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Ein Großteil der Pflegebedürftigen in Deutschland wird im häuslichen Umfeld von ihren Angehörigen gepflegt. Das Problem für viele Betroffene ist, dass sie viel Kraft, Zeit und natürlich auch Geld in die Betreuung und Pflege ihrer Liebsten investieren und kaum etwas dafür vergütet bekommen.
Mit dem Pflegepauschbetrag können Pflegende Steuern sparen, da Sie die Pflegepauschale in der Steuererklärung angeben und von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, wie Sie vom Pflegepauschbetrag finanziell profitieren können, welche Voraussetzungen Sie hierfür erfüllen müssen und mithilfe welcher Alternativen Sie getätigte Pflegekosten sonst noch in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.
Der Pflegepauschbetrag oder auch Pflege-Pauschbetrag ist eine pauschale Steuervergünstigung für Personen, die sich im häuslichen Umfeld unentgeltlich um die Betreuung und Pflege von nahestehenden Menschen kümmern.
Damit Steuerpflichtige die Pflegepauschale in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen können, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 oder einen Schwerstbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H besitzen.
Gesetzlich geregelt ist der Pflegepauschbetrag in Paragraf 33b Abs. 6 EStG (Einkommensteuergesetz). Er soll Pflegende für einen Teil ihres getätigten finanziellen Aufwandes für die Pflege eines Angehörigen oder nahen Bekannten entschädigen. (1)
Die Unterstützungsleistungen für Personen, die sich um die Pflege eines Angehörigen oder nahen Bekannten kümmern, werden kontinuierlich angepasst.
Dies ist auch gut so. Denn nicht nur die Lebenshaltungskosten, sondern ebenso die Kosten, die während der Pflege anfallen, steigen stetig an. Auch die Höhe der abziehbaren Pflegepauschbeträge wurden seit Beginn des Jahres 2021 erhöht.
Ebenfalls neu ist, dass der Pflegepauschbetragin der Steuererklärung bereits ab Pflegegrad 2 und nicht wie zuvor erst ab Pflegegrad 4 geltend gemacht werden kann.
Unverändert ist die Höhe des abziehbaren Betrags immer noch an der Schwere der Beeinträchtigung pflegebedürftiger Personen gekoppelt. Der folgende Überblick spiegelt die vor 2020 sowie die seit 2021 geltenden Pflegepauschbeträge wider (1):
Pflegende, welche die Pflege einer Person mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für "hilflos" absichern, können einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Besitzt der Pflegebedürftige einen Schwerstbehindertenausweis ohne Merkzeichen H, gilt der Behinderten-Pauschbetrag. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages ist abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) oder dem Pflegegrad.
Gut zu wissen: Pflegepauschbeträge werden nicht am tatsächlichen Zeitrahmen der getätigten Pflege berechnet. Somit spielt es keine Rolle, ob Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen im betreffenden Kalenderjahr für ein paar Wochen, über Monate oder das gesamte Jahr im häuslichen Umfeld betreut und gepflegt haben.
Sollte sich der Pflegegrad im Jahresverlauf ändern, zählt immer der höchste Grad der Pflegebedürftigkeit!
Kümmern sich mehrere Angehörige um ein pflegebedürftiges Familienmitglied, dann kann der Pflegepauschbetrag auch aufgeteilt werden. Bedenken Sie, dass dies immer zu gleichen Teilen geschieht. Somit spielt es keine Rolle, ob ein Pflegender mehr Zeit und Geld in die häusliche Pflege seiner Liebsten investiert hat als der andere. (1)
Wichtige Info zum Pflege-Pauschbetrag: Pflegende Angehörige können die pauschale Steuervergünstigung mehrfach in Anspruch nehmen!
Betreuen Sie gleich mehrere Familienmitglieder im häuslichen Umfeld wie Ihre Mutter und Ihren Vater, dann haben Sie das Recht, für jeden dieser Angehörigen den Pflege-Pauschbetrag in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Mit der doppelten Unterstützung erkennt der deutsche Staat an, dass Sie aufgrund der mehrfachen Belastung mehr Zeit und finanziellen Aufwand in die Betreuung und Pflege investieren müssen.
Pflegende, die unentgeltlich ihre Angehörigen oder Menschen in ihrem nahen Bekanntenkreis pflegen und denen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, sollen durch den Pflegepauschbetrag finanziell entlastet werden.
Damit private Pflegepersonen von der Steuervergünstigung profitieren können, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Wichtig: Nach Paragraf 33b Abs. 6 EStG wird der Pflegepauschbetrag auch dann gewährt, wenn der Pflegebedürftige in einem Alten- oder Pflegeheim wohnt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegenden Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person mindestens 10 Prozent des gesamten Pflegeaufwandes umfassen.
Der Pflegepausbetrag kann nur dann geltend gemacht werden, wenn Pflegende für die Betreuung und Pflege ihres pflegebedürftigen Angehörigen keine Bezahlung erhalten. Dies bedeutet: Erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld, wird dies als Einkommen betrachtet. Mit einer Ausnahme: Pflegende, die ihr eigenes Kind zu Hause pflegen, haben trotz Pflegegeld Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
Ebenfalls unproblematisch ist es, wenn mit dem Pflegegeld Hilfeleistungen und pflegerische Maßnahmen für den Pflegebedürftigen finanziert werden. Investitionen, die hierfür infrage kommen, sind unter anderem die Anschaffung eines Pflegebetts oder die Finanzierung von einem Pflegedienst.
Bedenken Sie hierbei, dass sämtliche Aufwendungen nachgewiesen und mit Quittungen und Rechnungen belegt werden müssen. Damit Sie dem Finanzamt im Zweifelsfall beweisen können, dass Sie die Pflegegeldleistung ausnahmslos für die Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet haben, empfehlen wir Ihnen, für das Pflegegeld ein separates Konto zu eröffnen. Von diesem können Sie dann sämtliche Kosten für die Pflege Ihrer Angehörigen begleichen.
Pflegepersonen, die alle Voraussetzungen erfüllen, können den Pflege-Pauschbetrag von der Steuer absetzen. Aber wo wird der Pauschbetrag eigentlich in der Steuererklärung angeben?
Eintragen können Sie den Pauschbetrag für die Betreuung und Pflege einer hilfsbedürftigen Person in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge" in den Zeilen 11 bis 16.
Hier können Sie auch angeben, wie viele Pflegende den Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld versorgen und welche Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Die folgende Schritt-für-Schritt-Erklärung vermeidet Fehler beim Ausfüllen:
Um Ihre Pflegetätigkeit erstmals zu bestätigen, ist ein Nachweis einer anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) oder ein Bescheid über die Hilflosigkeit der gepflegten Person (Kopie des Schwerstbehindertenausweises H) in der Regel ausreichend.
Eine Kopie des Bescheids müssen Sie Ihrer Steuererklärung nur dann beifügen, wenn es sich um einen Erstantrag handelt oder sich die Pflegepauschale aufgrund eines höheren Pflegegrades geändert hat.
Wichtige Info: Der Pflege-Pauschbetrag ist ein festgelegter Betrag und wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt!
Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird die Steuervergünstigung unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben, die Pflegende in die Betreuung und Pflege eines Angehörigen investiert haben, gewährt.
Dies bedeutet: Egal, ob Sie im Steuerjahr mehr oder weniger für die Pflege der pflegebedürftigen Person ausgegeben haben: Sie können den festgesetzten Pflege-Pauschbetrag steuerlich absetzen.
Der Pflege-Pauschbetrag ist die einfachste Lösung, um den finanziellen Aufwand für die Pflege eines pflegebedürftigen Familienmitglieds steuerlich geltend zu machen.
Denn das Finanzamt verlangt für diese Art der Steuervergünstigung keine Nachweise in Form von Rechnungen oder Quittungen, welche die getätigten Kosten belegen. Sollte sich der finanzielle Pflegeaufwand im Rahmen halten und den jährlichen Pflege-Pauschbetrag nicht überschreiten, können Pflegende ohne viel bürokratischen Aufwand von einer Reduzierung der Einkommensteuer profitieren.
Bewegen sich die jährlichen Kosten für die Pflege Ihres Angehörigen über der festgelegten Pflegepauschale, ziehen Sie mit dem Pflegepauschbetrag jedoch finanziell den Kürzeren.
Sollten Sie im Steuerjahr größere Ausgaben für die Pflege Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds getilgt haben, lohnt es sich eindeutig mehr, diese in Ihrer Einkommensteuererklärung als "haushaltsnahe Dienstleistungen" oder "außergewöhnliche Belastung" geltend zu machen.
Laut Paragraf 33 EStG (Einkommensteuergesetz) können pflegebedürftige Personen nach Abzug eines zumutbaren Eigenanteils einen großen Teil der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Anders verhält sich die steuerliche Lage für Pflegende. Diese können nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils, der sich am Einkommen, dem Familienstand sowie an der Anzahl der Kinder orientiert, ihren finanziellen Aufwand für die häusliche Betreuung und Pflege eines Angehörigen nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Hierzu gehören:
Beschäftigen Sie eine dritte Person, welche Sie bei der häuslichen Pflege unterstützt und sich um die Reinigung der Wohnung, das Waschen der Wäsche oder die Erledigung der Einkäufe kümmert, dann können Sie 20 Prozent der entstandenen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.
Die Voraussetzung hierfür ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt der Person stattfindet, welche den Leistungsbetrag in der Steuererklärung geltend machen möchte.
Dies bedeutet: Sollte Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied noch in der eigenen Wohnung leben, können nicht Sie als Pflegender die Kosten von der Steuer absetzen, sondern Ihr Angehöriger.
Menschen, die einen Angehörigen oder nahen Bekannten im häuslichen Umfeld betreuen und pflegen, können den Pflegepauschbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und Steuern sparen. Die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung sind, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 oder einen Schwerstbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H besitzt.
Hinzu kommt, dass die Versorgung unentgeltlich und im häuslichen Umfeld stattfinden muss. Nachweise für Investitionen in die Pflege einer nahestehenden Person in Form von Rechnungen und Quittungen müssen Pflegende für die Inanspruchnahme der Pflegepauschale nicht vorweisen.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.
Der Pflege-Pauschbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung für Pflegende, die sich unentgeltlich um die Betreuung und Pflege einer pflegebedürftigen Person kümmern. Die Höhe der Pflegepauschale ist abhängig vom Pflegegrad oder der Hilflosigkeit eines Menschen. Sie beträgt seit 2021 pro Kalenderjahr zwischen 600 und 1.800 Euro und wird in der Einkommensteuererklärung unter "Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge" geltend gemacht.
Den Pflegepauschbetrag können Sie in der Anlage "Außergewöhnliche Belastung / Pauschbeträge" in den Zeilen 11 bis 16 Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Damit Sie von der Steuervergünstigung profitieren können, benötigen Sie die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person.
Der Pflegepauschbetrag kann auch rückwirkend beantragt werden. Gründe, die vom Finanzamt anerkannt werden, sind wichtige fehlende Dokumente, welche bei Einreichung der Steuererklärung bislang nicht vorlagen. Ein Steuerberater kann Ihnen in diesem Fall kompetenten Beistand leisten.
Sie erreichen uns telefonisch von Montag - Freitag zwischen 08:30 bis 18:30 Uhr. Alternativ können Sie uns auch jederzeit eine Nachricht über uns Kontaktformular senden.