Pflegegesetz

Schonvermögen: Pflegeheim kann auf Ihr Vermögen zugreifen

Geschrieben von
Michaela König-Joseph
Zuletzt aktualisiert
4/4/2025

Definition

Höhe Schonvermögen

Geschützte Vermögenswerte

Immobilien

Elternunterhalt

Tipps

Beantragung & Prüfung

Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Das Schonvermögen wird bei Sozialhilfebezug nicht angetastet: Das sogenannte Schonvermögen repräsentiert sämtliche Vermögenswerte, die bei Bezug von Sozialhilfe nicht angetastet werden müssen.
  • Schonvermögen beträgt bei Sozialhilfebezug 10.000 Euro pro Person: Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Schonvermögen 10.000 Euro für Einzelpersonen und 20.000 für Ehepaare.
  • Pflegeheim kann Ihr Vermögen verschlingen: Um den Eigenanteil für das Pflegeheim bezahlen zu können, müssen Eigentümer einer Immobilie ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, wenn diese nicht mehr durch den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner bewohnt wird.
  • Elternunterhalt: Seit dem Jahr 2020 müssen leibliche Kinder nur noch Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

Was ist Schonvermögen?

Als Schonvermögen werden Vermögenswerte oder Vermögensteile bezeichnet, die bei der Ermittlung von finanziellen Ansprüchen durch die Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden und somit geschützt sind.

Hierzu zählen unter anderem bestimmte Beträge an Barvermögen, persönliche Gegenstände wie Hausrat, ein angemessenes Auto, private Rentenversicherungen, Rücklagen für die Altersvorsorge und eine selbst genutzte Immobilie.

Jedoch gibt es einen Unterschied zwischen einem Schonvermögen bei Sozialhilfe wie bei der Grundsicherung im Alter und bei Pflegekostenübernahme durch das Sozialamt.

Denn sollten Sie Ihren Eigenanteil der Pflegekosten oder die Kosten für das Pflegeheim nicht eigenständig finanzieren können, kann der Sozialhilfeträger von Ihnen verlangen, zuerst Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung zu veräußern oder Ihre Kinder für den Unterhalt zu verpflichten. (1)

Wie hoch ist das Schonvermögen?

Je nach Art der Sozialleistung gelten beim Schonvermögen unterschiedliche Freibeträge und Vermögenswerte, die bei Inanspruchnahme von der Sozialhilfe verschont bleiben. Diese gestalten sich folgendermaßen:

  • Freibeträge bei Grundsicherung im Alter und Hilfe zur Pflege: Bei Bedürftigen, die Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege erhalten, bleibt ein Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro unangetastet. Bei Ehe- oder Lebenspartnern verdoppelt sich das Schonvermögen, sodass insgesamt 20.000 Euro nicht in die Berechnung einfließen. (1)
  • Freibeträge bei Bürgergeld: Bei Leistungsempfängern von Bürgergeld, greift im ersten Jahr die sogenannte Karenzzeit, sodass in dieser Zeitspanne ein Freibetrag von 40.000 Euro nicht berücksichtigt wird. Für jede weitere Person in einer Bedarfsgemeinschaft gilt ein jeweiliges Schonvermögen von 15.000 Euro. Im zweiten Jahr gewährt das Jobcenter weiterhin einen Freibetrag von maximal 15.000 Euro. (2)
  • Schonvermögen beim Elternunterhalt: Leibliche Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind und Hilfe zur Pflege beziehen, können laut Angehörigen-Entlastungsgesetz bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro dazu verpflichtet werden, Elternunterhalt zu zahlen. Dies bedeutet, dass Sie als Kind des Leistungsempfängers die bereits geleisteten Kosten der Hilfe zur Pflege an das Sozialamt zurückzahlen müssen. (3)

Info: Leibliche Kinder sind gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern nicht unterhaltspflichtig, wenn die Ehepartner dazu in der Lage sind, einander finanziell zu unterstützen.

In diesem Fall werden diese auch dann nicht zum Elternunterhalt verpflichtet, wenn ihr jährliches Einkommen 100.000 Euro brutto übersteigt, sondern der jeweilige Partner. Dies gilt auch dann, wenn der eine Ehepartner pflegebedürftig ist und im Heim wohnt.

Welche Vermögenswerte bleiben geschützt?

Das Schonvermögen ist im Sozialgesetzbuch 12 Paragraf 90 geregelt. Es umfasst Ausnahmen, in denen das eigene Vermögen vor dem Bezug von Sozialleistungen nicht eingesetzt werden muss. (4) Hierzu gehören:

  • Barvermögen und Bankguthaben: Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte, die den Freibetrag von 10.000 Euro bei Einzelpersonen und 20.000 Euro bei Ehepaaren oder Lebenspartnern nicht übersteigen.
  • Immobilien: Auch ein selbst genutztes Haus oder eine Wohnung zählen zum Schonvermögen, wenn die Grundstücks- und Wohnfläche als angemessen gilt. 
  • Altersvorsorge: Vermögen für die private Altersvorsorge, dass in staatlich geförderten Produkten wie der Riester-Rente oder in Form von Wertpapieren und Lebensversicherungen angelegt wurde und bislang nicht verfügbar ist, gilt in der Regel ebenfalls als Schonvermögen. 
  • Hausrat und persönliche Wertgegenstände: Zum Schonvermögen zählen ebenfalls alltägliche Gegenstände des persönlichen Bedarfs sowie der eigene Hausrat. Auch Erbstücke, Schmuck und Musikinstrumente sind vom betrachteten Vermögen ausgenommen.
  • Kraftfahrzeug: Ein angemessenes Auto, das der Leistungsempfänger zur Aufnahme oder Fortführung einer Arbeitsbeschäftigung oder für sonstige wichtige Gründe benötigt, bleibt ebenso unangetastet.
  • Bestattungsvorsorge: Die Bestattungsvorsorge gehört zum Schonvermögen, wenn die Sterbegeldversicherung ausnahmslos für die Deckung der Bestattungskosten vorgesehen ist. Das Sozialamt verlangt hierfür Einsicht in zweckgebundene Dokumente oder Verträge, welche dies belegen.

Wann zählt eine Immobilie zum Schonvermögen?

Ab wann eine Immobilie zum Schonvermögen gehört, orientiert sich an der Größe des Objekts. Laut Paragraf 39 Abs. II des Wohnungsbaugesetzes darf die Größe eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die als angemessen gilt, die folgenden Quadratmeterzahlen nicht überschreiten:

  • Eine Person: Einfamilienhaus 70 m² / Eigentumswohnung 60 m²
  • Zwei Personen: Einfamilienhaus 90 m² / Eigentumswohnung 80 m²
  • Vier Personen: Einfamilienhaus 110 m² / Eigentumswohnung 100 m²

Aber wann kann das Sozialamt die Betroffenen dazu zwingen, die eigene Immobilie zu veräußern?

Wann kann Sie das Sozialamt dazu zwingen, die eigene Immobilie zu verkaufen?

Lässt sich ein Umzug ins Pflegeheim nicht vermeiden, sind die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung durch die Pflegeversicherung nicht gedeckt. Somit müssen Pflegebedürftige einen erheblichen Anteil der Aufwendungen eigenständig finanzieren. Denn die Sozialhilfe greift erst dann, wenn das eigene Einkommen und Vermögen und das des Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreichen, um die Pflegeheimkosten zu decken. 

Da eine selbst genutzte Immobilie laut SGB XII Paragraf 90 unter den erwähnten Bedingungen zum Schonvermögen zählt, kann das Sozialamt jedoch nicht von Ihnen verlangen, Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung zu verkaufen. Unter einer Voraussetzung: Der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner muss das Haus oder die Wohnung noch bewohnen. 

Elternunterhalt: Wann müssen Kinder die Pflege ihrer Eltern bezahlen?

Pflegebedürftige, die nicht genügend Geld haben, um die Pflegekosten zu decken, können beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Sozialamt den Restbetrag der Pflege- oder Heimkosten.

Allerdings kann der Sozialhilfeträger sich unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten von den leiblichen Kindern als sogenannten Elternunterhalt zurückfordern. Denn Elternunterhalt ist eine rechtliche Verpflichtung, die Kinder im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten tätigen müssen, um ihre pflegebedürftigen Eltern zu unterstützen.

Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes im Jahre 2020 geht dies jedoch nur, wenn diese mehr als 100.000 Euro brutto (SGB XII Paragraf 94) im Kalenderjahr verdienen. Das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder das Vermögen werden hierbei nicht bewertet. (3)

Sicherung des Schonvermögens: Tipps zur Rettung des Vermögens

Eine eigene Immobilie oder Eigentumswohnung dient vielen Menschen als private Altersvorsorge. Leider kann sich dies im Falle einer Pflegebedürftigkeit ändern. Denn die Realität sieht häufig so aus, dass das Geld der gesetzlichen Pflegeversicherung die Pflegekosten nicht vollständig deckt. 

Auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei einem Umzug ins Pflegeheim können den finanziellen Rahmen schnell einmal sprengen, sodass viele Rentner ihr Eigentum verwerten müssen. Jedoch gibt es verschiedene legale Möglichkeiten, um das eigene Vermögen vor dem Heim zu retten. Dies können Sie tun, damit Sie Ihre Immobilie nicht verkaufen müssen.

Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten 

Um zu verhindern, dass Sie Ihr Eigenheim im Falle einer Pflegebedürftigkeit veräußern müssen, können Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung frühzeitig an Ihre Kinder übertragen. Dies sollte jedoch nicht erst im akuten Pflegefall geschehen, da das Sozialamt ansonsten Anspruch auf die Immobilie erheben kann.

Damit Sie Ihr Eigentum vor dem Sozialamt schützen können, müssen Sie die Schenkung bereits 10 Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit vorgenommen haben. Denn der Sozialhilfeträger hat das Recht, bis zu 10 Jahre nach der Schenkung rückwirkend eine Rückübertragung der Immobilie zu fordern. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Schenkungsvertrag von einem Notar beglaubigt sein muss. 

Info: Haben Sie sich dazu entschlossen, Ihrem Kind Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu schenken, empfehlen wir Ihnen, sich im Grundbuch ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht einräumen zu lassen. Diese notarielle Maßnahme garantiert Ihnen, dass Sie bis an Ihr Lebensende in Ihrem Eigenheim wohnen bleiben können.

Wohnrecht oder Nießbrauch im Pflegefall 

Bei einem Wohnrecht sowie bei einem Nießbrauch wird sichergestellt, dass Sie als ehemaliger Eigentümer Ihrer Immobilie bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit in Ihrem gewohnten Umfeld wohnen bleiben können und das Sozialamt keinen Anspruch geltend machen kann. Jedoch sollten Sie bedenken, dass das Wohnrecht erlischt, wenn Sie aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfs in ein Pflegeheim ziehen müssen. 

Auf andere Art gestaltet sich die Lage beim Nießbrauch. Zwar können Sie die Immobilie bei einem Umzug in ein Heim dann nicht mehr selbst nutzen, haben aber die Möglichkeit, diese zu vermieten und mit den Einnahmen Ihre Pflegekosten oder den Platz im Pflegeheim zu finanzieren. Jedoch ist ein Nießbrauchrecht nicht vererbbar. Dies bedeutet: Verstirbt der Nießbraucher, erlischt das Nutzungsrecht.

Teilverkauf der Immobilie im Pflegefall 

Mit einem Teilverkauf von maximal 50 Prozent können Sie sich ein dauerhaftes Wohnrecht sichern. Zusätzlich setzen Sie Vermögenswerte frei, die Sie für barrierefreie Umbaumaßnahmen oder für den Eigenanteil der Pflegekosten in den eigenen vier Wänden oder für die Deckung der Pflegeheimkosten nutzen können. 

Abhängig davon, wie sich Ihre finanzielle Lage entwickelt, können Sie den veräußerten Teil Ihres Eigentums zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder zurückerwerben. Somit profitieren Sie bestenfalls von einer Wertsteigerung und können in Ihrem gewohnten Umfeld wohnen bleiben. 

Umbau der Immobilie 

Beginnen Sie bereits frühzeitig, Ihre Immobilie barrierefrei zu gestalten. So ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Sie trotz körperlicher Beeinträchtigungen oder bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit zu Hause wohnen bleiben können und ein Umzug ins Pflegeheim hinausgezögert oder verhindert werden kann. Beispiele zur barrierefreien Wohnraumanpassung sind der Einbau einer ebenerdigen Dusche oder die Schaffung von barrierefreien Zugängen ohne Stufen.

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Pflegezusatzversicherung

Die soziale Pflegeversicherung oder private Pflegepflichtversicherung tragen im Pflegefall nur einen Teil der Pflegekosten. Denn beide Pflichtversicherungen sind ausnahmslos dazu gedacht, die Kosten für die erbrachten ambulanten oder stationären Pflegeleistungen abzufedern. Dadurch müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einen mehr oder weniger großen Eigenanteil selbstständig tragen, was bei hohen Pflegekosten für viele Betroffene eine finanzielle Belastung darstellen kann.

Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung sind Sie im Falle einer Pflegebedürftigkeit finanziell abgesichert. Denn die einzelnen Zusatzleistungen ergänzen den Basisschutz der gesetzlichen Pflegeversicherung oder privaten Pflegepflichtversicherung und bieten somit eine bessere finanzielle Absicherung.

Tipp: Holen Sie sich Hilfe durch Fachpersonen!

Egal, für welche der genannten Lösungen Sie sich entscheiden, um Ihr Vermögen zu schützen.

Wir empfehlen Ihnen, sich kompetente Hilfe durch Fachleute zu holen. So kann Ihnen eine Beratung durch einen Sozialberater in einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe dabei helfen, die Antragstellung auf Sozialhilfeleistung fehlerfrei umzusetzen und eine Ablehnung oder das Hinauszögern eines Antragsverfahrens aufgrund fehlender Dokumente abzuwenden.

Außerdem können Sie Informationen zu den einzelnen Leistungen einholen und sich ausführlich über etwaige Kombinationsmöglichkeiten beraten lassen. 

Auch das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts ist bei bestimmten Handlungen empfehlenswert. Denn als Fachperson kann er Sie vor laienhaften Fehlhandlungen schützen und Ihnen bei offenen Fragen wie zum Nießbrauchrecht oder zu einer Schenkung zu Lebzeiten kompetent zur Seite stehen.

Hilfe zur Pflege beantragen: Wie prüft das Sozialamt mein Vermögen?

Reichen Ihre finanziellen Mittel sowie das Einkommen und Vermögen Ihres Ehe- oder Lebenspartners nicht aus, um einen Platz im Pflegeheim zu bezahlen und auch Ihre Kinder können laut Angehörigen-Entlastungsgesetz SGB XII Paragraf 94 nicht zum Unterhalt verpflichtet werden, können Sie beim zuständigen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. 

Bei dieser Art der Sozialhilfe gilt der Grundsatz des Nachrangs. Dies bedeutet, dass die sogenannte nachrangige Sozialleistung nur dann gewährt wird, wenn der Antragsteller hilfebedürftig ist und das Vermögen bis auf das Schonvermögen aufgebraucht und kein anderer Sozialhilfeträger vorrangig verantwortlich ist. Ob Sie Anspruch auf Unterstützung haben, wird nach Antragstellung durch das Sozialamt genauestens geprüft. So gestaltet sich der Ablauf:

  1. Antrag stellen: Sie stellen einen Antrag auf Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Sozialamt. Das hierfür notwendige Antragsformular erhalten Sie beim Sozialhilfeträger oder können es auf dessen Webseite herunterladen. 
  2. Prüfung des Anspruchs: Jetzt wird durch das Sozialamt geprüft, ob Sie hilfebedürftig sind und aufgrund Ihrer persönlichen und finanziellen Situation Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben. Hierfür müssen Sie Ihr Einkommen und Vermögen offenlegen.
  3. Bescheid und Leistungsantrag: Wurde Ihr Antrag bewilligt, müssen Sie beim Sozialamt einen Leistungsantrag stellen. 
  4. Leistungen beanspruchen: Ist der Leistungsantrag bewilligt worden, haben Sie Anspruch auf Leistungen in Form von ambulanter oder stationärer Pflege.

Damit das Sozialamt Ihren Antrag bearbeiten kann, müssen Sie neben dem korrekt ausgefüllten Antragsformular noch weitere Dokumente einreichen. Um Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich zuvor bei Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger über den genauen Umfang zu informieren. In der Regel müssen Sie jedoch folgende Dokumente für die Prüfung vorzeigen:

  • Ein Ausweisdokument wie einen Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommens- oder Rentenbescheide
  • Vermögensbelege wie Sparbücher oder vorhandene Wertpapiere
  • Bescheid über einen eventuellen Pflegegrad
  • Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht, falls vorhanden
  • Rechnungsbelege vom Pflegeheim oder ambulanten Pflegediensten 
  • Mietkosten-Nachweise
  • Zusätzliche Rechnungsbelege zu pflegebedingten Kosten

Wichtig: Stellen Sie den Antrag frühzeitig!

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden erst ab Antragstellung gewährt. Deshalb sollten Sie Ihren Antrag so früh wie möglich stellen, damit Sie die Unterstützung erhalten, die Ihnen zusteht. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Hierbei ist es von Vorteil, sich von einem Anwalt oder einem Sozialberater unterstützen zu lassen.

Fazit

Das Schonvermögen bezeichnet das Vermögen einer Person, das bei der Berechnung von sozialen Leistungen wie Arbeitslosengeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege nicht berücksichtigt und somit nicht angetastet werden muss. Es dient dazu, auch Menschen, die aufgrund einer finanziellen Notlage auf Sozialleistungen angewiesen sind, eine gewisse Sicherheit und Existenzgrundlage zu garantieren.

Jedoch gibt es bestimmte Situationen wie den Umzug ins Pflegeheim, in denen Sozialhilfeempfänger für die Deckung der Kosten zuerst ihre Vermögenswerte aufbrauchen müssen, bevor sie Sozialhilfeleistungen wie die Hilfe zur Pflege beanspruchen können.

Durch eine umfassende und frühzeitige finanzielle Planung können Sie Ihr Vermögen jedoch vor dem Sozialamt schützen und auf lange Sicht die Kosten für Ihre Pflege decken. Überlegen Sie sich daher gut, welche Möglichkeiten der Vermögensrettung für Ihre Situation die Beste ist. Eine umfassende und professionelle Beratung durch die entsprechenden Fachpersonen hilft Ihnen bei der Entscheidung.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter Schonvermögen?

Als Schonvermögen werden Vermögenswerte bezeichnet, die bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen wie dem Bürgergeld, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zur Pflege nicht berücksichtigt werden.

Was zählt zum Schonvermögen?

Zum Schonvermögen zählen Vermögenswerte, die im Rahmen von gesetzlich festgelegten Freibeträgen von der Anrechnung auf Sozialleistungen ausgenommen sind. Hierzu gehören unter anderem ein gesetzlich definierter Geldbetrag, Grundstücke und Immobilien, die selbst genutzt werden, Hausrat und persönliche Gegenstände sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug und fest angelegte Altersvorsorgepläne in Form einer Riester-Rente oder Lebensversicherung.

Wann muss das Schonvermögen angetastet werden?

Im Normalfall muss das Schonvermögen nicht angetastet werden, damit Bedürftige Sozialhilfeleistungen beanspruchen können. Jedoch müssen Vermögenswerte, die in Form von Immobilien zur Verfügung stehen, zuerst für die Pflegekosten oder die Unterbringung im Pflegeheim aufgebraucht werden, bevor ein Leistungsanspruch besteht.

Wann müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern aufkommen?

Können pflegebedürftige Eltern die Kosten für die Pflege oder den Eigenanteil der Pflegeheim-Kosten nicht eigenständig finanzieren, müssen die Kinder für deren Unterhalt aufkommen. Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes können diese jedoch erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen über 100.000 Euro zum Elternunterhalt herangezogen werden.

Quellen

(1) Gesetze im Internet – Schonvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/

(2) Gesetze im Internet – Schonvermögen bei Bürgergeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html

(3) Bundesministerium für Justiz – Elternunterhalt: https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/ehe_nichteheliche_gemeinschaft/elternunterhalt/elternunterhalt_node.html

(4) Gesetze des Bundes und der Länder – Einzusetzendes Vermögen (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe: https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=279245,91#:~:text=(1)%20Einzusetzen%20ist%20das%20gesamte%20verwertbare%20Vermögen.&text=1.,2.