstationäre Pflege und weitere Pflegeleistungen.
(1) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
(2) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 28 Leistungsarten, Grundsätze: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html
(3) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
(4) Soziales Gesetzbuch - Elftes Buch: Soziale Pflegeversicherung § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html
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