Pflegegesetz

Betreuungsvollmacht - Selbstbestimmung im Ernstfall

Geschrieben von
Sabrina Berger
Zuletzt aktualisiert
17/3/2025

Definition

Betreuungsverfügung vs. Vorsorgevollmacht

Aufgaben & Pflichten des Betreuers

Bedeutung

Wer kann Betreuer werden?

Betreuungsvollmacht erstellen

Fazit

Kurz zusammengefasst

  • Vorsorge im Ernstfall: Entscheiden Sie selbst, wer Ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten regelt.
  • Wunsch-Betreuer festlegen: Mit einer Betreuungsvollmacht verhindern Sie, dass ein Gericht Ihnen einen Betreuer bestimmt.
  • Einfach und formlos: Eine Vollmacht kann ohne großen Aufwand erstellt werden, oft sogar online.

Ein Schlaganfall, Unfall oder eine schwere Erkrankung können dazu führen, dass Sie nicht mehr selbstständig Entscheidungen treffen können. Umso wichtiger ist es, für solche Fälle Vorsorge getroffen zu haben.

Damit eine Vertrauensperson Ihren Wünschen nachkommen kann, ist es wichtig eine Betreuungsvollmacht aufzusetzen.

Wir klären in diesem Ratgeber wie Sie diese rechtskonform erstellen und was der Unterschied zu anderen Vorsorgedokumenten ist.

Was ist eine Betreuungsvollmacht?

Eine Betreuungsvollmacht ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie festlegen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit Ihre rechtliche Betreuung übernehmen soll. Zudem können Sie darin Anweisungen geben, wie die Betreuung gestaltet werden soll.

Anders als die Vorsorgevollmacht tritt die Betreuungsverfügung jedoch nicht automatisch in Kraft, wenn der Notfall eintritt.

Das zuständige Betreuungsgericht entscheidet zunächst darüber, ob eine Betreuung notwendig ist. Liegt dem Gericht eine Betreuungsvollmacht vor, so ist dieses verpflichtet die Verfügung bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen.

Sprich, nur wenn das Gericht die gewählte Person als ungeeignet erachtet, darf es eine andere Betreuungsperson ernennen.

Ziel einer Betreuung

Bei einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht ist es wichtig, den Begriff "Betreuung" genau zu erläutern.

Aus rechtlicher Sicht bedeutet Betreuung nicht, dass der Bevollmächtigte alle Aufgaben vollständig übernimmt. Ganz im Gegenteil die betreute Person soll so viel wie möglich selbstständig bzw. mit Unterstützung der Betreuungsperson regeln können.

Darüber hinaus gilt es die hilfsbedürftige Person so zu unterstützen, dass sie perspektivisch alle Angelegenheiten wieder eigenständig bewältigen kann. Betreuung legt also auch den Fokus auf den Rückgewinn der Selbstständigkeit.

Es gilt: Unterstützung statt Entmündigung - Der Betreuer unterstützt nur dort, wo es notwendig ist.

Wann greift die Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsvollmacht tritt dann in Kraft, wenn die volljährige hilfsbedürftige Person aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen die eigenen Angelegenheiten teilweise oder auch gänzlich nicht mehr eigenständig durchführen kann.

Tritt dieser Fall ein, wird das Betreuungsgericht damit beauftragt, einen Betreuer zu bestellen. Dies kann sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen erfolgen.

Im Falle eines Betreuungsbedarfs sollte die Betreuungsverfügung schnellstmöglich dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt werden. Dem Gericht ist das Original auszuhändigen.

Es ist jedoch sinnvoll, eine Kopie mit dem Vermerk aufzubewahren, wo das Original hinterlegt ist. Sie können die Verfügung auch im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registrieren lassen.

Wer sich bei der Erstellung einer rechtsicheren Betreuungsverfügung unsicher ist, sollte vorsorglich einen Anwalt hinzuziehen.

Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Die beiden Begriffe werden häufig synonym verwendet, unterscheiden sich aber in grundlegenden Aspekten:

  • Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird. Die bevollmächtigte Person kann sofort tätig werden, sobald Sie selbst nicht mehr geschäftsfähig sind.
  • Betreuungsverfügung: Sie schlagen dem Gericht eine Person vor, die im Bedarfsfall als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht prüft diesen Vorschlag und bestellt die Person offiziell. Die gerichtliche Kontrolle bleibt bestehen.

Eine Betreuungsverfügung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Vorsorgevollmacht.

Falls die Vollmacht aus irgendeinem Grund ihre Gültigkeit verliert oder der Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht übernehmen kann, tritt die Betreuungsverfügung in Kraft.

Damit stellen Sie sicher, dass das Gericht keinen fremden Betreuer bestimmt, sondern eine Person, die Sie selbst gewählt haben und der Sie vertrauen.

Aufgaben und Pflichten des Betreuers

Ein rechtlicher Betreuer übernimmt als gesetzlicher Vertreter Aufgaben für eine Person, die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit, Alter oder Behinderung nicht mehr selbst regeln kann.

Dabei muss er stets im besten Interesse der betreuten Person handeln. Die wichtigsten Aufgaben und Pflichten gemäß §1815 BGB (1) sind:

  • Vermögensverwaltung: Verwaltung von Einkommen, Renten und Ersparnissen, Begleichung von Rechnungen und Anträgen auf Sozialleistungen. Kreditaufnahme und Auflösen von Bankkonten (Genehmigung des Gerichts erforderlich).
  • Gesundheitsführsorge: Entscheidungen zu medizinischen Behandlungen/Untersuchungen, Krankenhausaufenthalten oder Pflegeeinrichtungen.
  • Wohnungsangelegenheiten: Mietvertragsregelungen, Mietzahlungen, Mietkündigungen und Wohnungsauflösung (Genehmigung des Gerichts erforderlich).
  • Aufenthaltsbestimmung: Organisation eines Umzugs in eine Pflegeeinrichtung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen wie Bettgitter (Genehmigung des Gerichts erforderlich).
  • Behördengänge und Verträge: Kommunikation mit Behörden, Versicherungen und Vertragspartnern.
  • Post- und Fernmeldeangelegenheiten: Öffnen und Lesen von Emails bzw. Briefen. Kündigung und Neuabschluss Telefon-/ Handyverträgen.

Der Bevollmächtigte unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichtes und muss regelmäßig Bericht erstatten. Die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten müssen zudem durch Kontoauszüge und Belege nachgewiesen und dem Gericht nach Aufforderung zur Prüfung vorgelegt werden (Rechnungslegung).

Warum ist eine Betreuungsvollmacht wichtig?

Eine Vollmacht ist wichtig, weil sie sicherstellt, dass im Ernstfall eine vertraute Person aus dem persönlichen Umfeld als Betreuer eingesetzt wird. Ohne eine solche Vollmacht bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer.

  • Selbstbestimmung bewahren – Legen Sie selbst fest, wer Ihr "Wunsch Betreuer" sein soll.
  • Vertrauensperson bestimmen – Vermeiden Sie einen fremden, gerichtlich bestellten Betreuer.
  • Individuelle Wünsche festhalten – Hinterlegen Sie konkrete Vorgaben zur Betreuung, Wohnsituation oder Gesundheitsversorgung.
  • Familienkonflikte vermeiden – Verhindern sich durch klare Regelungen Streitigkeiten zwischen Angehörigen.

Wer kann als Betreuer eingesetzt werden?

Ein Betreuer im rechtlichen Sinne muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt. Grundsätzlich kann jeder die Betreuung übernehmen, der die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Volljährigkeit: Der Bevollmächtigte muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.
  2. Eignung und Zuverlässigkeit: Der Betreuer muss die Fähigkeit haben, die Aufgaben der Betreuung wahrzunehmen. Dies bedeutet, er muss über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen. Sein Wohnort darf nicht zu weit entfernt von der betreuten Person liegen.
  3. Keine Interessenkonflikte: Ein Betreuer sollte keine Interessenkonflikte mit der betreuten Person haben. Das bedeutet, dass er keine finanziellen oder persönlichen Interessen verfolgen sollte, die im Widerspruch zu den Interessen der betreuten Person stehen. Es darf zudem kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen.

Das Gericht hält sich in der Regel an die Betreuungsverfügung. Ausschlagegebend für eine Zustimmung ist, dass die Person sowohl fachlich als auch persönlich in der Lage ist, die ihr zugetragenen Aufgaben zu übernehmen.

Sollte das Amtsgericht die gewählte Person nicht als geeignet erachten, wird stattdessen jemand aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen ausgewählt oder ein ehrenamtlicher bzw. beruflicher Betreuer eingesetzt.

Gut zu Wissen!

Lehnt das Betreuungsgericht eine Person zu Unrecht ab, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats eine begründete Beschwerde einzureichen.  

Wie erstellt man eine Betreuungsvollmacht?

Inhalt einer Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung halten Sie Ihre wichtigsten Wünsche klar und präzise fest. Sie geben an wer als Betreuer eingesetzt werden soll und wer nicht. Zudem können Sie hinterlegen, ob Sie lieber zu Hause oder in einem Pflegeheim wohnen möchten.

Die Verfügung kann darüber hinaus auch Aspekte einer Patientenverfügung enthalten. Der gesetzliche Betreuer sorgt dann dafür, dass Ihre medizinischen Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal respektiert und umgesetzt werden. Folgende Angaben sollten enthalten sein:

  1. Persönliche Angaben: Ihr vollständiger Name, Geburtsdatum und -ort sowie aktuelle Anschrift.
  2. Benennung des gewünschten Betreuers: Vollständiger Name, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift der vorgeschlagenen Person.
  3. Ersatzbetreuer: Falls die primär benannte Person nicht verfügbar ist, sollten Sie eine oder mehrere Ersatzpersonen angeben.
  4. Aufgabenbereich: Detaillierte Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse, die der Bevollmächtige übernehmen soll, z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögensverwaltung oder Wohnungsangelegenheiten.
  5. Persönliche Wünsche und Anweisungen: Spezifische Vorstellungen zur Lebensgestaltung, medizinischen Behandlungen, Wohnort oder religiösen Konventionen.
  6. Ausschluss bestimmter Personen: Falls Sie bestimmte Personen ausdrücklich nicht als Betreuer wünschen, sollten Sie dies klar festhalten.
  7. Datum und Unterschrift: Die Verfügung sollte mit aktuellem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein.

Formale Anforderungen

Sie können Ihre Betreuungsvollmacht formlos schriftlich verfassen. Wichtig ist, dass Sie das Dokument mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift versehen. Zudem sollte die Vollmacht gut lesbar und klar formuliert sein, damit es keine Missverständnisse gibt.

Das Bundesministerium der Justiz hat in der Broschüre „Betreuungsrecht“ alle wichtigen Informationen zusammengestellt. Diese Broschüre enthält auch ein Musterformular zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht.

Gut zu wissen: Ihre Vollmacht ist auch ohne notarielle Beglaubigung mit Ihrer Unterschrift rechtsgültig. Dennoch ist es sinnvoll, das Dokument beglaubigen zu lassen, um spätere Zweifel an der Echtheit zu vermeiden. Es besteht die Möglichkeit bei einer Betreuungsbehörde die Unterschrift für 10 Euro beglaubigen zu lassen – eine deutlich günstigere Alternative zur notariellen Beglaubigung.

Beratung und Beglaubigung

Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich, kann jedoch die Akzeptanz und Rechtswirksamkeit erhöhen.

Beim Notar oder Fachanwalt fällt für die Beurkundung eine Gebühr in Höhe von 20 bis 80 Euro an. Ist Vermögen vorhanden oder bei Streitigkeiten in der Familie ist es ratsam bei der Erstellung rechtlichen Rat einzuholen.

Betreuungsverfügung Online

Einige Webseiten und Anbieter bieten Formulare an, mit denen Sie eine Betreuungsvollmacht bequem ausfüllen können.

  • Das Bundesministeriums der Justiz bietet eine Vorlage als PDF-Dokument zum Download an.
  • Die Verbraucherzentrale bietet eine interaktive Vorlage zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
  • Anwaltsportale bieten ebenfalls rechtsichere Formulare zum Download an.

Aufbewahrung der Betreuungsverfügung

Gleichsam wie eine Patientenverfügung und andere Vorsorgedokumente muss auch Ihre Betreuungsverfügung im Notfall schnell auffindbar sein. Jeder, der eine solche Verfügung besitzt oder findet, ist verpflichtet sie im Bedarfsfall dem Betreuungsgericht vorzulegen.

In den Bundesländern Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung direkt beim Betreuungsgericht zu hinterlegen.

Unabhängig davon ist es sinnvoll, die Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registrieren zu lassen. Das Betreuungsgericht kann im Ernstfall direkt darauf zugreifen.

Tipp: Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort, damit die Verfügung im Bedarfsfall schnell gefunden wird.

Widerruf und Änderung

Ihre Lebens- und Behandlungssituation kann sich ändern, daher sollten Sie wissen, dass Sie Ihre Betreuungsverfügung jederzeit und formlos widerrufen oder anpassen können.

Ein einfacher handschriftlicher Vermerk mit Datum und Unterschrift genügt. Es ist ratsam, alte Versionen zu vernichten, um Verwirrung zu vermeiden.

Fazit: Vorsorge ist wichtig

Egal in welcher Lebenslage Sie sich befinden: Es wichtig rechtzeitig Vorsorge für den Ernstfall zu treffen.

Dank zahlreicher Vorlagen können Sie schnell und unkompliziert eine rechtsgültige Betreuungsverfügung erstellen. Denn Selbstfürsorge bedeutet auch dann Entscheidungsgewalt zu behalten, wenn eine Notlage eintritt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Betreuungsvollmacht und warum ist sie wichtig?

Eine Betreuungsvollmacht ist ein Dokument, mit dem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie Entscheidungen zu treffen, falls Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, diese selbst zu treffen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsvollmacht?
  • Vorsorgevollmacht: Ermächtigt eine oder mehrere Personen, nach Ihren Wünschen und Vorgaben im Falle der Entscheidungsunfähigkeit zu handeln, ohne gerichtliche Kontrolle. Sie kann über den Tod hinaus wirksam sein, wenn explizit vermerkt.
  • Betreuungsvollmacht: Schlägt eine Person vor, die als Betreuer eingesetzt werden soll. Die Befugnisse des Betreuenden sind gesetzlich eingeschränkt und unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle. Ihre Wirksamkeit endet mit dem Tod des Betroffenen.
Muss eine Betreuungsvollmacht notariell beurkundet werden?

In der Regel ist für eine Betreuungsvollmacht keine notarielle Beurkundung notwendig. Es reicht, wenn Sie das Dokument eigenhändig unterschreiben. In komplexeren Fällen oder bei Unsicherheiten kann es jedoch hilfreich sein, sich von einem Notar oder Anwalt beraten zu lassen.

Quellen

(1) Bürgerliches Gesetzbuch § § 1815 Umfang der Betreuung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1815.html