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Pflegebedürftige und Personen mit einer fortgeschrittenen Demenz, bei denen eine sogenannte "Schwerpflegebedürftigkeit" durch die Pflegeversicherung anerkannt wurde, wurden bis zum 31. Dezember 2016 in Pflegestufe 2 eingestuft und erhielten somit höhere Zuschüsse als es bei Pflegestufe 1 der Fall war.
Achtung: Seit Inkrafttreten des "Zweiten Pflegestärkungsgesetzes" am 31. Dezember 2016 gibt es keine Pflegestufen mehr!
Im Zuge der Pflegereform im Januar 2017 wurden die drei Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt.
Die Umstellung sorgte bei vielen Versicherten und ihren Angehörigen für Verwirrung, sodass es immer noch vorkommt, dass Betroffene, die sich auf die Suche nach Informationen begeben, den alten Begriff "Pflegestufen" verwenden und mit den neuen Pflegegraden gleichsetzen. Dies kann jedoch zu Fehlinformationen führen!
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über die alte Pflegestufe 2 wissen müssen und was sich seit dem 1. Januar 2016 für pflegebedürftige und an Demenz erkrankte Mitmenschen mit dieser Einstufung verändert hat.
Alle wichtigen und nützlichen Informationen zum aktuellen Pflegegrad 2 finden Sie in unserem Ratgebertext "Pflegegrad 2: Leistungen, Voraussetzungen und Beantragung".
Bis zum 31. Dezember 2016 erhielten versicherte Personen, denen durch die Pflegeversicherung eine sogenannte "Schwerpflegebedürftigkeit" zuerkannt wurde, Pflegestufe 2.
Laut Elftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) war die Pflegestufe 2 "Schwerpflegebedürftigkeit" in Wort und Schrift folgendermaßen definiert:
"Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen."
Damit Versicherte in die Pflegestufe 2 eingestuft wurden, musste bei ihnen bis zum 31. Dezember 2016 eine "Schwerpflegebedürftigkeit" nachgewiesen werden.
Damit Pflegebedürftige diese bescheinigt bekamen, musste sie tagtäglich mindestens 180 Minuten auf fremde Hilfe angewiesen sein. Von den 180 Minuten mussten zu drei unterschiedlichen Tageszeiten im Minimum 120 Minuten für die Grundpflege wie unter anderem für die Körperpflege, Ernährung oder Mobilität aufgewendet werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Pflegestufe 2 war, dass die schwer pflegebedürftige Person an mehreren Tagen in der Woche Hilfe für die Verrichtung von hauswirtschaftlichen Aufgaben wie für die Reinigung der Wohnung oder für die Erledigung der Einkäufe benötigte. (1)
Wichtige Information: Das Pflegetagebuch als wichtige Dokumentationshilfe zur Vorbereitung für die Pflegebegutachtung durch den MDK oder heutigen MD
Bis zum 31. Dezember 2016 definierten die Begutachtungsrichtlinien den Grad an Pflegebedürftigkeit und die dadurch resultierende Pflegestufe von Versicherten an den Pflegeminuten, die für die Versorgung aufgebracht werden mussten.
In einem Pflegetagebuch konnten pflegende Angehörige die aufgewendete Zeit festhalten und diese dem Pflegegutachter bei seinem Hausbesuch präsentieren.
Aber auch nach Inkrafttreten des "Zweiten Pflegestärkungsgesetzes" dient ein Pflegetagebuch vielen Betroffenen und ihren Angehörigen als wichtige Dokumentationsgrundlage, mit dessen Hilfe sie einen Pflegebedarf gegenüber dem Pflegegutachter realistisch begründen können.
Bis zum 31. Dezember 2016 überprüften Pflegegutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) neben der körperlichen Pflegebedürftigkeit, ob bei den versicherten Personen gleichzeitig eine psychische Beeinträchtigung, eine geistige Behinderung oder eine Demenzerkrankung vorlagen.
War dies der Fall, wurde anhand der Schwere der Beeinträchtigung entschieden, ob den Betroffenen neben Pflegestufe 2 ebenfalls eine "dauerhaft eingeschränkte Alltagskompetenz" anerkannt werden sollte.
Bei Pflegebedürftigen mit einer fortgeschrittenen Demenz, die ein erhöhtes Maß an Betreuung und Beaufsichtigung benötigten, befürworteten die Gutachter dann in der Regel Pflegestufe 2 mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz.
Für die Betroffenen bedeutet dies eine höhere finanzielle Entlastung in Form von Pflegeleistungen als mit Pflegestufe 2. (1)
Versicherte, die eine Pflegestufe beantragen wollten, mussten einen Antrag bei ihrer zuständigen Pflegekasse stellen.
Diese schickte dann einen Gutachter des MDK (heute MD) oder von Medicproof (bei Privatversicherten) zu den Betroffenen nach Hause, um die aktuelle Pflegesituation professionell zu bewerten. Das Ergebnis der Begutachtung wurde in einem Pflegegutachten festgehalten.
Anhand der Einschätzung entschieden die Pflegekassen, ob der Antragsteller Anspruch auf eine der drei Pflegestufen hatte, genauer gesagt ob im Einzelfall Pflegestufe 2 anerkannt wurde oder auch nicht.
Wurde bei der pflegebedürftigen Person während der Begutachtung durch den MDK oder Medicproof eine schwere Pflegebedürftigkeit sowie eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, genehmigte die zuständige Pflegekasse in der Regel Pflegestufe 2 und der Versicherte hatte Anspruch auf die damit verbundenen Pflegeleistungen, die sich folgendermaßen gestalteten:
Gut zu wissen: Was bedeutet eigentlich Grundpflege oder Behandlungspflege?
Pflegen Sie ihren Angehörigen und fragen Sie sich, was der Unterschied zwischen "Grundpflege" und "Behandlungspflege" ist?
Die beiden Begriffe werden häufig von professionellen Pflegepersonen verwendet, die hauptsächlich in der häuslichen Pflege arbeiten, und haben folgende Bedeutung:
Grundpflege: Die Grundpflege bildet die Basis der Pflege, auf welche pflegebedürftige Mitmenschen Anspruch haben, die alltägliche Aufgaben nicht mehr selbstständig bewältigen können.
Zu den Grundbedürfnissen eines Menschen gehören unter anderem die Ernährung, die Körperhygiene sowie der Toilettengang.
Unterstützende Tätigkeiten dieser Art wie die Zubereitung der Mahlzeiten oder Unterstützung beim Essen sowie Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden und beim Gang auf die Toilette werden in den meisten Fällen von pflegenden Angehörigen oder von Pflegehelfern durchgeführt.
Im Fachjargon wird die Grundpflege auch als Basispflege oder direkte Pflege bezeichnet und von den Pflegekassen gefördert.
Behandlungspflege: Die Behandlungspflege stellt einen wesentlichen Bestandteil der häuslichen Krankenpflege dar.
Im Gegensatz zur Grundpflege, welche sich hauptsächlich auf Alltagsaktivitäten konzentriert, umfasst die Behandlungspflege eine Reihe medizinischer Maßnahmen, die von einem Arzt verordnet wurden und von ausgebildeten Pflegekräften ausgeführt werden müssen.
Hierzu gehören unter anderem die Medikamentengabe, Verbandswechsel, die Versorgung von Wunden sowie Blutdruckmessen und die Verabreichung von Injektionen.
Finanziert wird die professionelle Krankenpflege ausnahmslos von den Krankenkassen.
Pflegebedürftige und Menschen, bei denen eine fortgeschrittene Demenz diagnostiziert wurde und die in Pflegestufe 2 eingestuft wurden, konnten zwischen folgenden Leistungen wählen:
Bis zum 31. Dezember 2016 hatten Pflegebedürftige mit einer körperlichen Beeinträchtigung und Pflegestufe 2, die von ihren Familienmitgliedern zu Hause gepflegt wurden, Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 458 Euro im Monat.
Stand die Versorgung durch einen Angehörigen außer Frage, bestand ebenfalls die Möglichkeit, die häusliche Pflege von einem Pflegedienst durchführen zu lassen.
Hierfür bekamen die Betroffenen Pflegesachleistungen bis zu 1.144 Euro pro Monat zugesprochen.
Für Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 und einer eingeschränkten Alltagskompetenz wie mit einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung erhöhten sich die monatlichen Zuschüsse.
So konnten Versicherte entweder ein Pflegegeld von 545 Euro beziehen, wenn die häusliche Betreuung und Pflege von den Angehörigen abgesichert wurde oder bekamen Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298 Euro pro Monat, wenn ein Pflegedienst dafür zuständig war.
Wichtige Information: Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen war bei Pflegestufe 2 möglich und entlastete die Angehörigen.
War es den Angehörigen nicht möglich, ihr pflegebedürftiges Familienmitglied allein zu betreuen und zu pflegen, konnten sie sogenannte Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.
Dies bedeutete, dass die versicherte Person sowohl von den Angehörigen als auch von professionellen Pflegekräften eines Pflegedienstes versorgt wurde.
Allerdings verringerte sich dann das Pflegegeld prozentual um den Anteil, der für die Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurde.
Pflegebedürftigen mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen sowie Demenzkranken mit Pflegestufe 2 standen vor dem 1. Januar 2017 ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu.
Hierfür erhielten die Betroffenen und ihre Angehörigen 104 Euro monatlich. Musste die versicherte Person intensiv betreut und beaufsichtigt werden, wie es bei Patienten mit einer fortgeschrittenen Demenz üblich ist, gewährte die Pflegekasse sogar höhere Zuschüsse, sodass die Versicherten 208 Euro pro Monat für die aufwendigere Betreuung bekamen.
Ausgeführt wurden die Betreuungs- und Entlastungsleistungen von ehrenamtlichen oder ausgebildeten Alltagsbegleitern sowie von Haushaltshilfen.
Diese zusätzliche Pflegeleistung der Pflegeversicherung verhalf den Betroffenen zu mehr Lebensqualität und erleichterte ihren Angehörigen den Pflegealltag. Folgende Leistungen vielen in ihren Aufgabenbereich:
Wichtig: Seit dem 1. Januar 2017 wurde der Betrag für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen vereinheitlicht. Dies bedeutet konkret, dass Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad alle die gleichen Leistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat erhalten!
Übrigens: Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2, die ausnahmslos Pflegegeld bezogen, da sich ausnahmslos die Angehörigen oder nahe Bekannte um die häusliche Versorgung kümmerten, hatten keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Somit waren die Familienmitglieder oder Freunde nicht nur für die Betreuung und Pflege der versicherten Person zuständig, sondern ebenfalls für die hauswirtschaftliche Versorgung.
Für Pflegebedürftige, die nach einer ambulanten Operation oder einem Aufenthalt im Krankenhaus noch professionelle Pflege benötigten, bestand die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum die sogenannte Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Die Pflegeversicherung förderte die Kurzzeitpflege mit Zuschüssen bis zu 1.612 Euro für höchstens 28 Tage pro Jahr.
Versicherte, die im Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege wie unter anderem bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Familienmitglieder beansprucht hatten, bekamen sogar von bis zu 3.224 Euro für bis zu 56 Tage im Jahr von der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege zugesichert.
Machen wir uns nichts vor: Der Alltag eines pflegenden Angehörigen kann sehr anstrengend sein. Wenn Sie als Familienmitglied vor dem 1. Dezember 2017 krank wurden oder einmal in den Urlaub fahren wollten, konnten Sie die Leistungen der Verhinderungspflege bei Pflegestufe 2 beanspruchen.
Dies hatte den Vorteil, dass Sie sich keine Sorgen darum machen mussten, wer sich in dieser Zeit um Ihre Mutter oder Ihren Vater kümmert, da ein ambulanter Pflegedienst dies für Sie übernahm.
Für die Verhinderungspflege bei Pflegestufe 2 erhielten Versicherte 1.612 Euro für höchstens 28 Tage im Jahr. Hatten Sie in einem Kalenderjahr diese Pflegeleistung nicht beansprucht, konnten Sie im Folgejahr bis zu 2418 Euro für bis zu 42 Tage für die Kurzzeitpflege nutzen.
Wichtig: Pflegebedürftige, die nach der Pflegereform automatisch in Pflegegrad 3 oder Pflegegrad 4 eingestuft wurden, haben ebenfalls Anspruch auf Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst.
Somit hat sich für die Angehörigen nichts geändert, da sie für einen gewissen Zeitraum im Jahr ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder ohne finanzielle Belastung in professionelle Hände geben können.
Mussten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2, die zu Hause versorgt wurden, über mehrere Stunden am Tag von einer professionellen Pflegekraft betreut und gepflegt werden, dann übernahm dies in der Regel eine Tages- und Nachtpflege-Einrichtung in der Nähe.
Die Pflegekassen förderten diese Leistungen mit Zuschüssen in Höhe von 1.144 Euro monatlich.
Neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Betreuungs- und Entlastungsleistungen konnten Schwerpflegebedürftige vor dem 31. Dezember 2016 auch noch von diesen Leistungen bei Pflegestufe 2 profitieren:
Menschen mit Pflegebedarf, die aus verschiedenen Gründen nicht zu Hause gepflegt werden konnten und in einem Alten- oder Pflegeheim versorgt wurden, bekamen 1.330 Euro monatlich, für die Deckung der reinen Pflegekosten ausbezahlt.
Eigenständig mussten Versicherte mit Pflegestufe 2 die Pflegeheim-Kosten finanzieren. Hierzu gehörten:
Für einen besseres Verständnis möchten wir Ihnen die Leistungen bei Pflegestufe 2 ohne fortgeschrittene Demenzerkrankung nochmals im Überblick präsentieren.
Bis zum 31. Dezember 2016 hatten Versicherte mit der zweithöchsten Pflegestufe ohne eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf folgende Geldleistungen und Zuschüsse:
Für Pflegebedürftige hat sich nach dem 31. Dezember 2016 so einiges geändert. Informationen zu den wichtigsten Änderungen erhalten Sie im nächsten Absatz.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), welches am 1. Januar 2017 in Kraft trat, sorgte für viele positive Veränderungen, von denen pflegebedürftige Menschen profitieren können.
Denn seitdem werden Versicherte, die Leistungen von ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen und einen Pflegegrad beantragen möchten, nach einer neuen Begutachtungsmethode in Form eines Punktesystems eingestuft.
So wird die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers nicht wie vor der Pflegereform anhand der Zeit, die für seine Pflege notwendig war, bewertet, sondern am Grad seiner Selbstständigkeit gemessen.
Je nach Ausmaß der Selbstständigkeit werden die Versicherten dann in eine der neuen 5 Pflegegrade eingestuft und erhalten anschließend die entsprechenden Pflegeleistungen.
Dementsprechend wurden die alten Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 durch die neuen Pflegegrade abgelöst.
Die folgende Tabelle spiegelt die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade wider und zeigt, welchen Pflegegrad Versicherte mit einer vorhandenen Pflegestufe erhielten.
Möchten Sie einen Pflegegrad beantragen oder gehen davon aus, dass Sie oder Ihr Angehöriger Anspruch auf Pflegegrad 2 hätten?
In unserem Ratgeber "Pflegegrad 2" informieren wir Sie über die Voraussetzungen, die Sie für eine höhere Einstufung durch den Pflegegutachter des Medizinischen Dienstes (MD) erfüllen müssen.
Außerdem erfahren Sie, wie viel Pflegegeld Ihnen zusteht und erhalten einen ausführlichen Einblick in sämtliche Pflegesachleistungen, die mit Pflegegrad 2 einhergehen.
Pflegestufe 2 war bis Ende 2016 die mittlere von drei Pflegestufen. Damit Versicherte diese Einstufung erhielten, musste die Pflegebedürftigkeit stark ausgeprägt sein.
Vergeben wurden die Pflegestufen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), die bei einem Hausbesuch begutachteten, wie viel Zeit für die Pflege und Versorgung der pflegebedürftigen Person aufgebracht wurde.
Anhand dessen wurde anschließend entschieden, welche Pflegestufe und welche Pflegeleistungen durch die Pflegekassen anerkannt wurden.
Durch das neue Begutachtungssystem, welches seit dem 1. Januar 2017 angewandt wird, können Betroffene und ihre Angehörigen von mehr Vorteilen profitieren.
Denn besonders Demenzpatienten, psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen werden durch das aktuelle Bewertungssystem, welches die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit fokussiert und nicht die Minuten pro Tag, die für die Versorgung der Versicherten nötig war, sinnvoller eingruppiert.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.
Pflegestufe 2 wurde gewährt, wenn täglich mindestens 180 Minuten fremde Hilfe nötig waren: 120 Minuten für Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Toilettengang) zu drei Tageszeiten und 60 Minuten für Haushaltshilfe (Einkauf, Kochen, Hausarbeit).
Für den Wechsel von Pflegestufe 1 zu 2 war ein Antrag bei der Pflegekasse nötig. Ein MDK-Gutachter prüfte die Voraussetzungen vor Ort. Wurden die Kriterien erfüllt, genehmigte die Pflegekasse die Höherstufung.
Bis Ende 2016 erhielten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 und häuslicher Pflege durch Angehörige 458 Euro Pflegegeld monatlich. Bei ambulanter Pflege standen ihnen Pflegesachleistungen bis zu 1.144 Euro zu.
Pflegesachleistungen umfassten auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Versicherte mit Pflegestufe 2 konnten statt Pflegegeld diese Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen. Alternativ waren Kombinationsleistungen möglich, wobei Pflegegeld anteilig gekürzt wurde, je nach Nutzung der Pflegesachleistungen.
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